an die bloße
Tradition des
Grundstücks, sondern an die Vornahme der gerichtlichen Übereignung knüpfen. Diese besteht regelmäßig
darin, daß die beiden Teile, der Veräußerer und der Erwerber, vor dem zuständigen
Gericht das Veräußerungsgeschäft
vortragen und um Bestätigung bitten, und daß hierauf der
Richter nach Eintragung (Ingrossation oder
Intabulation) desselben
in die öffentlichen
Grundbücher die Bestätigung ausspricht, woraus sodann die Aus- und Zufertigung
der Erwerbsurkunde erfolgt.
Zuständig ist nur das
Gericht der belegenen
Sache, weil dieses die öffentlichen
Grund-,
Flur-,
Erb-,
Pfandbücher führt. In
Preußen
[* 1] erfolgt die Auflassung durch die mündlich und gleichzeitig vor dem zuständigen Grundbuchamt abzugebende
Erklärung des eingetragenen Eigentümers und des neuen Erwerbers über die Eintragung des letztern
als des nunmehrigen Eigentümers in das Grundbuch.
Vgl. PreußischeGrundbuchordnung, § 10, 46, 49; Sohm, Zur Geschichte
der Auflassung (Straßb. 1879).
im strafrechtlichen
Sinn das rechtswidrige Zusammenlaufen und Zusammenbleiben einer Volksmenge an einem öffentlichen
Orte. Das deutsche
Reichsstrafgesetzbuch (§ 116) verlangt zum
Thatbestand des Auflaufs, daß sich eine
Menschenmenge auf öffentlichen Wegen,
Straßen oder
Plätzen versammelt, daß dieselbe von einem zuständigen
Zivil- oder
Militärbeamten
zum Auseinandergehen aufgefordert worden, und daß eine dreimalige derartige
Aufforderung erfolglos gewesen sei. Als
Strafe
wird Gefängnis bis zu drei
Monaten oderGeldstrafe bis zu 1500 Mk. angedroht. Ist jedoch dabei gegen die
Beamten oder gegen die bewaffnete Macht mit vereinten
Kräften thätlich
Widerstand geleistet oder
Gewalt verübt worden, so
wird das
Vergehen als
Aufruhr (s. d.) bestraft.
(Durchliegen,
Decubitus), die
Entzündung,
Verschwärung und das brandige
Absterben der
Haut
[* 3] an solchen
Stellen,
welche längere Zeit hindurch gegen eine feste Unterlage angedrückt werden. Das Aufliegen pflegt bei Kranken einzutreten,
welche lange Zeit auf einer und derselben
Stelle liegen müssen, besonders schnell und in den schlimmsten
Formen bei schweren Infektionskrankheiten, namentlich beim
Typhus, sowie bei Kranken mit totaler
Lähmung des untern Rückenmarksabschnittes.
Das Aufliegen betrifft zunächst immer solche Hautstellen, welche mit wenig Fettpolster versehen sind und außerdem
unmittelbar über einemKnochen
[* 4] liegen, so daß sie einen besonders starken und anhaltenden
Druck zu ertragen
haben, wie die
Haut über dem
Kreuzbein, an den großen
Rollhügeln des
Gesäßes, seltener an den
Fersen, an den Schulterblättern
etc.
Ursache des Aufliegens sind dauernder
Druck und die dadurch bedingte
Störung der
Zirkulation des
Bluts in der gedrückten
Stelle, der aufgehobene Einfluß der
Nerven
[* 5] und die zur
Ernährung der
Gewebe
[* 6] ungenügende
Beschaffenheit des
Bluts.
Die betreffende Hautstelle ist gewöhnlich der Sitz eines brennenden
Schmerzes, sie sieht gerötet aus, die
Oberhaut löst
sich ab, und nun entsteht ein
Geschwür, welches sich allmählich ausbreitet und in die Tiefe geht. Selbst
in leichtern
Graden vermehrt das Aufliegen stets die
Gefahr für den Kranken; greift der
Brand weit um sich und in die Tiefe, so wird
hierdurch oft ganz allein der
Tod bedingt.
Schon die Vorsorge ist von hoher Wichtigkeit. Kranke, welchen ein langes
Leiden
[* 7] vorauszusagen
ist, müssen auf guten Roßhaarmatratzen liegen, nicht auf Federbetten; die Betttücher dürfen keine
Falten bilden, welche nachteiligen
Druck ausüben können.
Zur Unterlage wählt man weich gegerbte Tierfelle,
Reh-, Hirschfelle etc. Auch gepolsterte
Ringe oder
Luftkissen in Ringform
schiebe man den Kranken unter, weil dadurch der
Druck auf das Heiligenbein und die beiden
Rollhügel vermieden wird.
Am besten sind die hydrostatischen
Betten,
Matratzen von Gummizeug, mit
Wasser gefüllt, welche zugleich kühlen und nicht an
einzelnen
Stellen drücken. Der Kranke muß außerdem möglichst horizontal liegen; der Oberteil des
Körpers darf nicht zu
sehr durch
Kissen, namentlich nicht durch feste Pfühle, unterstützt sein, weil sonst das ganze Körpergewicht
auf dem
Kreuzbein ruht.
Nächstdem sorge man für größte Reinlichkeit, sehe täglich die bedrohten
Stellen nach und wasche sie öfters mit kaltem
Wasser, dem man etwas
Essig oder
Bleiessig zusetzen kann. Sobald rote
Stellen entstehen, mache man fleißig kalte Bleiwasserüberschläge
auf dieselben und bestreiche sie öfters am
Tag mitKampferspiritus. Zuweilen thun lauwarme Bleiwasserüberschläge
oder ein
Verband
[* 8] mit
Bleisalbe oder ein
Bleipflaster gute
Wirkung. Der Kranke muß dabei möglichst oft seine
Lage wechseln, was
freilich der großen
Schwäche wegen selten geschehen kann, indem besonders Typhuskranke immer wieder in die Rückenlage zurücksinken.
Entsteht eine offene
Stelle, so muß diese fleißig mit 2proz. Karbolwasser gereinigt und mit adstringierenden
Salben verbunden werden. Wenn es zulässig ist, so soll auch der allgemeine Ernährungszustand durch kräftigende
Mittel,
Wein
und
Chinin gebessert werden.
im modernen Staatsleben die vor
Ablauf
[* 9] der gesetzlichen Wahlperiode von der
Regierung verfügte Beendigung
einer
Körperschaft behufs Herbeiführung einer
Neuwahl derselben. Die Befugnis zur Auflösung ist besonders parlamentarischen
Körperschaften gegenüber ein wichtiges
Recht derKrone; doch ist ein solches
Recht auch in Ansehung von Gemeindekollegien,
Kirchenvorständen u. dgl. den Aufsichtsbehörden
nicht selten eingeräumt. Nach der preußischen
Städteordnung für die östlichen
Provinzen vom bedarf es
aber zur Auflösung einer Stadtverordnetenversammlung einer königlichen
Verordnung.
Der
Volksvertretung gegenüber zur Anwendung gebracht, ist die Auflösung, zu welcher der Monarch in den modernen
Verfassungsurkunden ausdrücklich ermächtigt ist, im
Grund nichts andres als eine
Aufforderung der
Krone an das
Volk, durch
Neuwahlen darzuthun,
ob eine zwischen der
Regierung und der
Volksvertretung bestehende
Disharmonie und eine
bisherige oppositionelle
Haltung der letztern von den Wählerschaften gutgeheißen oder mißbilligt werde. Denn nur dann wird
der
Souverän zur Auflösung schreiten, wenn nach seiner Überzeugung die
Volksvertretung den Majoritätswillen des
Volks nicht voll
und ganz zum
Ausdruck bringt, so daß von den
Neuwahlen eine
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