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hergestellten Menge 0,70 Mk. Die Gesamtjahresmenge, von welcher der niedrigere Abgabesatz zu entrichten ist, sowie der Betrag des niedrigern Abgabesatzes selbst sollen alle drei Jahre einer Revision unterliegen. Von der Verbrauchsabgabe befreit und bei Feststellung der nach dem Vorstehenden maßgebenden Jahresmenge außer Ansatz bleibt:
1) Branntwein, welcher ausgeführt wird, 2) Branntwein, welcher zu gewerblichen Zwecken, einschließlich der Essigbereitung, zu Heil-, zu wissenschaftlichen oder zu Putz-, Heizungs-, Koch- oder Beleuchtungszwecken verwendet wird.
Die Brennereibesitzer können amtliche Denaturierung ihres Branntweins in ihren Brennereien verlangen. Die Jahresmenge, welche von den vorhandenen Brennereien zum Satz von 0,50 Mk. hergestellt werden darf, wird nach der seither entrichteten Steuer bestimmt. In Zukunft wird sie alle drei Jahre für die bisher beteiligten und inzwischen neuentstandenen Brennereien nach Maßgabe der in den letzten drei Jahren durchschnittlich zum niedern Abgabesatz hergestellten Menge bemessen.
Landwirtschaftliche Brennereien, welche nach in gewerbliche umgewandelt werden, dürfen Branntwein zu dem niedrigern Abgabesatz nicht mehr herstellen. Materialsteuer entrichtenden Brennereien kann nach näherer Bestimmung des Bundesrats gestattet werden, ihr gesamtes Erzeugnis zu dem niedrigern Abgabesatz herzustellen. Die Verbrauchsabgabe ist zu entrichten, sobald der Branntwein aus der steuerlichen Kontrolle in den freien Verkehr tritt. Vom ab darf der nicht aus Roggen, Weizen oder Gerste [* 2] hergestellte oder der Materialsteuer unterworfene Branntwein, sofern er der Verbrauchsabgabe unterliegt, nur in gereinigtem Zustand in den freien Verkehr gebracht werden.
Bei der Ausfuhr von Fabrikaten, zu deren Herstellung im freien Verkehr befindlicher Branntwein verwendet ist, kann nachnäherer Bestimmung des Bundesrats für jedes in den Fabrikaten enthaltene Liter reinen Alkohols eine Vergütung der Verbrauchsabgabe von 0,50 Mk. gewährt werden. Der Reinertrag der Verbrauchsabgabe ist den einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe der matrikularmäßigen Bevölkerung, [* 3] mit welcher sie zum Gebiet der Branntweinsteuergemeinschaft gehören, zu überweisen.
Das Gesetz vom tritt für das gesamte Gebiet der Branntweinsteuergemeinschaft mit einigen im neuen Gesetz bezeichneten Änderungen und Ergänzungen in Kraft. [* 4] Hiernach erfolgt die Erhebung der Maischbottichsteuer (mit 1,31 Mk. für jedes Hektoliter des Rauminhalts der Maischbottiche und für jede Einmaischung) nur noch 1) in den landwirtschaftlichen Brennereien, d. h. in denjenigen ausschließlich Getreide [* 5] oder Kartoffeln verarbeitenden Brennereien, bei deren Betrieb die sämtlichen Rückstände in einer oder mehreren den Brennereibesitzern gehörenden oder von denselben betriebenen Wirtschaften verfüttert werden und der erzeugte Dünger vollständig auf dem den Brennereibesitzern gehörigen oder von denselben bewirtschafteten Grund und Boden verwendet wird;
2) in denjenigen Brennereien, welche Melasse, Rüben oder Rübemast verarbeiten. Für kleinere landwirtschaftliche Brennereien ist der Steuersatz auf 0,6, 0,8 und 0,9 Mk. des festgesetzten Betrags ermäßigt. An Branntweinmaterialsteuer sind je nach der Art der verwendeten Stoffe verschiedene Sätze von 0,35, 0,45, 0,50 und 0,85, Mk. zu entrichten. Eine Rückvergütung der Maischbottich- und der Materialsteuer soll für Branntwein bewilligt werden, welcher zu gewerblichen (auch Heil- und wissenschaftlichen) Zwecken Verwendung findet.
In den gewerblichen Brennereien, d. h. in denjenigen Brennereien, welche mehlige Stoffe verarbeiten, aber nicht zu den landwirtschaftlichen gehören, oder welche Mischungen aus mehligen und nicht mehligen Stoffen verarbeiten, findet die Erhebung der Maischbottichsteuer nicht mehr statt. Dagegen wird in denselben ein Zuschlag zur Verbrauchsabgabe von 0,20 Mk. für das Liter reinen Alkohols erhoben. Derselbe ermäßigt sich für den Umfang bisher bestandener Betriebe, welche nicht mehr als 10,000, bez. 20,000 Lit. Bottichraum an einem Tag maischen, um 0,04, bez. 0,02 Mt. Von dem vom Zollausland in Fässern eingehenden Arrak, Kognak und Rum werden an Zoll 125 Mk., von allem übrigen Branntwein 180 Mk. für 100 kg erhoben.
Die inzwischen hinfällig gewordene Übergangsabgabe war auf 36 Mk. für 1 hl reinen Alkohols bemessen. Von demjenigen Branntwein, welcher im Gebiet der Branntweinsteuergemeinschaft vorhanden war, wurde eine Nachsteuer von 0,30 Mk. sür das Liter reinen Alkohols erhoben. Die Gesamtjahresmenge, welche in einem der Branntweinsteuergemeinschaft neu beitretenden Staat zu dem niedrigern Abgabesatz hergestellt werden darf, wird auf 3 Lit. reinen Alkohols für den Kopf der Bevölkerung bemessen.
Inzwischen sind auch die süddeutschen Staaten der Steuergemeinschaft beigetreten, so daß das ganze Deutsche Reich [* 6] für Branntwein nun ein einheitliches Steuergebiet bildet.
In Belgien [* 7] wurde durch Gesetz vom die Branntweinsteuer erhöht. Sie stellt sich jetzt auf 104 Mk. für 1 hl absoluten Alkohols. Dänemark [* 8] führte durch Gesetz vom die Fabrikatsteuer statt der Maischraumsteuer ein und zwar für alle neuen Brennereien und für diejenigen ältern, welche sich für das neue Besteuerungsverfahren entscheiden. Vom ab tritt das Gesetz allgemein in Kraft. Die Steuer beträgt 18 Öre vom Pot (= 0,97 Lit.) Spiritus [* 9] zu 100 Proz. nach Tralles oder 21 Mk. vom Hektoliter. In Griechenland [* 10] wird seit 1888 eine Verbrauchssteuer von 1,50 Drachmen per Ota (1283 g) reinen Weingeist erhoben, welcher von stärkehaltigen Substanzen gewonnen wird, und 1 Drachme per Oka Weingeist, welcher aus zuckerhaltigen Substanzen hergestellt wird.
Holland erhöhte durch Gesetz vom die Branntweinsteuer von 57 Guld. auf 60 Guld. für das Hektoliter zu 50° Tralles. Italien [* 11] erhöhte durch Gesetz vom die Fabrikatsteuer für Branntwein und zwar auf 150 Lire vom Hektoliter 100° Alkohols. 1887 wurde die Steuer auf 180 Lire erhöht, dazu kam durch Gesetz vom eine Steuer aus den Verkauf mit 60 Lire. Doch wurde durch Gesetz vom die Fabrikatsteuer auf 120, die Verkaufssteuer auf 20 Lire wieder herabgesetzt.
Rumänien [* 12] hat seit eine Fabrikatsteuer von 80 Frank von 1 hl absoluten Alkohols. In Rußland wurde die Branntweinsteuer durch Gesetz vom abgeändert. Die Steuer stellt sich auf 171 Mk. vom Hektoliter absoluten Alkohols.
In Österreich [* 13] wurde ein neues Gesetz unterm erlassen. Nach demselben unterliegt der Branntwein, welcher innerhalb der Zolllinie erzeugt wird, einer Abgabe, welche nach Verschiedenheit der Brennereien, in denen die Erzeugung stattfindet, als Produktionsnbgabe bei der Erzeugung oder als Konsumabgabe bei dem Übergang des Branntweins aus der amtlichen Kontrolle in den freien Verkehr zu entrichten ist. Die Produktionsabgabe beträgt 35 Kr. für jedes Hektoliter und jeden Alkoholgrad, die Konsumabgabe hat zweierlei Sätze, ¶
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nämlich 35 und 45 Kr. für jeden Hektolitergrad (Liter) Alkohol. Aus dem Erträgnis der durch dieses Gesetz eingeführten Konsumabgabe wird für den voraussichtlichen Entgang aus dem Propinationseinkommen an die Propinationsberechtigten (Private und Städte) in Galizien und in der Bukowina für ersteres ein jährlicher Betrag von 1 Mill. Gulden bis einschließlich des Jahrs 1910, für letzteres ein jährlicher Betrag von 100,000 Guld. bis einschließlich 1911 verabfolgt.
Die Verwendung dieser Summen zu besagten Zwecken bleibt der Landesregierung überlassen. Die Verteilung der zum untern Satz der Konsumabgabe zu erzeugenden Branntweinmengen ist bis 1898 geregelt, und zwar sind für die verschiedenen Teile der Monarchie die betreffenden Mengen angegeben. Bei der Ausfuhr wird Rückvergütung der Steuer gewährt, doch darf dieselbe den Höchstbetrag von 1 Mill. Guld. nicht überschreiten. Um die Abgabe sicherzustellen, sind Vorschriften über Beschreibung der Erzeugungsstätten und Übersicht der Werkvorrichtungen und Aufbewahrungsgefäße erlassen.
In der Schweiz [* 15] wurde durch das Bundesgesetz, betreffend gebrannte Wasser, vom ein Branntweinmonopol eingeführt, welches nur den bisherigen Ertrag der wegfallenden kantonalen Ohmgelderund des Branntweinzolles einbringen soll. Nach diesem Gesetz steht das Recht zur Herstellung und zur Einfuhr gebrannter Wasser aus Stoffen, deren Brennen der Bundesgesetzgebung unterstellt ist, ausschließlich dem Bund zu. Soweit der Bedarf durch inländische Produktion gedeckt werden soll, überträgt der Bund die erforderlichen Lieferungen an die Privatthätigkeit.
Annähernd ein Viertel des Bedarfs wird durch mit inländischen Produzenten abzuschließende Lieferungsverträge beschafft. Die Lieferungen werden vom Bundesrat nach Feststellung des Pflichtenhefts in Losen von mindestens 150 und höchstens 1000 hl absoluten Alkohols für Übernahme ausgeschrieben und auf Grund der für die einzelnen Lose eingelangten Angebote an diejenigen vergeben, welche bei zureichender Garantie die günstigsten Bedingungen stellen.
Bei der Vergebung ist das Brennen einheimischer Rohmaterialien und der Brennbetrieb in Form landwirtschaftlicher Genossenschaften vorzugsweise zu berücksichtigen. Das gebrannte Wasser wird vom Bund in Mengen von mindestens 150 Lit. gegen bare Bezahlung abgegeben. Der Verkaufspreis wird vom Bundesrat zeitweise festgesetzt. Er soll für 1 hl absoluten Alkohols nicht weniger als 120 Frank und nicht mehr als 150 Fr. betragen. Bei der Ausfuhr wird für den entsprechenden Monopolgewinn Rückvergütung geleistet, welcher nach Maßgabe des durchschnittlichen Unterschieds zwischen Verkaufspreis und Anschaffungspreis der eingeführten gebrannten Wasser berechnet wird.
Die Abgabe für Haushaltungs- und technische Zwecke erfolgt zum Selbstkostenpreis. Die Bewilligung zum Ausschank und Kleinverkauf wird von den kantonalen Behörden erteilt. Der Verkauf von gebranntem Wasser in Mengen von wenigstens 40 Lit. ist ein freies Gewerbe (Großhandel). Die Reineinnahme der Monopolverwaltung wird unter die Kantone nach Maßgabe der Bevölkerung verteilt. Die Eigentümer der bestehenden Brennereien werden von dem Bund für den durch das Gesetz veranlaßten Minderwert ihrer Geräte und Einrichtungen entschädigt. Die Durchführung des Monopols ist in der Schweiz, welche wenig Alkohol produziert und den Branntwein meist einführt, nicht mit den Schwierigkeiten verknüpft, wie sie sich derselben in Deutschland [* 16] entgegenstellen. Vgl. Förster, Die Anwendung des
neuen Branntweinsteuergesetzes (Berl. 18871; Keilwagen, Die Besteuerung des Branntweins, Zusammenstellung der Gesetze etc. (das. 1887); Laves, Die Entwickelung der Brennerei und die Branntweinbesteuerung in Deutschland (Leipz. 1888).