Apologetik und praktischen
Theologie, seit 1865 auch der
Dogmatik geworden, legte er 1862 das Pfarramt nieder. Seine wichtigsten
Schriften sind: »Étude sur les conditions du dèvelopement social du Christianisme« (1851);
Ida, Schriftstellerin, geb. zu
Bergedorf bei
Hamburg
[* 3] als Tochter einer angesehenen
Familie, mit welcher
sie 1865 nach
Lübeck
[* 4] kam.
Schon in ihrem 17. Lebensjahr verheiratet, begann sie in ihren Mußestunden
Erzählungen und
Romane
zu schreiben und hatte manche
Widerstände seitens ihrer Umgebung zu besiegen. Von jenen nennen wir: »Ein
Tropfen« (Hamb. 1882);
Ihm zu
Ehren erhielt 1889 das 5. ostpreußische Infanterieregiment
Nr. 41 den
Namen Infanterieregiment v. Boyen. Aus seinem
Nachlaß erschienen
»Erinnerungen aus dem
Leben des
GeneralfeldmarschallsHerrn v. Boyen« (hrsg. von Rippold, Leipz.
1889, Bd. 1. u. 2:
die Zeit von 1771 bis 1613). -
Sein Sohn
Hermann v. Boyen, preuß.
General und Generaladjutant, starb in
Jena.
[* 5]
Ferdinande, Freiin von, Schriftstellerin, geb. auf
SchloßWeida im
Kreis
[* 6]
Warburg in
Westfalen,
[* 7] trat
zuerst mit »Gedichten« (Paderb. 1873, 3. Aufl.
1889) hervor, wandte sich dann aber mit
Glück der Prosaerzählung zu und veröffentlichte nacheinander
die
Romane: »Die Tochter des
Kunstreiters« (5. Aufl.,
Köln
[* 8] 1885) und
»Heinrich Findelkind« (Regensb. 1875),
deren volkstümlicher
Ton ihr viele
Freunde erwarb. Es folgten die
Romane: »Daniella« (2. Aufl.,
Köln 1882),
»Am Heidestock« (2. Aufl., das.
1884) und die
Novellen: »Nicht wie die andern«, »Aus
fernen
Landen« (das. 1877),
»Der Spinnlehrer von
Carrara« (das. 1887). In all ihren
Erfindungen stellt
sich die Schriftstellerin als gläubige Katholikin dar, die außerhalb ihrer
Kirche weder
Heil noch
Frieden sieht.
Nach demselben sollte die Herstellung des rohen
Branntweins der privaten Thätigkeit auch ferner verbleiben, dagegen sollte
die weitere Verarbeitung,
Reinigung und Verkauf durch das
Reich erfolgen. Es wurde darauf gerechnet, daß eine
Einnahme von 669 Mill.
Mk. und nach Abzug der
Kosten einschließlich der
Zinsen und der Tilgung der zu gewährenden
Entschädigungen
und Unterstützungen ein Überschuß von 303 Mill. Mk. erzielt werde. Der
Entwurf wurde im
Reichstag mit 181 gegen 3
Stimmen
abgelehnt.
Das gleiche
Schicksal hatte ein im Mai 1886 eingebrachter
Gesetzentwurf, welcher auf eineDoppelbesteuerung
abzielte, und nach welchem zunächst eine
Einnahme von 123 Mill.
Alk., später von 235 Mill. Mk. in Aussicht gestellt wurde.
Eine
Reform der Branntweinsteuer stieß besonders deswegen auf große Schwierigkeiten, weil dieselbe auf die
Lage der
Landwirtschaft in Norddeutschland
einen großen Einfluß ausübt und man aus ihr eine Abnahme des Branntweinverbrauchs und damit eine ungünstige
Wirkung befürchtete. Das
Monopol fand, auch abgesehen von der Schwierigkeit, die
Entschädigung richtig zu bemessen und die
in Aussicht stehenden
Einnahmen zutreffend zu schätzen, eine prinzipielle Gegnerschaft.
Die
Verbrauchsabgabe beträgt von einer Gesamtjahresmenge, welche 4,5L. reinen
Alkohols auf den
Kopf der bei der
jedesmaligen letzten
Volkszählung ermittelten
Bevölkerung des Gebiets der Branntweinsteuergemeinschaft gleichkommt, 0,50
Mk. für das
Liter reinen
Alkohole, von der darüber hinaus
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mehr
hergestellten Menge 0,70 Mk. Die Gesamtjahresmenge, von welcher der niedrigere
Abgabesatz zu entrichten ist, sowie der Betrag des niedrigern Abgabesatzes selbst sollen alle drei Jahre einer Revision unterliegen.
Von der Verbrauchsabgabe befreit und bei Feststellung der nach dem Vorstehenden maßgebenden Jahresmenge außer Ansatz bleibt:
1) Branntwein, welcher ausgeführt wird, 2) Branntwein, welcher zu gewerblichen Zwecken, einschließlich
der Essigbereitung, zu Heil-, zu wissenschaftlichen oder zu Putz-, Heizungs-, Koch- oder Beleuchtungszwecken verwendet wird.
Die Brennereibesitzer können amtliche Denaturierung ihres Branntweins in ihren Brennereien verlangen. Die Jahresmenge, welche
von den vorhandenen Brennereien zum Satz von 0,50 Mk. hergestellt werden darf, wird nach der
seither entrichteten Steuer bestimmt. In Zukunft wird sie alle drei Jahre für die bisher beteiligten und inzwischen neuentstandenen
Brennereien nach Maßgabe der in den letzten drei Jahren durchschnittlich zum niedern Abgabesatz hergestellten Menge bemessen.
Das Gesetz vom tritt für das gesamte Gebiet der Branntweinsteuergemeinschaft mit einigen im
neuen Gesetz bezeichneten Änderungen und Ergänzungen in Kraft.
[* 20] Hiernach erfolgt die Erhebung derMaischbottichsteuer (mit 1,31
Mk. für jedes Hektoliter des Rauminhalts der Maischbottiche und für jede Einmaischung) nur noch
1) in den landwirtschaftlichen Brennereien, d. h. in denjenigen ausschließlich Getreide
[* 21] oder Kartoffeln verarbeitenden Brennereien,
bei deren Betrieb die sämtlichen Rückstände in einer oder mehreren den Brennereibesitzern gehörenden
oder von denselben betriebenen Wirtschaften verfüttert werden und der erzeugte Dünger vollständig auf dem den Brennereibesitzern
gehörigen oder von denselben bewirtschafteten Grund und Boden verwendet wird;
2) in denjenigen Brennereien, welche Melasse, Rüben oder Rübemast verarbeiten. Für kleinere landwirtschaftliche Brennereien
ist der Steuersatz auf 0,6, 0,8 und 0,9
Mk. des festgesetzten Betrags ermäßigt. An Branntweinmaterialsteuer sind je nach der Art der verwendeten
Stoffe verschiedene Sätze von 0,35, 0,45, 0,50 und 0,85,
Mk. zu entrichten. Eine Rückvergütung der Maischbottich- und der Materialsteuer soll für Branntwein bewilligt werden, welcher
zu gewerblichen (auch Heil- und wissenschaftlichen) Zwecken Verwendung findet.
In den gewerblichen Brennereien, d. h. in denjenigen Brennereien, welche mehlige Stoffe verarbeiten, aber nicht zu den landwirtschaftlichen
gehören, oder welche Mischungen aus mehligen und nicht mehligen Stoffen verarbeiten, findet die Erhebung derMaischbottichsteuer
nicht mehr statt. Dagegen wird in denselben ein Zuschlag zur Verbrauchsabgabe von 0,20 Mk. für das Liter
reinen Alkohols erhoben. Derselbe ermäßigt sich für den Umfang bisher bestandener Betriebe, welche nicht mehr als 10,000,
bez. 20,000 Lit. Bottichraum an einem Tag maischen, um 0,04, bez. 0,02
Mt. Von dem vom Zollausland in Fässern eingehenden Arrak, Kognak und Rum werden an Zoll 125 Mk., von allem
übrigen Branntwein 180 Mk. für 100 kg erhoben.
Die inzwischen hinfällig gewordene Übergangsabgabe war auf 36 Mk. für 1 hl reinen Alkohols bemessen. Von demjenigen Branntwein,
welcher im Gebiet der Branntweinsteuergemeinschaft vorhanden war, wurde eine Nachsteuer von 0,30 Mk. sür das Liter
reinen Alkohols erhoben. Die Gesamtjahresmenge, welche in einem der Branntweinsteuergemeinschaft neu beitretenden
Staat zu dem niedrigern Abgabesatz hergestellt werden darf, wird auf 3 Lit. reinen Alkohols für den Kopf der Bevölkerung bemessen.
In Österreich
[* 29] wurde ein neues Gesetz unterm erlassen. Nach demselben unterliegt der Branntwein,
welcher innerhalb der Zolllinie erzeugt wird, einer Abgabe, welche nach Verschiedenheit der Brennereien, in denen die Erzeugung
stattfindet, als Produktionsnbgabe bei der Erzeugung oder als Konsumabgabe bei dem Übergang des Branntweins aus der amtlichen
Kontrolle in den freien Verkehr zu entrichten ist. Die Produktionsabgabe beträgt 35 Kr. für jedes Hektoliter
und jeden Alkoholgrad, die Konsumabgabe hat zweierlei Sätze,
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