befreundeter ausländischer
Staaten wird auch im Inland geachtet. Es ist in dieser Beziehung namentlich an das heutige
Gesandtschaftsrecht,
an die
Exterritorialität des Gesandtschaftspersonals, an die
Gerichtsbarkeit der
Konsuln und an die sonstigen wichtigen Befugnisse
der
Gesandten und
Konsuln zur Wahrung der
Interessen ihrer Staatsangehörigen im A. zu erinnern. Es wird
ferner auch im Inland die Rechtsordnung des Auslandes insofern anerkannt, als der Ausländer, welcher gegen sie gefrevelt
hat, in schweren
Fällen regelmäßig an die ausländische
Regierung ausgeliefert wird (s.
Auslieferung von Verbrechern).
Endlich gehören auch die strafrechtlichen Bestimmungen (deutsches
Strafgesetzbuch, § 102 ff.) hierher, welche in betreff
der feindlichenHandlungen gegen befreundete ausländische
Staaten gegeben sind. Auf der andern Seite ist
aber auch der Ausländer im Inland nicht mehr, wie im
Altertum, rechtlos; er genießt vielmehr den
Schutz des
Staates und wird
auch zur Ausübung aller derjenigen
Rechte zugelassen, deren
Genuß nicht durch die
Staatsangehörigkeit des Berechtigten bedingt
ist.
Umgekehrt steht aber auch der Ausländer im Inland unter der inländischen
Staatshoheit und
Gesetzgebung.
Deshalb
ist er bei Eingehung von
Rechtsgeschäften, wenigstens bezüglich der Form, an die inländische
Gesetzgebung gebunden
(locus regit actum); dieselbe ist für ihn in Ansehung des
Erwerbs und des Verlustes von
Rechten im Inland maßgebend, und
ebenso ist der Ausländer wegen etwaniger im Inland begangener strafbarer
Handlungen nach der Rechtsordnung
des letztern zu behandeln und zu bestrafen.
Was dagegen die im A. verübten
Verbrechen anbelangt, so ist deren Behandlungsweise in der
Theorie wie in der
Gesetzgebung eine
verschiedene. Das deutsche
Reichsstrafgesetzbuch (§ 3 ff.) nähert sich in dieser Hinsicht
dem sogen. Territorialitätsprinzip. Es bestraft nämlich die im A. begangenen
Verbrechen derRegel nach nicht, doch kann (nicht
»muß«) 1) ein Ausländer bestraft werden, welcher im A. eine hochverräterische
Handlung gegen das
Deutsche Reich
[* 1] oder gegen einen einzelnen
Bundesstaat, oder ein
Münzverbrechen begangen hat;
(lat. Stolones), die an manchen
Gewächsen aus den untersten Blattwinkeln seitwärts
hervortreibenden
Stengel,
[* 2] welche an ihrem Gipfel Blattknospen tragen, in der
Regel an den Ansatzstellen ihrer
Blätter im
BodenWurzeln schlagen und, nachdem durch
Absterben des
Stengels die
Verbindung mit der Mutterpflanze aufgehört hat, selbständige
Pflanzen werden.
ManchePflanzen, wie Trientalis,
Mentha u. a., besitzen auch unterirdische Ausläufer. Die
Gärtner benutzen
die Ausläufer zum
Ablegen und Absenken.
(Ausziehen,
Extrahieren), techn.
Operation, bei welcher die in einer
Substanz enthaltenen löslichen
Stoffe durch
ein Lösungsmittel ausgezogen werden. Bei mineralischen
Massen, und wenn eine
Substanz von darin enthaltenen löslichen Teilen
befreit, gereinigt werden soll, spricht man von Auslaugen, bei organischen (meist vegetabilischen), und
wenn es sich um die Gewinnung der löslichen Teile handelt, von
Ausziehen oder
Extrahieren. Die auszulaugenden
Substanzen werden
in der
Regel zunächst zerkleinert, um dem Lösungsmittel leichtern Zutritt zu den einzelnen Teilen zu verschaffen; doch muß
darauf gesehen werden, daß die
Substanz mit dem Lösungsmittel nicht einen wenig durchdringlichen Brei
bildet.
Deshalb ist die Pulverform häufig unzweckmäßig. Im einzelnen gestaltet sich das Auslaugen sehr verschieden.
Kräuter,
Wurzeln etc.
werden fein zerschnitten oder grob gepulvert, mit kaltem oder heißem
Wasser zu Brei angerührt und nach 24
Stunden ausgepreßt.
Den Preßrückstand behandelt man noch einmal in gleicher
Weise und vereinigt dann den zweiten
Auszug mit
dem ersten. Sehr harte
Rinden oder
Hölzer läßt man, mit kaltem
Wasser benetzt, 30-60
Stunden stehen
(Insukkation), ehe man
sie mit heißem
Wasser zu einem Brei anrührt.
Ist die Anwendung der
Presse
[* 3] ausgeschlossen, so muß man mit bedeutend größern
MengenFlüssigkeit arbeiten, um die löslichen
Bestandteile möglichst vollständig zu gewinnen. Weil aber diese
Flüssigkeit in der
Regel wieder verdampft
werden muß, so ist es von großer Wichtigkeit, mit möglichst wenig
Flüssigkeit zum
Ziel zu gelangen. Dies kann nur durch
ein systematisches
Verfahren erreicht werden. Enthält z. B. eine auszulaugende
Erde 12 Teile
Salz,
[* 4] so bedarf man, um die
Erde zunächst nur zu durchnässen, eine gewisse
Quantität, vielleicht 100 Teile,
Wasser.
Diese lösen die 12 Teile
Salz vollständig, aber man erhält keine
Lauge. Gießt man dagegen 400 Teile
Wasser auf, so werden 300 Teile
als
Lauge abfließen und ¾ des
Salzes, also 9 Teile, ausziehen. 3 Teile
Salz bleiben mit 100 Teilen
Wasser
in der
Erde zurück. Wenn man dagegen zunächst nur 200 Teile
Wasser auf die
Erde gießt, so erhält man 100 Teile
Lauge mit 6 Teilen
Salz; ein zweiter
Aufguß von 100 Teilen
Wasser auf die schon mit
Wasser gesättigte
Erde liefert 100 Teile
Lauge mit 3 Teilen
Salz, ein dritter
Aufguß von 100 Teilen
Wasser abermals 100 Teile
Lauge mit 1½ Teil
Salz, und man hat nun im ganzen wieder 300 Teile
Lauge, welche aber 10½ Teile
Salz enthalten.
Beim fabrikmäßigen Betrieb wendet man stets das
Prinzip des systematischen oder kontinuierlichen Auslaugens an. Man braucht
hierzu eine
Reihe von
Gefäßen mit doppeltem
Boden und Abflußhahn, welche mit der auszulaugenden
Substanz
gefüllt werden.
In dasGefäß
[* 5] 1 bringt man reines
Wasser, welches lösliche
Stoffe aus der
Substanz aufnimmt und nun in das
Gefäß 2 gelangt, wo es sich weiter mit löslichen
Stoffen bereichert. Die
Lösung gelangt dann in
Gefäß
3, endlich in
Gefäß 4, aus welchem sie hinreichend konzentriert abfließt. Inzwischen ist nun das
Gefäß 1 viermal mit reinem
Wasser gefüllt und dadurch die in demselben enthaltene
Substanz vollständig erschöpft worden. Es wird also entleert, mit
frischer
Substanz beschickt und fungiert nun als letztes
Gefäß, d. h. man leitet reines
Wasser in
Gefäß 2 und
die aus
Gefäß 4 abfließende
Lauge zum
Schlu߶