Mathematik in
Kalkutta,
[* 2] 1861 in
Bombay,
[* 3] 1873
Direktor der archäologischen Kommi'sion [richtig:
Kommission] für die
PräsidentschaftBombay, 1886 Generaldirektor der archäologischen Untersuchungen (Archaelogical Survey) in
Indien. Außer einigen meteorologischen
und physikalischen
Schriften veröffentlichte er: »The temples of Shatmajaya« (1869);
»The antiquities of Somnath, Girnar
und Innagar« (1870);
»The rock temples of Elephanta« (1871);
»The lave temples of
India« (1876, mit
Fergusson) u. andre archäologische Prachtwerke.
Sein Hauptwerk sind jedoch die
Reports
des »Archaeological Survey of Western
India«, auf
Kosten der indischen
Regierung gedruckt, wovon bis jetzt 5 Quartbände erschienen
sind. Auch die Veröffentlichungen des »Archaeological Survey of Southern
India« seit 1881, erscheinen
unter seiner Leitung. Seit 1872 gab in
Bombay die für die indische
Altertumskunde besonders wichtige
Zeitschrift
»Indian Antiquary«
heraus, deren Redaktion er 1884 abgab. 1888 gründete er in
Kalkutta den
Verein mit mehreren andern
Gelehrten die für Veröffentlichung
altindischer
Inschriften bestimmte
Zeitschrift »Epigraphia Indica«.
*
(Grimmen), kleine, längliche Erhabenheit in der Hirschfährte (s.Bd. 8, S.563), der
Abdruck der Höhlung
der
Schale, welcher durch das feste Vorwärtsdrücken bei
Ballen entsteht.
»Die Lakedaimonier und ihre
Bundesgenossen« (das. 1878, Bd.
1);
»Forschungen zur griechischen Geschichte (Bresl. 1880. Bd.
1); "Griechische Geschichte bis zur
Schlacht bei Chaironeia" (Gotha
[* 20] 1885 - 88, Bd. 1 u.
2) u. a.
Über
Verfälschungen der Butter ist vielmehr geschrieben worden, als den thatsächlichen Verhältnissen entspricht.
Grobe Betrügereien kommen gelegentlich beim Butterhandel wie bei andern
Geschäften vor und bedürfen
keiner weitern Besprechung, da sie bei einiger Vorsicht sofort erkannt werden. Das
Färben der Butter kann nicht als
Fälschung
betrachtet werden, es entspricht dem
Wunsch des Großhandels nach einem das ganze Jahr hindurch gleichbleibenden äußern
Ansehen der und es ist unbedenklich, wenn harmlose
Farbstoffe, wie der in
Deutschland fast ausnahmslos
gebräuchliche
Orlean, angewandt werden.
Bedenklicher sind Konservierungsmittel. Von diesen ist nur
Salz,
[* 33] allenfalls mit kleinen Zusätzen von
Salpeter und
Zucker,
[* 34] zulässig,
denn gute, rationell bereitete und mit etwa 4 Proz.
Salz versetzte Butter (welche 2 Proz.
Salz enthält) genügt allen Anforderungen,
welche in Bezug auf Haltbarkeit gestellt werden, und wenn trotzdem
Borax,
[* 35]
Borsäure,
Alaun,
[* 36]
Salicylsäure,
Metaphosphorsäure (Butyrosoter) angewandt werden, so involviert dies fast immer die Absicht auf
¶
mehr
eine Täuschung: es soll schlechter Ware das Ansehen von guter gegeben werden. Wichtig für die Untersuchung der Butter ist vor
allem die Feststellung des Verhältnisses zwischen Fett und Nichtfett (Wasser, Kartoffelbrei, Käsestoff etc.), der Nachweis
fremden Fettes und ungehöriger Farbstoffe und Konservierungsmittel. Den Gehalt an Nichtfett ermittelt man auf die
Band
[* 38] 3, S. 697 angegebene Weise. Den Wassergehalt findet man durch sechsstündiges Austrocknen von 10 z. B. bei
100° unter öfterm Umschwenken.
Stärkemehlhaltige Stoffe werden leicht durch Betupfen der in Äther nicht löslichen Butterbestandteile mit Jodlösung, welche
Stärkemehl dunkelblau färbt, und unter dem Mikroskop
[* 39] erkannt, hinsichtlich der Färbung handelt es sich
nur um den Nachweis von Dinitrotresol. Man schüttelt die geschmolzene Butter mit 60-70 proz. Alkohol, konzentriert die alkoholische
Flüssigkeit durch Verdampfen und versetzt eine Probe mit Salzsäure, wobei Dinitrotresol abgeschieden wird.
Eine andre, fast zur Trockne verdampfte Probe färbt sich bei Gegenwart von Orlean auf Zusatz von konzentrierter Schwefelsäure
[* 40] blau, bei Gegenwart von Kurkuma mit Ammoniak braun, mit Salzsäure rot. Zur Nachweisung von Salicylsäure
löst man in Äther, weicht den Rückstand mit Äther, zieht ihn mit Wasser aus, filtriert, säuert das Filtrat mit Schwefelsäure
an und schichtet es auf Eisenchloridlösung, welche sich bei Gegenwart von Salicylsäure dunkelviolett färbt.
Einen andern Teil der Probe verdampft man zur Trockne, übergießt ihn mit durch Schwefelsäure angesäuertem
Alkohol und zündet letztern an, er brennt bei Gegenwart von Borsäure mit grün gesäumter Flamme.
[* 41] Zum Nachweis fremder Fette
bestimmt man das spezifische Gewicht des reinen filtrierten Fettes bei der Siedetemperatur des Wassers. Reines Butterfett hat
das spez. Gew. O,865-0,868 (Oleomargarin 0,859, Schweinefett 0,861). Dann übergießt man
nach der Reichertschen Methode, welche von Meißl und Wollny verbessert worden ist, 5 g filtriertes Butterfett in einem Kolben
mit 2 ccm 50proz.
Die Methode gründet sich darauf, daß Butter viel mehr flüchtige Fettsäuren enthält als andre
bisher untersuchte Fette, und sie gestattet, 10 Proz. Margarin in der und umgekehrt 10 Proz. Butter im Margarin zu entdecken. Die
Kunstbutter, welche stets einen Anteil Butter enthält und ein für viele Zwecke ausgezeichnetes Surrogat der letztern darstellt,
ist häufig als und auch zu den Preisen der letztern auf den Markt gebracht worden. Man hat daher in mehreren Staaten zu gunsten
der LandwirtschaftGesetze erlassen, welche den Vertrieb der Kunstbutter unter dem Namen Butter verbieten und auch Mischungen von
Kunstbutter mit Butter über einen bestimmten Prozentsatz hinaus ausschließen. Das deutsche
Gesetz vom schreibt vor, daß die Verkaufsstellen für Kunstbutter die Inschrift »Verkauf von Margarine« tragen müssen.
Margarine im Sinn des Gesetzes sind alle Zubereitungen, deren Fettgehalt nicht ausschließlich der Milch entstammt. Die Mischung
von Butter mit Margarine oder andern Speisefetten ist verboten; gestattet ist
nur der Buttergehalt in der
Margarine, welcher aus
der Herstellung und zwar einer Verwendung von 100 Teilen Milch oder 10 Teilen Rahm auf 100 Teile fremdes Fett entstammt. Gefäße,
Umhüllungen etc., in welchen Kunstbutter auf den Markt gelangt, müssen die Bezeichnung Margarine enthalten. Wird Kunstbutter
in regelmäßig geformten Stücken feilgehalten, so müssen diese Würfelform besitzen und selbst oder
auf der Umhüllung die Bezeichnung Margarine enthalten. Auf Kunstbutter, die nicht zum Genuß für Menschen bestimmt ist, findet
das Gesetz keine Anwendung.