Abhülfe in dieser Hinsicht erwartet wird. Freilich ist die Möglichkeit eines
Mißbrauchs dieser außerordentlichen Maßregel
durchaus nicht ausgeschlossen. Durch die Auflösung werden nur die gewählten Mitglieder der
Kammer und nicht diejenigen getroffen,
welche kraft erblichen
Rechts oder auf
Grund einer Ernennung auf Lebenszeit der
Kammer, insbesondere der Ersten
Kammer, in
Preußen
[* 1] dem
Herrenhaus, angehören. Die Auflösung bewirkt den
Schluß der
Session und die
Neuwahl auf eine anderweite volle Legislaturperiode.
Nur ausnahmsweise (in
Oldenburg
[* 2] und
Sachsen-Koburg-Gotha) findet sich die Bestimmung, daß die an die
Stelle des aufgelösten
Landtags tretende
Körperschaft bloß für den Rest der Legislaturperiode der aufgelösten
Kammer fungieren soll.
Regelmäßig ist in den Verfassungsurkunden eine bestimmte
Frist vorgesehen, binnen deren
im Fall einer Auflösung die
Neuwahlen vorgenommen,
sowie eine weitere
Frist, innerhalb deren die neugewählten Volksvertreter versammelt werden müssen. So sind in
Preußen die
Wähler binnen 60 und die
Kammern binnen 90
Tagen nach der Auflösung zu versammeln (Verfassungsurkunde, Art. 53).
Diese Bestimmung ist auch in die deutsche
Reichsverfassung (Art. 25) übergegangen. Die Auflösung des
Reichstags (Art. 24) setzt einen
Beschluß des
Bundesrats und die Zustimmung des
Kaisers voraus.
In der
Mathematik versteht man unter Auflösung das
Verfahren, wodurch das
Gesuchte in einfachster Form erhalten wird. Man unterscheidet
geometrische Auflösungen, bei welchen das
Gesuchte durch eine konstruktive, arithmetische, bei welchen
es durch Rechnung, und gemischte, bei denen es teils durch Rechnung, teils auf dem Weg der
Konstruktion erhalten wird. Eine
empirische Auflösung erhält man durch
Versuche, wenn man z. B. eine
Gerade durch
Probieren mittels
Zirkels und
Lineals in zwei Hälften
teilt. Von dieser letzten Auflösungsweise verschieden ist die mechanische, bei welcher man sich gewisser
Werkzeuge
[* 4] bedient, um geometrische
Konstruktionen unmittelbar auszuführen, z. B. des
Zirkels, um einen
Kreis,
[* 5] eines
Ellipsographen,
um
Ellipsen zu zeichnen, etc.
In der
Musik ist Auflösung
(Resolution) die befriedigende
Fortschreitung eines dissonanten
Akkords. Je nach der Art der
Dissonanz kann
auch die Auflösung eine sehr verschiedene sein. Vorhaltsdissonanzen lösen sich meist durch Vertauschung
des Vorhaltstons mit der vorgehaltenen Akkordnote; alterierte
Akkorde fordern dagegen das Fortschreiten zu einem andern
Klang,
welchem der
Ton angehört, zu welchem die eingeführte chromatische
Note im Leittonverhältnis steht, z. B.
c e ♯g -
c f a
(♯g a). Die
Durakkorde mit kleinerSeptime schreiten in der
Regel nach dem
Durakkord oder
Mollakkord fort,
der eine
Quinte tiefer seinen Sitz hat, d. h. wirken als
Oberdominante; dagegen haben die
Durakkorde mit
Sexte und die
Mollakkorde
mit Unterseptime oder
-Sexte meist Unterdominantbedeutung, d. h. schreiten
weiter zur
Oberdominante fort oder machen einen
Plagalschluß zur
Tonika.
AndreFortschreitungen als die bezeichneten natürlichen und erwarteten wirken
als
Trugschlüsse oder
Aufhaltungen. Vgl.
Akkord. Außerdem versteht man unter Auflösung auch die Wiederaufhebung von
Versetzungszeichen
(♯, ♭, ×, ♭♭); das Zeichen, welches diese Auflösung fordert, heißt Auflösungszeichen (♮).
als reglementarische
Evolution speziell
der Übergang aus einer geöffneten zu einer breitern
Kolonne (z. B. aus
Sektionen, resp. Abmärschen in
Züge) oder zur
Linie.
Vgl.
Deployieren.
die beharrliche, sei es unwillkürlich durch den vom Vorgestellten ausgeübten
Reiz, sei es willkürlich
(durch den
Willen des Vorstellenden) herbeigeführte
Richtung des Vorstellens auf denInhalt einer gewissen
Vorstellung. Dieselbe ist daher überall erforderlich, wo der
Inhalt einer
Vorstellung zur
Klarheit erhoben, d. h. nicht nur
deren
Besitz, sondern auch deren
Gehalt zum
Bewußtsein gebracht (apperzipiert), z. B. die bloße durch einen äußern oder
innern Vorgang hervorgerufene
Empfindung, wenn die Aufmerksamkeit unwillkürlich, in eine
Wahrnehmung, wenn sie willkürlich
ist, in eine
Beobachtung übergehen soll.
topographische
(Aufnehmen), im
Gegensatz zur geometrischen
Feldmeßkunst (s. Feldmesser) derjenige Teil der
niedern
Geodäsie, welcher die Anfertigung eines Terrainbildes unmittelbar an
Ort undStelle, im
Feld, zum
Zweck hat. Die Aufnahme, eines Landstriches geschieht nach dem
Gesetz der orthographischen Horizontalprojektion (vgl.
Projektion),
[* 6] wonach jede horizontale
Linie, im
Bild projiziert, genau in
Länge und Gestalt wiedergegeben wird, während eine schiefe
Linie
nach Maßgabe ihres
Böschungs-
(Elevations-,
Neigungs-)
Winkels verkürzt erscheint (und zwar nach derFormel
P
[Projektion] = L [wahre
Länge] × cosinus α [Böschungswinkel]). Die Bildfläche wird durch eine ebene, mit Zeichenpapier
bespannte, horizontal stellbare Zeichenplatte dargestellt. Die früher bei der Aufnahme, benutzten
Instrumente lieferten meist nicht
hinreichend genaue Ergebnisse, um danach völlig zuverlässige
¶