Israéliteuniverselle, ein im Jahr 1860 zu
Paris
[* 2] gegründeter, über die ganze
Erde ausgedehnter
Verein, dessen aus 55 Mitgliedern (25 in
Paris selbst wohnhaft) bestehendes Zentralkomitee seinen Sitz in
Paris hat, und der
es sich zur Aufgabe stellt:
1) überall für die Gleichstellung und den moralischen Fortschritt der
Juden zu wirken;
2) denjenigen, welche in ihrer
Eigenschaft als
Juden leiden, eine wirksame
Hilfe angedeihen zu lassen;
(franz.
Alliance, spr. -āngß),Bündnis, völkerrechtlicher
Vertrag, zwischen zwei oder mehreren Mächten zu
einem bestimmten
Zweck abgeschlossen. Im
Gegensatz zu einer organisierten und auf die Dauer berechneten Staatenverbindung,
wie sie uns in einer
Union oder
Konföderation, im
Staatenbund und im
Bundesstaat entgegentritt, hat die
Allianz einen vorübergehenden
Charakter. Die verbündeten Mächte, welche zu gunsten des Bündnisses von ihrer politischen Selbständigkeit
nichts aufgeben, werden Alliierte genannt.
Der
Zweck der Allianz ist ein spezieller; es handelt sich um die wechselseitige Unterstützung in bestimmten
Fällen zur Erreichung
bestimmter
Ziele, nicht wie bei jenen Staatenverbindungen und Staatenstaaten um die Realisierung des Staatszwecks
überhaupt. Je nach diesem
Zweck werden die Allianzen verschieden bezeichnet. Zur Abwehr von
Angriffen werden Defensivallianzen,
zur Durchsetzung von Ansprüchen auf kriegerischem Weg Offensivallianzen und zum gemeinsamen
Operieren nach beiden
Richtungen
hin
Offensiv- und Defensivallianzen
(Schutz- und Trutzbündnisse) abgeschlossen.
Ferner unterscheidet man zwischen allgemeinen und besondern Allianzen. Die allgemeinen Allianzen
sind für jeden eintretenden
Fall des Bedürfnisses geschlossen; die besondern dagegen verbinden
nur für einen bestimmten
Fall oder für eine bestimmte Zeit oder aber für einen bestimmten Feind zu
Hilfe. Weiter unterscheidet man einfache Allianzen
und sogen.
Kriegsgemeinschaften. Bei den einfachen Allianzen erscheint nur einer der verbündeten
Staaten
als kriegführende Hauptmacht, der andre aber bloß als hilfeleistende Nebenmacht, woraus folgt, daß dieser letztere weder
den
Kriegsplan noch die Abschließung des
Friedens und die
Bedingungen desselben mit zu bestimmen das
Recht hat.
Auch von den etwa gemachten
Eroberungen kommt ihm nichts zu. Übrigens werden in einem solchen
Vertrag
die gegenseitigen
Pflichten und
Rechte gewöhnlich näher festgesetzt. Die
Kriegsgemeinschaften
(Sociétés de guerre,
Alliances
pour faire
la guerre en commun,
Koalitionen) unterscheiden sich von den einfachen Allianzen dadurch, daß in ihnen der
Krieg,
welcher geführt wird, allen Verbündeten in gleichem
Maß gemeinsam ist und daher jede der alliierten
Mächte für hauptkriegführende gilt.
Das
Wesen einer solchen
Verbindung ist die Gemeinschaftlichkeit in Bezug auf die
Führung und auf die
Folgen des
Kriegs. Als eine
besondere
Klasse der Allianzen kann man auch die Subsidientraktate ansehen. Diese bestehen darin, daß eine Macht einer andern
zu einem
Krieg eine Anzahl
Truppen gegen eine dafür bedungene Geldvergütung überläßt, ohne selbst
irgend einen direkten
Anteil an dem
Krieg, zu welchem diese
Truppen verwendet werden, zu nehmen. Ehrenvoller sind die Subsidientraktate,
welche zwischen bereits Verbündeten zur
Durchführung der ihnen gemeinschaftlichen
Sache geschlossen werden und bei gleichem
Zweck sich nur durch die Verschiedenheit der zur Kriegführung von den Teilnehmenden zu verwendenden
Mittel
(Geld,
Waffen,
[* 15]
Soldaten) von den eigentlichen Allianzen unterscheiden. Zu den Allianzen werden wohl auch die Anerkennungsverträge
gerechnet, wodurch Veränderungen von Staatsgebieten und neukonstituierte
Staaten von andern Staatsregierungen als zu
Recht
bestehend anerkannt werden.