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Entlassung als Staatssekretär im Reichsschatzamt und ward 1887 zum Präsidenten der Seehandlung ernannt.
Seite 17.187 (Ergänzungs-) Band
Entlassung als Staatssekretär im Reichsschatzamt und ward 1887 zum Präsidenten der Seehandlung ernannt.
(spr. bürdoh),
Auguste
Laurent, franz.
Politiker, geb. zu
Lyon,
[* 2] Sohn armer Eltern, arbeitete sich
mühsam aus der Werkstatt empor, besuchte die
Normalschule in
Paris,
[* 3] trat 1870 als Freiwilliger in die
Armee, machte den
Zug
Bourbakis gegen
Belfort
[* 4] mit, wurde verwundet und als Gefangener nach
Deutschland
[* 5] abgeführt. Nach dem
Krieg ward er
Lehrer, dann
Professor der
Philosophie in St.-Etienne, dann am
Lyceum
Louis le
Grand in
Paris und 1881 vom Unterrichtsminister
Paul
Bert zum Kabinettschef
im Unterrichtsministerium ernannt. 1885 in Lyonzum
Deputierten gewähl:,
schloß er sich den
Radikalen an
und beteiligte sich besonders an den
Verhandlungen über Unterrichtsangelegenheiten. Er übersetzte die
Essays von
Herbert
Spencer
(1877-83, 3 Bde.),
Schopenhauers »Grundplodleme der Ethikô« (3. Aufl.
1888) und »Die
Welt als
Wille und
Vorstellung« (1888, 2 Bde.) und schrieb: »L'Instruction
morale à l'ecole«
(1883).
Martin van, amerikan. Staatsmann.
Sein Leben beschrieben noch Shephard (Bost. 1888) und G. Bancroft (New York 1889).
(1885) 2096 Einw.
1) Regierungsbezirk Magdeburg, [* 7] (1885) 16,414 Einw. -
2) Regierungsb. Düsseldorf, [* 8] (1885) 1418 Ew.-
3) Provinz Schleswig-Holstein, [* 9] (1885) 2849 Einw.
2) Ernst von der, preuß. General, geb. zu Luckenwalde [* 10] in der Mark Brandenburg, [* 11] wurde im Kadettenkorps zu Potsdam [* 12] und Berlin [* 13] erzogen, trat 1849 als Sekondeleutnant in die Gardeartillerie, ward 1859 Premierleutnant und 1861 Hauptmann. 1862 nach Paris kommandiert, machte er in der französischen Armee den Krieg in Mexiko [* 14] 1862 - 64 mit, namentlich die Belagerung und Erstürmung von Puebla, ward 1864 zum Generalstabsoffizier der 1. Division ernannt, in demselben Jahr dem General Hindersin, dem Befehlshaber der Belagerungsartillerie vor Düppel, [* 15] beigegeben, nach der Einnahme von Düppel in das Hauptquartier Wrangels kommandiert und im Herbst zu dem vom Kronprinzen befehligten 2. Armeekorps versetzt. Im Februar 1866 als Militärattache nach Florenz [* 16] geschickt und zum Major befördert, ward er im Mai dem Oberkommando der zweiten Armee des Kronprinzen als Generalstabschef beigegeben, machte den Krieg gegen Österreich, [* 17] namentlich die Schlacht bei Königgrätz, [* 18] mit und erwarb sich den Orden [* 19] pour le merite. 1867 ward er Militärattache in Paris, 1869 Oberstleutnant, 1870 beim Ausbruch des Kriegs Chef des Generalstabs des 1. Armeekorps unter Manteuffel, mit dem er den Kämpfen vor Metz, [* 20] dann den Operationen der ersten Armee beiwohnte; außer dem Eisernen Kreuz [* 21] erster Klasse erhielt er den Orden pour le merite mit Eichenlaub.
Nach dem Krieg wurde er 1871 Oberst und Chef des Generalstabs der Okkupationsarmee, nach deren Auflösung er 1873 das Kommando des 39. Regiments erhielt. 1876 wurde er zum Generalmajor und Kommandeur der 16. Infanteriebrigade, dann zum Generalstabschef des 15. Armeekorps, 1881 zum Generalleutnant und Kommandeur der 11. Division, 1884 zum Gouverneur von Straßburg, [* 22] 1887 zum kommandierenden General des 2. Armeekorps und 1888 zum General der Infanterie ernannt.
(1885) 2119 Einw.
1) Regbez.
(1885) 1676 Einw.
Gesetzbuch (Zivilgesetzbuch), Gesetz, welches das Privatrecht (bürgerliche Recht) eines Landes in erschöpfender und systematischer Weise behandelt. Ein solches Gesetzbuch ist der französische Code civil (Code Napoleon), welcher auch in den deutschen Rheinlanden gilt, ist das preußische Landrecht, das österreichische allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das bürgerliche Gesetzbuch für das Königreich Sachsen [* 24] (s. Deutsches Recht, Bd. 4, S.791).
Für das Deutsche Reich [* 25] fehlt es noch an einem gemeinsamen Zivilgesetzbuch; doch ist durch Reichsgesetz vom (Antrag »Laster« das gesamte bürgerliche Recht in den Kompetenzkreis der Reichsgesetzgebung gezogen und der Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuchs inzwischen ausgearbeitet und durch seine Veröffentlichung (1888) der öffentlichen Kritik zugänglich gemachtworden (s. Zivilgesetzbuch, Bd. 16). Seitdem ist dieser Entwurf Gegenstand eines großen Streits unter den deutschen Rechtsgelehrten.
Nicht nur einzelne Bestimmungen des Entwurfs, wie z. B. der Rechtssatz »Kauf bricht Miete« (s. d., Bd. 9), sind angegriffen worden, sondern auch die ganze Art und Weise der Anlage und der Ausführung dieser großen gesetzgeberischen Arbeit ist vielfachem Tadel begegnet. Die Besprechungen des Entwurfs bilden allein schon eine Bioliothek. Man tadelt namentlich, daß der Entwurf nicht in erschöpfender Weise den Gegenstand behandle, indem manche Materien dem Partikularrecht der Einzelstaaten vorbehalten sind.
Man bemängelt die Sprache [* 26] und die Darstellung des Entwurfs als wenig volkstümlich (Felix Dahn), man nennt den Emwurf individualistisch und verlangt eine Annäherung an den modernen Sozialismus, und man bezeichnet ihn als eine doktrinäre Arbeit (Idering); namentlich ist aber von den Germanisten (Beseler, Gierke u. a.) der Vorwurf erhoben, daß der Entwurf zu viel römisches Recht enthalte und das nationaldeutsche Recht viel zu wenig berücksichtige, ein Vorwurf, welchem jedoch von Gneist auf dem Juristentag in Straßburg (1889) mit der Ausführung begegnet ward, daß durch die Rezeption des römischen Rechts im Mittelalter (s. Deutsches Recht, Bd. 4), das römische Recht mit seinen durchgebildeten Rechtsbegriffen nun einmal in das deutsche Volks- und Rechtsleben eingedrungen, daß uns nun einmal die Logik und Technik des römischen Rechts eingeimpft sei wie unsrer Kunst das griechische Ideal.
Daß der Entwurf, welcher in erster Lesung vorliegt, verbesserungsbedürftig sei, wird kaum von irgend einer Seite bestritten. Manche, z. B. Bähr, bestreiten aber auch seine Verbesserungsfähigkeit und raten, den Versuch einer Kodifikation des ganzen Privatrechts lieber aufzugeben und nur einzelne Materien einer einheitlichen gesetzgeberischen Regelung zu unterziehen. Andre, wie Vetter, v. Lißt und Windscheid, halten den Entwurf für eine gute Grundlage zur weitern Beratung und endlichen Durchführung des großen Gesetzgebungswerkes.
Der deutsche Anwaltstand steht dem Entwurf im allgemeinen günstig gegenüber.
Vgl. »Gutachten aus dem Anwaltstand über die erste Lesung eines bürgerlichen Gesetzbuchs« (Berl. 1888 ff.);
Bekter und Fischer, Beiträge zur Erläuterung und Beurteilung des Entwurfs eines bürgerlichen Gesetzbuchs (das. 1888 ff.);
Bahr, Das bürgerliche Gesetzbuch (Leipz. 1888);
Goldschmidt, Kritische Erörterungen zum Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuchs (das. 1889);
Gierke, Der Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuchs und das deutsche Recht (2. Aufl., das. 1889).
(spr. börrdsches), James, schott. Orientalist, geb. 1862 zu Kirkmahoe, wurde 1855 Professor der ¶
Mathematik in Kalkutta, [* 28] 1861 in Bombay, [* 29] 1873 Direktor der archäologischen Kommi'sion [richtig: Kommission] für die Präsidentschaft Bombay, 1886 Generaldirektor der archäologischen Untersuchungen (Archaelogical Survey) in Indien. Außer einigen meteorologischen und physikalischen Schriften veröffentlichte er: »The temples of Shatmajaya« (1869);
»The antiquities of Somnath, Girnar und Innagar« (1870);
»The rock temples of Elephanta« (1871);
»The lave temples of India« (1876, mit Fergusson) u. andre archäologische Prachtwerke.
Sein Hauptwerk sind jedoch die Reports des »Archaeological Survey of Western India«, auf Kosten der indischen Regierung gedruckt, wovon bis jetzt 5 Quartbände erschienen sind. Auch die Veröffentlichungen des »Archaeological Survey of Southern India« seit 1881, erscheinen unter seiner Leitung. Seit 1872 gab in Bombay die für die indische Altertumskunde besonders wichtige Zeitschrift »Indian Antiquary« heraus, deren Redaktion er 1884 abgab. 1888 gründete er in Kalkutta den Verein mit mehreren andern Gelehrten die für Veröffentlichung altindischer Inschriften bestimmte Zeitschrift »Epigraphia Indica«.