Wagenräder in Drehung verseht. Während der
Fahrt erzeugt der
Motor selbstthätig das zu seinem Betrieb erforderliche
Gas aus
Benzin oder
Naphtha. Ein Gemisch dieses
Gases mit
Luft wird in einem Arbeitscylinder mittels elektrischer
Funken entzündet. Die
erreichbare
Geschwindigkeit beträgt 16 km pro
Stunde. Dabei ist der
Wagen jederzeit betriebsfähig und
leicht und sicher zum Stehen zu bringen. Zur Überwindung von Steigungen bis zu etwa 1:15 kann ein besonderer Bergsteigapparat
eingeschaltet werden. 1
Lit.
Benzin oder
Naphtha im
Preis von etwa 0,5 Mk. genügt, um zwei
Personen ungefähr 16 km weit zu befördern.
Ob dieser
Wagen ein günstigeres
Geschick haben wird als seine mit
Dampf
[* 2] betriebenen Vorgänger (z. B. der
Bolléesche
Dampfwagen), ist abzuwarten.
Die
Prüfung des
Benzols beschränkt sich meist auf Bestimmung des
Siedepunktes. Um aber eine Beimengung von
Petroleumbenzin nachzuweisen, mischt man 2 Teile koncentrierter
Schwefelsäure
[* 3] mit 1 Teil starker
Salpetersäure, läßt zu
dieser
Flüssigkeit 1 Teil unter guter Kühlung fließen und erwärmt schließlich auf etwa 60°. Gießt
man das erkaltete Gemisch in
Wasser, so scheidet sich am
BodenNitrobenzol aus, während das unverändert gebliebene
Petroleumbenzin
auf der
Flüssigkeit schwimmt. Da kleine
MengenBenzin dem
Nitrobenzol sich beimengen, so übergießt man dies mit verdünnter
Salzsäure, behandelt es mit
Zink, bis lebhafte Wasserstoffentwickelung eingetreten ist, und destilliert.
Das
Benzin verrät sich im Destillat durch seinen
Geruch. Benzol löst
Jod mit violetter
Farbe, während eine kleine Beimengung von
Benzin die
Lösung himbeerrot färbt. Steinkohlenteerpech löst sich leicht in Benzol, färbt aber
Benzin kaum. Braunkohlenbenzin
riecht rettich- und zwiebelartig und färbt ammoniakalische Silberlösung braun bis schwarz.
Gut gereinigtes
Benzol bleibt am
Licht
[* 4] farblos und färbt konzentrierte
Schwefelsäure nicht oder nur unbedeutend.
*, im juristischen
Sinn jede
Vermehrung des
Vermögens einer
Person und jede Verbesserung
der Vermögenslage einer solchen. Man kann dabei zwischen unerlaubter Bereicherung, z. B.
durch
Diebstahl, und erlaubter Bereicherung unterscheiden. Eine Bereicherung der letztern
Art ist z. B. die Bereicherung durch
Schenkung, welch letztere im
Entwurf eines deutschen bürgerlichen
Gesetzbuchs (§ 437) definiert wird als die an einen andern erfolgende
Zuwendung, durch welche das
Vermögen des Zuwendenden vermindert und der andre bereichert wird, sofern sie in der Absicht
dieser Bereicherung geschieht und der andre die Zuwendung als
Geschenk annimmt. Die Bereicherung besteht zu
Recht und ist unanfechtbar, wenn sie
einen rechtlichen
Grund (justa causa) hat; sie ist anfechtbar, wenn sie eine ungerechtfertigte ist und
somit des Rechtsgrundes entbehrt (sine causa). Die
Anfechtung einer solchen Bereicherung geschieht mittels der Bereicherungsklage. Dieselbe
falls im wesentlichen mit der
Condiction (s. d., Bd.
4) des gemeinen
Rechts zusammen. Die
Hauptfälle, in welchen die Bereicherungsklage angestrengt werden kann, sind
die irrtümliche
Zahlung einer Nichtschuld
(Condiction indebiti), die Hingabe einer
Sache in der Erwartung einer Gegenleistung
und die Zurückforderung jener
Sache, weil die Gegenleistung ausblieb
(Condiction
causa data, causa non secuta), endlich die
Zurückforderung einer
Sache, welche der Bereicherte infolge einer unerlaubten
(Condictio ob injustam causam) oder einer unsittlichen Handlungsweise erlangte (Condicto ob turpem
causam). Die deutsche
Wechselordnung (§ 83) gibt dem
Inhaber eines
Wechsels die Bereicherungsklage, wenn die wechselmäßige
Verbindlichkeit des Ausstellers oder des Acceptanten durch
Verjährung oder dadurch erloschen ist, daß die zur
Erhaltung des
Wechselrechts geschlich vorgeschriebenen
Handlungen verabsäumt sind (s.
Wechsel, Bd. 16, S. 461 ). Aussteller
und Acceptant, nicht aber die Indossanten, bleiben in diesem
Fall insoweit verpflichtet, als sie sich mit dem
Schaden des Wechselinhabers
bereichern würden. Der
Entwurf eines deutschen bürgerlichen
Gesetzbuches (§ 737 ff.) führt als allgemeine
Gründe, in denen
eine
Forderung wegen ungerechtfertigter Bereicherung geltend gemacht werden kann, folgende auf: Leistung
einer Nichtschuld;
Nichteintritt des bei einer Leistung vorausgesetzten künftigen Ereignisses oder rechtlichen Erfolgs;
Wegfall des Rechtsgrundes einer Leistung;
verwerflicher Empfang und sonstiges grundloses
Haben.
*, 2)
Gottlieb, Geolog, geb. zu
Berlin,
[* 6] studierte Bergwissenschaft, lieferte in seiner
Arbeit über
»Die Diluvialablagerungen der
MarkBrandenburg
[* 7] 2c.« (Berl. 1863) die erste geologische
Karte dieser Gegend,
kartierte im Auftrag der
Regierung einen Teil des Harzrandes und im Auftrag der Physitalisch-ökonomischen
Gesellschaft in
Königsberg
[* 8]
Ost- und
Westpreußen.
[* 9] Er habilitierte sich nun in
Königsberg, wurde 1872 außerordentlicher
Professor und 1874 an
die geologische Landesanstalt zu
Berlin berufen, wo er als Landesgeolog und
Leiter der Abteilung für das
Flachland wirkt. 1875 erhielt er eine außerordentliche Professur an der
Berliner
[* 10]
Universität. hat sich namentlich um die
Geologie
[* 11] des norddeutschen Tieflandes verdient gemacht und zählt zu den ersten Vorkämpfern für die Glazialtheorie. Er lieferte
unter anderm eine
»GeologischeKarte der Umgegend von
Berlin«(36Bl. in 1:25,000 oder 2Bl. in 1:100,000)
und
»Geologischen Stadtplan von
Berlin« (1:15,000). In seiner
Schrift »Die
TheorieDarwins und die
Geologie« (Gütersl. 1870) trat
er als Gegner
Darwins auf.
*(spr. -gănj),
Abel,
Orientalist u. Sprachforscher, geb. zu Vimy, trat
zuerst in den französischen Verwaltungsdienst ein, widmete sich dann ausgedehnten Sprachstudien, wurde 1868 Repetitor des
Sanskrit an derÉcole partique des hautes études in
Paris,
[* 15] später
Direktor der nämlichen
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mehr
Anstalt, Professor des Sanskrit und der vergleichenden Grammatik an der Faculté des lettres, 1885 auch Mitglied der Akademie
der Inschriften. Er starb Außer kleinern Aufsätzen in der »Revue critique«, dem »Journal asiatique« und den »Memoiren«
der Société de linguistique schrieb er namentlich: »Bhâminî-Vilâsa, texte sanscrit« (Par. 1872);
»Essai sur la construction grammaticale« (1873);
»Les dieux souverains de la religion védique« (1877);
»De conjunctivi et optativi formatione et vi qntiquissima« (1877);
»La religion védique« (1878-83,3 Bde.);
»Nâgânanda, la joie des serpents« (1879);
»Quelques observations sur les figures de rhètorique dans le Rig-Véda«
(1880);
»Recherches sur l'histoire da la Samhitâ primitive du Rig-Véda« (1886-87);
»L'ancien royaume du Campa dans l'Indo-Chine d'après
les inscriptions« (1888).
Bergaignes zahlreiche Arbeiten sind namentlich für die Kenntnis der ältesten
indischen Litteratur und den Übergang der altindischen Kultur nach Hinterindien
[* 17] reich an fruchtbaren Gesichtspunkten.
Vgl.
»Abel Bergaigne« (Par. 1888, Sammlung der Grabreden auf Bergaigne).