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einen Gegenstand auszuliefern oder eine Summe Geldes auszuzahlen, und zugleich diesen Dritten zur Erhebung ermächtigt. Gibt der Assignant den Auftrag schriftlich, was das Gewöhnlichste ist, so heißt auch diese Schrift (Zettel) selbst Anweisung Hinsichtlich der gewöhnlichen Anweisung gelten folgende Grundsätze:
1) Die Anweisung setzt ein Schuldverhältnis zwischen den Interessenten nicht voraus; sie sagt nur, daß der Assignatar im Namen und für Rechnung des Assignanten das Objekt (die Zahlung etc.) erheben soll, welches letzterer ihm auch leihen, schenken etc. kann. Geschieht daher die Anweisung, wie allerdings gewöhnlich ist, zur Tilgung einer Schuld des Assignanten an den Assignatar, so liegt in dem Umstand allein, daß die assignierte Zahlung nicht erfolgt ist, für den Assignatar noch kein Grund, den Betrag der Anweisung vom Assignanten vergütet zu verlangen, sondern er muß aus dem Schuldverhältnis selbst klagen.
2) Anweisung ist keine Zahlung, sie soll erst durch Erfüllung des Mandats eine solche werden; auch werden durch die Begebung der Anweisung für sich allein Forderungsrechte des Assignatars an den Assignaten ebensowenig wie an den Assignanten begründet.
3) Jeden der beiden Aufträge, welche in der Anweisung liegen (Zahlungsmandat und Inkassomandat), kann der Assignant durch eine Erklärung an dessen Übernehmer (Kontermandat) nach Belieben widerrufen, solange Assignat noch nicht bezahlt oder das in der Anweisung ausgedrückte Mandat erfüllt hat; er kann sich aber auf den geschehenen Widerruf des einen Auftrags nicht gegen den Übernehmer des andern, dem er keine Zurücknahme bekannt gemacht hat, berufen.
4) Der Assignatar ist nicht zur Übernahme des Inkassomandats oder zu einer Erklärung hierüber verpflichtet; hat er aber das Mandat bindend übernommen, so hat er dem Inhalt derselben nachzukommen, namentlich die angewiesene Erhebung des Objekts (Zahlung etc.) rechtzeitig zu suchen.
5) Der Assignatar kann die Anweisung und das ihm durch dieselbe überwiesene Recht einem andern (in Form einer Zession) übertragen, wodurch er zu diesem in das Verhältnis eines Assignanten zum Assignatar tritt. Auch dem Assignaten steht es, wenn er sich nicht anderweitig, z. B. durch einen Akkreditierungsvertrag, zur Annahme der Anweisung verpflichtet hat, ganz frei, ob er dem in der Anweisung enthaltenen Zahlungs- oder sonstigen Leistungsauftrag nachkommen wolle oder nicht. Vollzieht er den Leistungsauftrag, so kann er vom Assignanten Ersatz (Deckung, Revalierung, »Wert« oder »Gegenwert«) für die durch Erfüllung des Auftrags gemachte Aufwendung fordern; an Stelle der Deckung tritt die Liberierung (Befreiung) von einer entsprechend großen Schuld, wenn der Assignat Schuldner des Assignanten war.
Einige Änderungen erleiden diese Grundsätze bezüglich der kaufmännischen Assignationen. Das allgemeine deutsche Handelsgesetzbuch bestimmt in Art. 301 ff., daß Anweisungen, welche von Kaufleuten über Leistungen von Geld oder einer Quantität vertretbarer Sachen oder Wertpapiere ausgestellt sind, ohne daß darin die Verpflichtung zur Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist, durch Indossament (s. d.) übertragen werden können, und daß, wer eine solche Anweisung acceptiert hat, demjenigen, zu dessen gunsten sie ausgestellt oder an welchen sie indossiert ist, zur Erfüllung verpflichtet ist.
Der Verpflichtete kann sich nur solcher Einreden bedienen, welche ihm nach Maßgabe der Urkunde selbst oder gegen den jedesmaligen Kläger zustehen. Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung des quittierten Papiers zu erfüllen verpflichtet. In betreff des Indossaments, der Legitimation des Inhabers, der Prüfung dieser Legitimation, der Verpflichtung des Besitzers zur Herausgabe, endlich in betreff der Amortisation leiden die bezüglichen Bestimmungen der deutschen Wechselordnung auf die kaufmännischen Anweisungen Anwendung. - Noch weiter gehen in betreff der Gleichstellung der kaufmännischen Anweisung mit dem Wechsel einzelne Partikularrechte, so, nach Vorgang des königlich sächsischen Gesetzes vom die Gesetzgebungen von Bayern, [* 1] Sachsen-Weimar, Reuß [* 2] j. L., Sachsen-Altenburg.
Das erwähnte sächsische Gesetz stellt kaufmännische Anweisungen, d. h. solche Papiere, welche in ihrer Fassung als Anweisung und sonst in der § 4 der deutschen Wechselordnung, Nr. 2-8 für Wechsel vorgeschriebenen Form ausgestellt sind, wofern sie auf weniger als 50 Thlr. oder auf länger als 3 Monate Ziel lauten, den Wechseln völlig gleich; andernfalls nur mit der Ausnahme, daß sie nicht zum Accept (s. d.) präsentiert werden, und daß, wenn dies geschieht, der Bezogene sich nicht darauf zu erklären braucht und der Inhaber nicht befugt ist, wegen Verweigerung der Annahme oder einer Erklärung darüber Protest zu erheben und Regreß zu nehmen. - Eine in neuerer Zeit besonders wichtig gewordene Gattung der Anweisungen ist der Check (s. d.).