Die
Frage, ob die krankmachenden
Pilze
[* 2] ganz besondere und unveränderliche
Arten sind, läßt sich bis jetzt nur sehr unvollkommen
beantworten; doch steht fest, daß in gewissem
Grad Umwandlungen schädlicher Organismen in unschädliche
künstlich durch
Kulturen möglich sind.
(Bestallung), die
Übertragung eines
Dienstes oder eines
Amtes. Je nachdem es sich dabei
um einen öffentlichen oder um einen privaten
Dienst handelt, wird zwischen
Reichs-,
Staats-,
Kommunal-, Kirchenanstellung etc.
und zwischen Privatanstellung unterschieden; je nachdem die Anstellung auf die Dauer oder nur versuchsweise erfolgt,
unterscheidet man zwischen definitiver und provisorischer Anstellung. Nach dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz
(§ 6) ist die provisorische vonRichtern nicht zulässig.
Die Anstellung erfolgt in der
Regel durch die
Ausfertigung und Behändigung eines Anstellungsdekrets, welches bei höhern Staatsstellen
von dem Monarchen selbst, bei niedern von der dazu berufenen Behörde ausgeht. Kommunalbeamte werden je nach der
Verfassung
der betreffenden
Gemeinde von der Gesamtheit der stimmberechtigten
Bürger oder von der Gemeindevertretung
gewählt und angestellt. Die
Wirkungen der öffentlichen Anstellung namentlich was die Ansprüche des Angestellten auf
Gehalt und
Pension
anbetrifft, richten
sich nach der bestehenden
Gesetzgebung, mitunter auch nach vorgängiger vertragsmäßiger Feststellung.
Die Anstellung ist regelmäßig von dem Nachweis der Befähigung, welcher durch die vorgeschriebenen
Prüfungen und durch einen gewissen
Vorbereitungsdienst erbracht wird, abhängig. Vollbesitz der bürgerlichen
Ehre und Unbescholtenheit sind
regelmäßige Vorbedingungen der Anstellung. Zuweilen und bei gewissen Beamten wird auch die
Bestellung einer Amtskaution gefordert.
Die Büreaubeamten der
Landtage werden von den letztern ernannt. Die der Beamten des deutschen
Reichstags erfolgt durch den
Präsidenten dieser
Körperschaft.
Was die Beamten des
DeutschenReichs anbetrifft, so erhalten nach einer kaiserlichen
Verordnung vom die
Mitglieder der höhern
Reichsbehörden sowie diejenigen
Reichsbeamten, welche nach ihrer dienstlichen
Stellung denselben vorgehen
oder gleichstehen, ihre
Bestallung vom
Kaiser, desgleichen die Reichskonsuln. Die Anstellungsurkunden der übrigen
Reichsbeamten
werden im
Namen des
Kaisers vom
Reichskanzler oder von den durch denselben dazu ermächtigten Behörden
erteilt.