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seiten des Kaisers, durch Beförderung zum Offiziersrang im Militär- und zur achten Klasse im Zivildienst und durch Dekoration mit einem russischen Orden. [* 1] Persönlichen Adel haben sonstige Zivilbeamte von Offiziersrang (d. h. von der 14.-9 Klasse einschließlich). In Ungarn [* 2] unterschied man früher zwischen Magnaten und gewöhnlichem Adel. Während jene persönlich auf dem Reichstag erschienen, war dieser durch Abgeordnete vertreten. Auf den Komitatsversammlungen hatte jeder adlige Gutsbesitzer Sitz und Stimme; auch war er frei von Steuern, Zöllen und Einquartierungen und legte sich das, was er leistete, selbst als Subsidie auf.
Auch vom gewöhnlichen Kriegsdienst war er befreit und diente nur in der sogen. Insurrektion, wenn zur Verteidigung des Königs und der Grenzen [* 3] des Reichs der in Masse aufgerufen ward. Er ward endlich nur von seinesgleichen gerichtet und stand nur unter der Oberhoheit des Königs. Doch sind diese Vorrechte jetzt im wesentlichen aufgehoben. Der titulierte Adel ist in Ungarn sehr spät eingeführt worden (herczeg = Fürst, gróf, báró). Der neukrëierte Adel wurde häufig mit Lehnsgütern versehen, von welchen er einen Zunamen erhielt; außerdem existiert noch ein geringerer Briefadel ohne Grundbesitz.
Sind nun auch nach dem Vorstehenden die Vorrechte des Adels allenthalben beschränkt und vermindert worden, so hat derselbe doch auch noch heutzutage eine nicht geringe Bedeutung, welche namentlich darauf beruht, daß ihm (in Deutschland [* 4] freilich nur dem hohen Adel) eine bevorzugte Stellung in der Volksvertretung eingeräumt ist, daß die höhern Hofchargen eine Prärogative des Adels sind, und daß er durch festes Zusammenwirken seiner Standesgenossen sich fast überall im Besitz der höchsten Staats- und Militärämter zu behaupten gewußt hat.
Aber ebenso gewiß ist es, daß die Ausschließung der Bürgerlichen vom Hofdienst, von den höchsten Staatsämtern und von den höhern Offiziersstellen sowie die mit dem Geist und der Bildung unsrer Zeit nicht vereinbaren adligen Vorurteile die Hauptursachen einer gewissen Abneigung gegen den Adel sind, die man zuweilen bei den übrigen Ständen findet, und die 1848 so scharf hervortrat, daß man fast überall auf eine gänzliche Aufhebung des Adels drang, welche in den sogen. deutschen Grundrechten auch wirklich ausgesprochen wurde.
Während die einen den Adel als einen notwendigen Vermittler zwischen Fürst und Volk auch noch unsrer Zeit empfehlen, sprechen die andern das direkte Gegenteil aus. Doch hat man neuerdings wiederholt auch in Deutschland das Fortbestehen des Adels als wünschenswert bezeichnet, weil ein durch Reichtum und angesehene Stellung von der Regierung unabhängiger Stand den politischen Interessen des Volks besonders zu dienen berufen und befähigt sei, was freilich von einem bloßen Hof- und Dienstadel nicht zu erwarten steht.
Vgl. v. Strantz, Geschichte des deutschen Adels (2. Aufl., Waldenb. 1851, 3 Bde.);
Liebe, Der Grundadel und die neuen Verfassungen (Braunschw. 1844);
v. Maurer, Über das Wesen des ältesten Adels der deutschen Stämme (Münch. 1846);
Eisenhart, Der Beruf des Adels im Staat (Stuttg. 1852);
Gneist, Adel und Ritterschaft in England (Berl. 1853);
Heffter, Die Sonderrechte der souveränen und der mediatisierten Häuser in Deutschland (das. 1871);
Rose, Der Adel Deutschlands [* 5] und seine Stellung im Deutschen Reich (das. 1883).