(franz., spr. akt), im franz.
Rechtswesen Bezeichnung jeder Art von
Urkunde, die als Beweismittel für irgend eine
Thatsache, namentlich eine Willenserklärung,
dienen soll. Man unterscheidet: Actessous seing-privé (Privaturkunden), welche der
Anerkennung der
Parteien bedürfen, um
eine rechtliche
Wirkung hervorzubringen;
Actesauthentiques (öffentlich beglaubigte
Urkunden), welche auch ohneAnerkennung
Beweiskraft haben, bis sie in gesetzmäßiger
Weise für unecht oder verfälscht erklärt werden;
Dahin gehören die Notariatsinstrumente und die
von französischen
Gerichten ausgefertigten Erkenntnisse. Acte législatif, eine von den gesetzgebenden
Faktoren beschlossene
und verfassungsmäßig verkündete Rechtsnorm. Acterespectueux, im französischen
Rechte der förmliche
Antrag eines
Kindes auf Erteilung der elterlichen Zustimmung zur Verheiratung. Der Sohn, welcher das 25., und die Tochter,
welche das 21. Lebensjahr vollendet hat, können sich auch ohne die Zustimmung der Eltern verehelichen; sie müssen aber,
der Sohn bis zum 30., die Tochter bis zum 25. Lebensjahr, drei Actesrespectueux in monatlichen Zwischenräumen
vor dem
Notar vornehmen. Für ältere
Kinder genügt ein einmaliger Acte respectueux.
(lat.), in der Rechtssprache die
Klage, d. h. ein
Rechtsmittel, welches zur gerichtlichen, angriffsweisen
Geltendmachung eines rechtlichen Anspruchs gegen einen bestimmten Gegner gegeben ist, sowie die Ausübung dieses Klagerechts
durch gerichtliche Verfolgung. Die Anzahl der
Aktionen ist sehr groß, indem fast für jeden rechtlichen Anspruch einer bestimmten
Gattung (z. B. für die aus dem
Eigentum, dem
Pfandrecht, einem
Kauf-,
Tausch-,
Miet-,
Gesellschaftsvertrag etc. hervorgehenden
Ansprüche) eine besondere, an bestimmte Voraussetzungen geknüpfte und mit eigentümlichen
Wirkungen
versehene Actio gegeben ist;
so z. B. Actio negatoria, die
Klage wegen Eigentumsstörung;
Actio doli, die
Klage wegen böswilliger Schädigung;
Actio de dote, die
Klage
auf dieMitgift, etc. Außer dem angegebenen
Begriff kommen dem
Wort Actio noch sehr viele andre Bedeutungen
zu, z. B. die eines
Rechtsgeschäfts, ferner die des durch ein
Rechtsgeschäft begründeten Anspruchs, dann des
Rechts und der
Möglichkeit, einen solchen Anspruch geltend, besonders gerichtlich geltend zu machen, auch einer öffentlichen
Anklage, endlich
die der Befugnis einer obrigkeitlichen
Person, bestimmte
Rechtsgeschäfte vornehmen zu lassen. Im weitesten
Sinn wird unter Actio jedes
Rechtsmittel verstanden.
testantĭbus (lat.), nach Ausweis,
Zeugnis der
Akten. ^[= # (lat.), eine über einen wichtigen Vorgang aufgenommene Urkunde, insbesondere Staatsurkunde. ...]
DerFriede zu
Florenz
[* 9] löste
NeapelsVerbindung mit
England und beraubte Acton und seine Genossen
des offenen Einflusses. Im J. 1804 auf Verlangen
Frankreichs ganz vom
Hof
[* 10] entfernt, begab sich Acton nach
Sizilien,
[* 11] intrigierte
aber im geheimen fort, und auf seinen
Rat verletzte
FerdinandIV. den am mit
Napoleon geschlossenen
Neutralitätsvertrag, indem er im
November ein
Heer von 12,000
Russen und Engländern landen ließ und dem
RussenLacy den Oberbefehl
über seine
Truppen gab. Acton wurde hierauf zurückgerufen und von neuem an die
Spitze derVerwaltung gestellt. Durch den Einmarsch
der
Franzosen im
Februar 1806 abermals gestürzt, starb er allgemein verhaßt in
Palermo.