Gebirge von, ein niedriger, plateauartiger Höhenrücken im franz. Departement Finistère, welcher ganz aus Granit
besteht und im Mont St.-Michel, einem dem Granit aufgesetzten Sandsteinkegel, mit 391 m die höchste Erhebung des granitischen
Nordwestfrankreich erreicht.
(lat.), Pachtkontrakt, wodurch die Nutzung einer Sache gegen eine bestimmte Abgabe überlassen wird;
in
frühern Zeiten auch das Pachtkorn, d. h. dasjenige Korn, welches nach Abzug der Aussaat und des Wirtschaftskorns als reiner
Ertrag übrigblieb und dem Pachter zu Geld angeschlagen wurde.
Arrendator, Pachter, besonders in Polen u. Rußland;
(vom griech. areston, »Beschluß,
Dekret«, übergegangen in das mittellat. arrestum, welches
angesehen wurde wie zusammengesetzt a. d. lat. ad, zu, an, und restare, bleiben, zurückbleiben), im allgemeinen eine gerichtliche
hemmende, beschränkende Maßregel. Im einzelnen sind folgende Unterscheidungen zu machen:
1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (deutsche Zivilprozeßordnung, § 796-813) versteht man unter Arrest eine gerichtliche
Maßregel zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen eines Schuldners
wegen einer Geldforderung oder eines Anspruchs, welcher in eine Geldforderung übergehen kann. Das Verfahren, in welchem ein
solcher Arrest ausgewirkt werden kann, wird Arrestprozeß genannt. Der Arrest findet statt, wenn die sofortige Zwangsvollstreckung
nicht möglich und anderseits zu besorgen ist, daß ohne seine Verhängung die künftige Zwangsvollstreckung
vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
Für die Anordnung des Arrestes ist sowohl das Gericht der Hauptsache als das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der mit
Arrest zu belegende Gegenstand sich befindet. Der Antragsteller (Impetrant, Arrestant) muß in dem Arrestgesuch den Anspruch und
seine Gefährdung, den Arrestgrund, glaubhaft machen und, falls das Gericht dies für nötig erachtet,
Sicherheit wegen der dem Gegner (Impetrat, Arrestat) aus der Arrestanordnung drohenden Nachteile leisten. Das Gericht kann
bei Sicherheitsleistung von der Glaubhaftmachung des Anspruchs und Arrestgrunds absehen.
Die Entscheidung über das Gesuch kann ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß (Arrestbefehl) oder
nach solcher durch Urteil erfolgen. Gegen den Beschluß findet Widerspruch statt, über den durch Endurteil zu entscheiden ist,
der indes die Vollziehung des Arrestes nicht hemmt. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende des Gerichts an Stelle des letztern
über das Gesuch entscheiden, sofern nicht eine mündliche Verhandlung erforderlich ist. Der Schuldner
kann durch Hinterlegung eines Schuldbetrags den Arrest beseitigen.
Die Erhebung der Hauptklage kann dem Arrestantrag nachfolgen, sie muß aber bei Meidung der Aufhebung des Arrestes binnen
gerichtlicher Frist erfolgen, wenn der Schuldner dies beim Arrestgericht beantragt. (Arrestsachen sind Feriensachen.) Die Vollziehung
des Arrestes in unbewegliches Vermögen bestimmt sich nach den Landesgesetzen; in bewegliches Vermögen
(auch Forderungen) wird sie durch Pfändung bewirkt, die nach denselben Grundsätzen erfolgt wie jede andre Pfändung und ein
Pfandrecht mit allen gesetzlichen Wirkungen eines solchen begründet, während der Arrest des frühern gemeinrechtlichen Zivilprozesses
bloß die Verfügungsgewalt des Schuldners hinderte, ohne dem Antragsteller Vorrechte zu gewähren. Eingehende
Gelder werden hinterlegt; indes soll Versteigerung der Pfänder nur
bei Kostspieligkeit der Aufbewahrung oder Gefahr des Verderbens
stattfinden.
Im Gegensatz zu dem in das Vermögen des Schuldners zu vollziehenden dinglichen Arrest findet der persönliche Sicherheitsarrest
nur noch statt, wenn er erforderlich ist, um die gefährdete Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners
zu sichern, z. B. um zu verhindern, daß der Schuldner sich durch Flucht dem Offenbarungseid entziehe oder sein Vermögen verschleppe,
nicht aber, um den Schuldner zu nötigen, daß er Deckungsmittel herbeischaffe. Daß der Schuldner Vermögen besitze, muß glaubhaft
gemacht sein.
Die Vollziehung des persönlichen Arrestes geschieht entweder durch die vom Gerichtsvollzieher nach den
Grundsätzen der Verhaftung wegen verweigerten Offenbarungseids vorzunehmende Verbringung des Schuldners in Haft, fern von Straf-
und Untersuchungsgefangenen, oder durch sonstige vom Arrestgericht zu treffende Maßregeln, wie Beschlagnahme von Legitimationspapieren,
Beigeben einer Wache, Hausarrest, übrigens alles dies nicht auf länger als sechs Monate.
Der Gläubiger hat die Kosten vorzuschießen. Personalarrest als Exekutionsmittel, früher namentlich bei
Wechselforderungen üblich, ist durch § 1 des Reichsgesetzes vom beseitigt. Ebenso findet jetzt nicht mehr der
nach § 2 dieses Gesetzes noch vorgesehene dingliche oder persönliche zur Sicherung der Einleitung oder Fortsetzung des Prozeßverfahrens
statt, weil der frühere Gerichtsstand des Arrestes in der deutschen Zivilprozeßordnung durch den Gerichtsstand
des Aufenthalts (§ 18) und des Vermögens (§ 24) ersetzt ist. Dem Arrest verwandt sind die »einstweiligen
Verfügungen« (s. d.).
2) Offener Arrest im Sinn der deutschen Konkursordnung (§ 102, 103, 108) ist die bei der Eröffnung des Konkurses vom
Gericht zu verfügende und öffentlich bekannt zu machende Anordnung, durch welche allen Personen, welche eine zur Konkursmasse
gehörige Sache im Besitz haben oder zur Konkursmasse etwas schuldig sind, aufgegeben wird, nichts an den Gemeinschuldner zu
verabfolgen oder zu leisten, und die Verpflichtung auferlegt wird, von dem Besitz der Sache und von den
Forderungen, für welche sie aus der Sache abgeänderte Befriedigung in Anspruch nehmen, dem Konkursverwalter innerhalb bestimmter
Frist Anzeige zu machen. Übrigens ist die Gültigkeit einer nach dem Konkursausbruch geschehenden Leistung an den Gemeinschuldner
nicht von der nur als Warnung anzusehenden Verfügung des offenen Arrestes, sondern nur von der Bekanntmachung
der Eröffnung des Konkursverfahrens abhängig (deutsche Konkursordnung, § 7).
3) Im Strafverfahren wird der Ausdruck Arrest vielfach gleichbedeutend mit Haft gebraucht. Im Militärstrafrecht insbesondere ist
Arrest nach dem Strafensystem des deutschen Militärstrafgesetzbuchs vom (§ 16-28, 44, 52, 54) die militärische Freiheitsstrafe
bis zur Dauer von sechs Wochen (darüber hinaus: Gefängnis oder Festungshaft). Sie zerfällt in Stubenarrest
(gegen Offiziere und obere Militärbeamte), Verbot des Verlassens der Wohnung und der Annahme von Besuchen; als geschärfter
Stubenarrest (gegen Hauptleute, Rittmeister und Subalternoffiziere) in einem besondern Offizierarrestzimmer zu verbüßen.
Gelinder Arrest (gegen Unteroffiziere, untere Militärbeamte und Gemeine), Einzelhaft. Mittlerer Arrest (gegen Unteroffiziere
ohne Portepee und Gemeine), Einzelhaft mit harter Lagerstätte bei Wasser und Brot. Die Schärfung fällt am 4., 8., 12. und
demnächst je 3. Tag hinweg. Strenger Arrest (nur gegen