Gehalt oder eine
Besoldung verbunden, deren Betrag der amtlichen
Stellung, dem
Dienstalter und den Leistungen der Beamten entsprechen
soll. Im
Gegensatz hierzu pflegt man die unbesoldeten Ämter als sogen.
Ehrenämter zu bezeichnen. Der Beamte, welcher ein
öffentliches und namentlich ein Staatsamt bekleidet, erscheint in dieser seiner amtlichen
Stellung nicht mehr
als Privatmann, sondern als eine öffentliche
Person. Er ist ein
Glied
[* 1] des
Organismus, dessen
Funktionen er in seinem Amtsbereich
ausübt.
Hiernach muß sich auch die
Achtung, welche der einzelne
Staatsbürger dem
Staat als solchem schuldet, auf die Beamten des
Staats
mit erstrecken, ebenso wie das Ansehen, welches das Regentenhaus, die
Gemeinde, die
Kirche als solche genießen,
auch die einzelnen Beamten derselben heben und auszeichnen muß. So kommt es denn, daß mit dem Amt eine gewisse Amtsehre
verbunden ist, welche wie die
Autorität, von welcher das Amt selbst ausgeht, respektiert werden muß, und daß
Verletzungen
jener amtlichen
Ehre strenger bestraft werden als die gewöhnlichen
Ehrenkränkungen (vgl.
Amtsbeleidigung).
Auch hängt damit die in manchen
Staaten bestehende Einrichtung zusammen, wonach mit den höchsten Staatsämtern der persönliche
Adel
(Amts- oder
Dienstadel) verbunden ist. Ebenso haben verschiedene
Staatsverfassungen gewisse hohe Ämter dadurch ausgezeichnet,
daß ihre
Inhaber bei
Zusammensetzung der
Volksvertretung besonders berücksichtigt werden, indem sie Sitz
und
Stimme in der Ersten
Kammer haben. Auf der andern Seite legt aber das verliehene Amt dem Beamten auch höhere
Pflichten auf,
welche über die allgemeine staatsbürgerliche
Pflicht zum
Gehorsam gegen das
Gesetz hinausgehen, und ebendarum erscheint es
auch als gerechtfertigt, wenn
Verbrechen und
Vergehen, welche der Beamte in seiner amtlichen
Stellung begeht,
besonders streng geahndet werden.
Auch kann nur eine unbescholtene
Person ein öffentliches Amt bekleiden, und deshalb zieht der im strafrechtlichen
Verfahren
ausgesprochene Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte sowie eine erkannte Zuchthausstrafe die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Ämter von selbst nach sich; so namentlich nach dem deutschenReichsstrafgesetzbuch (§ 31, 34), welches
dabei ausdrücklich erklärt, daß unter öffentlichen Ämtern im
Sinn dieses Strafgesetzes die
Advokatur, die Anwaltschaft,
das
Notariat sowie der
Geschwornen- und Schöffendienst mitbegriffen seien.
Das Amt Christi wird in der protestantischen
Dogmatik als ein dreifaches beschrieben, das des
Propheten, Hohenpriesters
und
Königs, weil auch im Alten
Bunde die
Organe der göttlichen
Offenbarung, die im
Messias sich konzentrierten, als
Priester,
Prophet und König erscheinen.
im allgemeinen jeder, der ein
Amt bekleidet, daher ehemals jeder Staatsdiener; insbesondere hieß so derjenige
Beamte, welcher in einem bestimmten
Amtsbezirk die
Rechtspflege und die
Verwaltung wahrzunehmen hatte. Nach der Trennung der
Justiz von der
Verwaltung wurde in manchen
Staaten der
Titel Amtmann für den
Einzelrichter, entsprechend dem jetzigen
Amtsrichter, beibehalten (Justizamtmann). In andern
Staaten war und ist es auch noch der
Titel
des Verwaltungsbeamten erster
Instanz, z. B. der Bezirksamtmann in
Bayern.
[* 2] Auch wird der mit der
Erhebung staatlicher
Gefälle betraute Beamte so genannt,
z. B. der Rentamtmann in
Bayern. Auch ging der
Titel eines Amtmanns oderOberamtmanns in mehreren
Ländern,
vorzüglich in
Preußen,
[* 3] auf den Ökonomieverwalter oder
Pachter eines
Kammerguts über und von diesem mißbräuchlich auf jeden
größern Landwirtschaftsvorsteher.
(Amtsehrenbeleidigung,Amtsehrenkränkung,Berufsbeleidigung), die
Beleidigung, welche einem öffentlichen
Beamtem bei Ausübung seines
Amtes oder in Beziehung auf dasselbe zugefügt wird. Da der Beamte in seiner amtlichen
Stellung
nicht als
Privatperson, sondern als
Repräsentant der öffentlichen
Autorität erscheint, so gebührt ihm
insoweit eine höhere
Achtung, und insofern erscheint der von der
Rechtswissenschaft aufgestellte
Begriff einer sogen. vorzüglichen
bürgerlichen
Ehre im
Gegensatz zur bürgerlichen
Ehre überhaupt als gerechtfertigt.
Nach dem deutschen
Strafgesetzbuch erscheint die Amtsbeleidigung allerdings nur als ein besonders schwerer
Fall der
Beleidigung; aber sie
ist insofern ausgezeichnet, als im § 196 bestimmt wird, daß, wenn eine
Beleidigung gegen eine Behörde,
einen Beamten, einen Religionsdiener oder ein Mitglied der bewaffneten Macht, während sie in der Ausübung ihres
Berufs begriffen
sind, oder in Beziehung auf ihren
Beruf begangen wird, sowohl die unmittelbar beleidigte
Person als auch deren amtliche Vorgesetzte
das
Recht haben, den Strafantrag zu stellen. Auch die Bestimmung des § 197 gehört hierher, wonach es
eines
Antrags auf Bestrafung überall nicht bedarf, wenn die
Beleidigung gegen eine gesetzgebende Versammlung des
Reichs oder
eines
Bundesstaats oder gegen eine andre politische
Körperschaft begangen worden ist. Dieselbe darf jedoch nur mit Ermächtigung
von seiten der beleidigten
Körperschaft verfolgt werden.
im allgemeinen der örtliche Kompetenzkreis einer Behörde; nach der preußischen
Kreisordnung für die
ProvinzenOst- und
Westpreußen,
[* 4]
Brandenburg,
[* 5]
Pommern,
[* 6]
Posen,
[* 7]
Schlesien
[* 8] und
Sachsen
[* 9] eine Unterabteilung des
Kreises. Behufs
Verwaltung
der
Polizei und
Wahrnehmung andrer öffentlicher Angelegenheiten ist nämlich jeder
Kreis,
[* 10] mit Ausschluß
der
Städte, in Amtsbezirke geteilt. Die
Größe und Einwohnerzahl der Amtsbezirke, welche thunlichst ein räumlich zusammenhängendes
und abgerundetes Flächengebiet umfassen sollen, ist dergestalt zu bemessen, daß sowohl die Erfüllung der durch das
Gesetz
der Amtsverwaltung auferlegten Aufgaben gesichert, als auch die Unmittelbarkeit und die ehrenamtliche Ausübung der örtlichen
Verwaltung nicht erschwert wird.
Daher sind insbesondere
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