sowie die Jetts, Jiggs und Rüpelspiele. Sie traten wohl auch mit dem
Volkslied in
Verbindung, wovon sich bei
Shakespeare noch
Reste zeigen. In
Italien
[* 2] wurde das letztere (frottola) und die aus ihm hervorgegangenen
Madrigale und
Kanzonen wohl selbst zwischen
die
Akte gelegt. Aus ihnen entwickelten sich scherzhafte Zwischenspiele, denen zunächst die Streitspiele
der
Trouvères als Vorbilder gedient haben mögen, später aber auch noch das Singballett und das
Intermezzo (s. d.), welche
sich rasch über die andern
Länder verbreiteten.
(Inzidentstreit,Inzidentprozeß), ein im
Lauf eines bürgerlichen
Rechtsstreits
auftauchender besonderer Streitpunkt, welcher die Streitsache selbst nicht unmittelbar betrifft, dessen
Entscheidung aber
durch ein
Zwischenurteil erforderlich ist. Ein solcher Zwischenstreit kommt vor als Streit der
Parteien untereinander, z. B. über die
Herausgabe
(Edition) einer Beweisurkunde, oder als Streit einer
Partei mit einem Dritten, der als Nebenintervenient
auftreten will.
(Interusurium, Marchzins in der
Schweiz),
[* 5]
Zinsen für die Zwischenzeit von der wirklichen
Zahlung bis zu
dem spätern Zeitpunkt der Fälligkeit, bei
Papieren, welche feste
Zinsen abwerfen, die vom letzten Zinstermin bis zum Kauftag
laufendenZinsen, welche vom
Käufer dem Verkäufer zu vergüten sind.
(tschech.
Svitava), Stadt in der mähr. Bezirkshauptmannschaft
Mährisch-Trübau, am gleichnamigen
Fluß, der durch die
Schwarzawa in die
March fließt, und an der
Österreichisch-Ungarischen
Staatseisenbahn (Wien-Prag), Sitz eines Bezirksgerichts, hat eine Tabaksfabrik,
Weberei
[* 6] in
Baumwolle,
[* 7] Schafwolle,
Leinen und
Jute,
[* 8] Fabrikation von Handschuhleder, eine Gasanstalt, Flachsbau, eine
Webschule, ein
Armen- und Waisenhaus,
eine Krankenanstalt und (1880) 6351 Einw.
Sie ist die erste Zahl, welche durch
vier andre, 2, 3, 4, 6, teilbar ist;
hauptsächlich deshalb hat man mehrfach vorgeschlagen, an die
Stelle des Dezimalsystems
das Duodezimalsystem zu setzen. Vgl.
Teliosadik und
Zahlensystem.
Tafeln
(Duodecim tabulae), die zwölf Tafeln, auf welchen das
römische Recht
(Lex duodecim tabularum,
Lex decemviralis, Zwölftafelgesetz) seit 450
v. Chr. aufgezeichnet war. Den ersten
Anlaß zu dieser Aufzeichnung gab der
TribunGajus Terentilius Arsa 462 durch den
Antrag, daß für die Amtsgewalt der
Konsuln bestimmte
Gesetze aufgeschrieben werden sollten.
Die
Patrizier setzten dem
Antrag lange den hartnäckigsten
Widerstand entgegen, und erst 454 kam eine Einigung
dahin zu stande, daß zunächst eine Gesandtschaft nach
Athen
[* 12] geschickt werden sollte, um die dortigen
Gesetze kennen zu lernen,
und daß nach deren Rückkehr zehn
Männer
(Dezemvirn, decemviri) eingesetzt werden sollten, nicht um bloß für die
Konsuln,
sondern um für das gesamte
Recht die
Gesetze aufzuzeichnen. So wurden zuerst für 451 statt aller andern
Magistrate zehn
Männer gewählt, welche zehn
Gesetztafeln zu stande brachten, und da hiermit das Werk noch nicht vollendet
war, so wurden für 450 die zweiten
Dezemvirn ernannt, welche noch zwei Tafeln hinzufügten, übrigens ihr
Amt widerrechtlich
über das ihnen zustehende Jahr ausdehnten, so daß sie nur durch einen
Aufstand der
Plebejer zur Niederlegung
gebracht werden konnten. So entstanden die Zwölftafelgesetze, welche auf ehernen Tafeln eingegraben und auf dem
Forum
[* 13] ausgestellt
wurden.
Sie galten für die
Quelle
[* 14] alles
Rechts, sowohl des
Zivilrechts und Zivilverfahrens als des öffentlichen und Sakralrechts,
und wurden von den angesehensten Rechtsgelehrten kommentiert, wie von S. Älius
Catus, Antistius
Labeo,
ServiusSulpicius,
Gajus u. a.; ihr Vorhandensein wird bis ins 2. Jahrh.
n. Chr. erwähnt. Gleichwohl sind nur wenige bedeutendere
Bruchstücke bei den Schriftstellern erhalten. Dieselben sind gesammelt und erläutert von
Dirksen (Leipz. 1824), R.
Schöll
(das. 1866) und M.
Voigt (das. 1884, 2 Bde.).
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