öffentlicher
Dienst und freier Beruf, Berufslose
127
99
81
Lohnarbeit unbestimmter Art
-
21
84
1000
1000
1000
Diese
Zahlen geben allerdings nur ein ungefähr zutreffendes
Bild. Die Klassenbildung, die Einreihung in die verschiedenen
Klassen, die Unterscheidung zwischenHaupt- und Nebenbeschäftigung etc. sind nicht überall die gleichen.
Nach der
Stellung im B. waren in
Deutschland
[* 2] von je 1000 Erwerbsthätigen:
Auch diese
Zahlen bieten, weil
Aufnahme und
Darstellung der Zählungsergebnisse nicht die gleichen waren,
ein nur im ganzen zutreffendes, nicht aber ein genaues
Bild über die seit 1856 stattgehabten Änderungen in der Berufsgliederung.
Eine Zusammenstellung für verschiedene
Länder gibt
Band
[* 3] 2 der
»Statistik des
DeutschenReiches« (1884). Die Berufswahl ist
in
den Kulturländern im Allgemeinen gesetzlich frei; die vorkommenden Beschränkungen und
^[Spaltenweechsel]
Bedingungen werden durch die
Gewerbegesetzgebung bestimmt. Bei der Berufswahl sind außer der
Neigung mancherlei Zufälligkeiten,
unter andern auch Beruf des
Vaters, äußere Verhältnisse, in denen man aufgezogen wird, dann insbesondere aber die Aussichten
entscheidend, welche der Beruf für das Fortkommen bietet. Oft fehlt es Eltern und jungen Leuten,
wenn eine
Entscheidung getroffen werden soll, an genügenden Anhaltspunkten zur Beurteilung sowie an der erforderlichen Kenntnis
der Ansprüche, welche durch den Beruf selbst gestellt werden.
Daher sind hierüber orientierende Werke willkommen, wie z. B.
A. Dreger. Die Berufswahl im
Staatsdienst (2. Aufl., Leipz. 1886); Bünnecke. Der
Reichs- und
Staatsdienst (das. 1889, 8
Tle.);
Mentor, Was willst du werden? (Darmst., 4
Tle.); die
Schriften von Armknecht (Berl. 1883), Fragstein (das. 1886),
Franz (4. Aufl.,
Görl. 1883), Rudolph (Wittenb. 1885) u. a.
Krankheitsformen, welche ausschließlich oder vorwiegend bei
Angehörigen bestimmter Berufszweige
sich zeigen und durch die besondere Art der Beschäftigung erzeugt werden. Ob es indes erlaubt ist, eine
Anzahl von Krankheitsformen zu einer besondern
Kategorie als Berufskrankheiten zusammenzufassen, erscheint zweifelhaft. Eine Verständigung
über den
Begriff des beruflichen Erkrankens ist jedenfalls nicht leicht, zumal viele
Krankheiten, welche bei bestimmten Industriezweigen
auftreten
(Vergiftungen in Zündhölzchensarbeiten, Spiegelbeleganstalten, Bleiweißfabriken), aber durch rationelle hygienische
Einrichtungen vermieden werden können, nur als
Folge von Nachlässigkeit oder Unvorsichtigkeit zu betrachten
sind.
Ebenso sind gewisse Erkrankungen von Leuten, welche durch ihren
Beruf zu anhaltendem lauten Sprechen gezwungen sind, oft auf
falsche Behandlung des Stimmorgans oder eine schon vor
Ergreifung des
Berufs vorhanden gewesene
Schwäche desselben zurückzuführen,
aber nicht als Berufskrankheiten aufzufassen, da ja viele
Angehörige desselben
Berufs von der Erkrankung verschont bleiben.
Nur beim Betrieb eines
Berufs unvermeidlich auftretende
Krankheiten sollten als Berufskrankheiten aufgefaßt werden; zur Zeit aber ist noch
keineswegs festgestellt, was bei solcher Fassung des
Begriffs als Berufskrankheit zu betrachten sei.
Die von verschiedenen
Autoren zusammengetragenen
Thatsachen sind nicht als allgemein zutreffend anerkannt,
oft sogar einander direkt widersprechend, weil viele Fehlerquellen, wie Einfluß der
Konstitution, der
Erblichkeit, der wirtschaftlichen
Verhältnisse etc., nicht berücksichtigt wurden, und da sehr große
Zahlen, welche diese Fehlerquellen ausgleichen würden,
noch fehlen.
ist nach der deutschen Strafprozeßordnung nur gegen die
Strafurteile der
Schöffengerichte und
gegen diejenigen
Urteile des
Amtsrichters gegeben, welche ohne Zuziehung von
Schöffen mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft
dann ergehen, wenn der Beschuldigte dem
Amtsrichter wegen einer bloßen
Übertretung vorgeführt wird und die ihm zur
Last gelegte
strafbare That einräumt. Die Berufung, welche eine nochmalige
Prüfung und
Entscheidung der
Sache, und zwar nicht
nur der
Rechtsfrage, sondern auch der
Thatfrage, herbeiführt, geht in jenen
¶
Vielfach ist jedoch die Unzulässigkeit der Berufung gegen die erstinstanzlichen Urteile der landgerichtlichen Strafkammern als ein
erheblicher Mangel bezeichnet worden, und für die Wiedereinführung der in diesen Strafsachen ist namentlich im deutschen
Anwaltstand eine Bewegung entstanden. Der deutsche Anwaltstag hat sich einstimmig für die Wiedereinführung
ausgesprochen. Man verlangt dieselbe namentlich im Interesse einer größern Gründlichkeit der Entscheidung zur thunlichsten
Verminderung der Gefahr ungerechter Verurteilung, während die Gegner der Berufung dieselbe als mit dem Grundsatz der Mündlichkeit
und Unmittelbarkeit des Verfahrens sowie der freien richterlichen Veweiswürdigung unverträglich bezeichnen.
Wiederholt ist im Reichstag über diesen wichtigen Gegenstand verhandelt worden, und zwar waren es zuletzt
zwei Anträge von Abgeordneten, welche die Grundlage der Beratungen bildeten. Ein Antrag des klerikalen Abgeordneten Reichensperger
will das Rechtsmittel der Berufung dem Staatsanwalt in gleicher Weise wie dem Beschuldigten geben, während der Antrag des freisinnigen
Abgeordneten Munckel die Staatsanwaltschaft im Recht zur Berufung beschränkt wissen will. Nur durch die Anführung
neuer Thatsachen oder Beweismittel soll nach Munckels Vorschlag die von der Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Beschuldigten
eingelegte Berufung gerechtfertigt werden können.
Munckel will ferner die gegenwärtige Zahl von fünf Richtern bei der Besetzung der Strafkammern beibehalten wissen, während
Reichensperger die Zahl der erstinstanzlichen Richter auf drei reduzieren will. Die Berufung selbst will Reichensperger nicht an ein
höheres Gericht, sondern an Berufungskammern für Strafsachen gehen lassen, welche bei den Landgerichten gebildet und mit fünf
Richtern besetzt werden sollen. Munckel schlägt dagegen vor, die an den mit fünf Richtern besetzten Strafsenat
des Oberlandesgerichts gehen zu lassen. Zu einer Entscheidung ist es in dieser Frage jedoch bisher nicht gekommen.