Dabei kann man die
Formen auf einen Nutschapparat stellen und durch Anwendung der
Luftpumpe
[* 4] den
Prozeß beschleunigen. Dieses
Decken ist besonders in der Zuckerfabrikation gebräuchlich. Sehr energisch wirkt das Auswaschen auf der
Zentrifugalmaschine. Man bringt die breiige
Masse in die
Trommel der
Maschine,
[* 5] in der sie alsbald eine gleichmäßige
Schicht
auf der vertikalen Wand bildet und von der
Flüssigkeit befreit wird. Man spritzt dann reines
Wasser gegen die
Masse und erreicht
auf diese
Weise in kurzer Zeit eine vollständige
Reinigung.
das vollständige Entfalten von
Flaggen
[* 6] und
Wimpeln. ^[= lange, schmale Streifen aus Flaggentuch, dienen auf Handelsschiffen als Zierat der Mastspitzen, ...]
(Landesverweisung), die amtliche Maßregel, durch welche jemand angewiesen und nötigen Falls
gezwungen wird, das Gebiet eines
Staats oder eines Gemeindebezirks zu meiden. Für die Beantwortung der
Frage, unter welchen
Voraussetzungen eine
Staats- oder Gemeindebehörde befugt sei, gegen eine bestimmte
Person die Ausweisung zu verfügen, ist als oberster
Grundsatz der zu bezeichnen, daß nur der
Angehörige eines
Staats (Inländer,
Unterthan) einRecht darauf
hat, sich innerhalb des betreffenden Staatsgebiets aufzuhalten.
Das Wohn- und Aufenthaltsrecht des
Staatsbürgers ist eins der
Grundrechte desselben, und ebendeshalb ist gegen ihn weder eine
Ausweisung noch eine
Auslieferung (s. d.) an eine fremde Staatsregierung zulässig. Dagegen wird
dem
Fremden, welcher sich im Inland aufhält, nach modernem
Völkerrecht der Aufenthalt zwar keineswegs
versagt, und auch ersteht, wie der Inländer, unter dem
Schatz der Staatsgesetzgebung. Es ist aber das unbestrittene
Recht
des
Staats, einem
Fremden den Aufenthalt im Inland zu versagen, wenn es die Rücksicht auf das Gemeinwohl erheischt.
Wird z. B. auf
Grund des deutschen
Strafgesetzbuchs gegen einen
Ausländer auf Zulässigkeit der
Polizeiaufsicht
erkannt, so ist die höhere Landespolizeibehörde befugt, denselben aus dem Reichsgebiet auszuweisen
(Reichsstrafgesetzbuch,
§ 39). In gewissen
Fällen kann ferner nach dem deutschen
Strafgesetzbuch (§ 361, Nr. 3-8; 362) auf
Überweisung des Verurteilten
an die Landespolizeibehörde erkannt werden, so gegen Landstreicher, Bettler etc. Ist nun gegen
einenAusländer auf
Überweisung an die Landespolizeibehörde erkannt, so
kann statt jener
Überweisung
die Ausweisung aus dem Reichsgebiet erfolgen.
Endlich bestimmt das
Reichsstrafgesetzbuch (§ 284), daß ein
Ausländer, der wegen verbotenen Glücksspiels verurteilt wurde,
des
Reichs verwiesen werden kann. Die Rückkehr eines Ausgewiesen wird nach § 361 des
Strafgesetzbuchs mit
Haft bis
zu sechs
Wochen bestraft. Aber abgesehen von solchen speziell im
Gesetz vorgesehenen
Fällen, in welchen die Ausweisung mehr den
Charakter
einer
Strafe trägt, kann dieselbe auch als polizeiliche Maßregel
zur Anwendung kommen. Freilich wird sich eine Staatsregierung,
die hier in engherziger und inhumaner
Weise vorgeht, gerechtem
Tadel aussetzen und möglicherweise eine
Intervention derjenigen Staatsregierung veranlassen, deren
Unterthan durch diese Maßregel betroffen ward. So erschien es z. B.
geradezu als ein Gewaltakt, wenn
Frankreich im deutsch-französischen
Krieg von 1870/71 sämtliche Deutsche,
[* 7] einerlei ob dem
Zivil- oder Militärstand angehörig, aus dem französischen Gebiet verwies.
Die hierdurch verursachte Schädigung wurde jedoch bekanntlich bei Feststellung der von
Frankreich zu
zahlenden
Kriegskosten berücksichtigt, und ein
Reichsgesetz vom bestimmte ausdrücklich, daß zur Gewährung von
Beihilfen an die während des
Kriegs ausgewiesenen
Deutschen außer den für diesen
Zweck in
Frankreich erhobenen besondern
Kontributionen
die
Summe von 6 Mill.
Mk. aus der von
Frankreich zu zahlenden Kriegsentschädigung zu verwenden sei.
Auf der andern Seite können aber sehr wohl
Fälle vorkommen, in denen die Ausweisung eines Ausländers als geboten erscheinen muß;
so namentlich mit Rücksicht auf die öffentliche Sicherheit und auch dann, wenn ein
Ausländer der öffentlichen
Armenpflege
anheimfällt, denn der
Staat ist nicht verpflichtet, fremdenPersonen auf die Dauer öffentliche Unterstützung
zu gewähren. Dabei ist aber zu beachten, daß die einzelnen
Staaten, welche jetzt zum
DeutschenReiche gehören, vermöge des
gemeinsamen
Bundesindigenats im
Verhältnis zu einander nicht mehr als
Ausland erscheinen; vielmehr ist jeder
Angehörige eines
jeden
Bundesstaats in jedem andern
Bundesstaat als ein Inländer zu betrachten, und das nunmehrige
Reichsgesetz
über die
Freizügigkeit vom erklärt ausdrücklich: »Die polizeilichem Bundesangehöriger
aus dem
Ort ihres dauernden oder vorübergehenden Aufenthalts in andern als in den durch dieses
Gesetz vorgesehenen
Fällen
ist unzulässig«.
Was aber diese
Fälle im einzelnen anbelangt, so kann namentlich solchen
Personen, welche in einem
Bundesstaat
innerhalb der letzten zwölf
Monate wegen wiederholten Bettelns oder wegen wiederholter
Landstreicherei bestraft worden sind,
der Aufenthalt in jedem andern
Bundesstaat verweigert werden.
Ferner ist nach dem Freizügigkeitsgesetz jede
Gemeinde befugt,
einen Neuanziehenden auszuweisen, wenn sie nachweisen kann, daß derselbe nicht hinreichende
Kräfte besitzt, um sich und
seinen nicht arbeitsfähigen
Angehörigen den notdürftigen Lebensunterhalt zu verschaffen, und wenn er solchen weder aus
eignem
Vermögen bestreiten kann, noch von einem dazu verpflichteten Verwandten erhält.
Die bloße Besorgnis vor künftiger Verarmung berechtigt aber den
Gemeindevorstand noch nicht zur Ausweisung Macht sich ferner nach
dem Anzug eine öffentliche Unterstützung nötig, bevor der Neuanziehende an dem Aufenthaltsort einen
Unterstützungswohnsitz erworben hat, so ist die
Gemeinde zur nachträglichen Ausweisung befugt, wofern sie nachweist, daß die Unterstützung
aus andern
Gründen als wegen einer nur vorübergehenden Arbeitsfähigkeit notwendig war. Die thatsächliche Ausweisung aus
einem
Orte darf aber niemals erfolgen, bevor nicht entweder die Annahmeerklärung der in Anspruch genommenen
Gemeinde oder eine wenigstens vorläufig vollstreckbare
Entscheidung über die Fürsorgepflicht erfolgt ist. Eine gemeinsame
Norm über diese Fürsorgepflicht fehlte jedoch bei dem
Erlaß des Freizügigkeitsgesetzes, und ebendarum blieb für den
Fall,
daß ein der öffentlichen
Armenpflege Anheimfallender dem
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