Die Vorderflügel sind nackt, gewöhnlich glasartig, zuweilen ganz oder teilweise dunkel gefärbt und vorwiegend in der Längsrichtung
geädert; doch sind die Längsadern meist durch einzelne Queradern miteinander verbunden und bilden auf diese Art sogen.
Zellen, welche für die
Systematik von Wert sind. Die Hinterflügel sind verkümmert und bestehen aus einem
von dünnem Stiel getragenen Knopf
(Schwingkölbchen oder
Haltere); sie enthalten ein
Sinnesorgan, das vielleicht zum
Hören
dient, und sind insofern für den
Flug von Bedeutung, als nach ihrer
Entfernung dem
Tier die Orientierungsfähigkeit verloren
geht (vgl.
Halteren).
Die
Beine haben fünfgliederige Tarsen, deren erstes
Glied
[* 2] gewöhnlich verlängert ist; neben den Fußklauen
finden sich meist 2-3 häutige, sohlenartige
Afterklauen. Die
Augen sind fast durchweg groß; gewöhnlich sind auch drei
Ocellen
vorhanden. Die Bauchkette des
Nervensystems ist fast immer zu einem großen, in der
Brust gelegenen
Knoten zusammengezogen,
selten bis in den
Hinterleib verlängert. Am
Darmkanal befindet sich an einem besondern Stiel der dünnhäutige
sogen. Saugmagen, der als
Kropf zu dienen scheint. Es sind fast stets nur vier Nierenschläuche
(Malpighische Gefäße) vorhanden.
Die
Geschlechter sind selten auffällig verschieden, doch haben die Männchen gewöhnlich größere
Augen und zuweilen abweichend
gebaute
Fühler. Dem meist ausgebildeten Flugvermögen entsprechend, zeigen die beiden Haupttracheenstämme blasenartige Anschwellungen,
von denen zwei an der Hinterleibsbasis gelegene sehr bedeutend sind. Die
Larven sind fußlos, meist weichhäutig
und ungefärbt, zuweilen mit mehr derber, lederartiger Körperbedeckung und dann in der
Regel gefärbt.
Viele haben einen deutlich abgesetzten und dann mit
Ocellen versehenen, andre dagegen einen von den nächst folgenden Körperringen
nicht deutlich unterscheidbaren und in diese fernrohrartig einziehbaren
Kopf (kopflose Dipterenlarven,
Maden). Sie saugen flüssige
Substanzen aus dem
Pflanzen- und
Tierreich und befestigen sich oft mit zwei hornigen Mundhaken an
denjenigen
Körpern, aus welchen sie ihre
Nahrung ziehen. Bei der
Verpuppung wird entweder, wie bei den
Schmetterlingen, die
Körperhaut abgestreift, oder diese erhärtet, schrumpft zusammen und hüllt als sogen.
Tönnchen das werdende
Insekt bis zum Ausschlüpfen ein. Die freien
Puppen besitzen oft am
Kopf und
Thorax scharfe, hakenartige
Fortsätze und, wenn sie im
Wasser leben, blatt- oder haarförmige Tracheenkiemen.
Die
Mehrzahl der Zweiflügler
[* 3] ist nützlich; neben solchen
Arten, die im Larvenzustand schädlicheInsekten
[* 4] vernichten,
existieren zahlreiche andre, welche faulende, verwesende
Substanzen beiseite schaffen und daher den
Stoffwechsel in der
Natur
befördern. Die oft enorme Individuenzahl, in der viele
Arten, wie in keiner andern Insektenordnung, auftreten, bietet hierbei
einen wichtigen
Ersatz für die meist nur geringe
Größe der
Tiere. Viele Zweiflügler sind unter allen
Zonen für
Menschen und Vieh die lästigsten
Insekten. Die Zahl der
Arten scheint derjenigen der
Hautflügler
[* 5] nicht unbeträchtlich nachzustehen.
Manche bringen beim
Fliegen
[* 6] durch
Schwingungen des
Körpers und der
Flügel oder auch durch besondere Stimmapparate stimmende
Töne hervor (Brummfliegen). Man teilt die Zweiflügler in drei größere
Gruppen ein:
1)Mücken oder Langhörner (Nematocera, Tipulariae, zu denen auch die
Gallmücken gehören), mit langen,
vielgliederigen
Fühlern.
in der
Botanik im weitern
Sinn jedes an einem andern
Organ entstandene neue
Organ, wenn es dem erstern morphologisch
gleichwertig ist, so daß man also von einem verzweigten
Stengel,
[* 11]
Wurzel,
[* 12]
Blatt,
[* 13] von verzweigten
Zellen,
Gefäßen etc. redet. Im engern
Sinn versteht man darunter die Verzweigungen des
Stengels und unterscheidet je nach der Art
der Zweigbildung und der Entstehung des Zweigs Gabelzweige, achselständige Zweige oder
Achselsprosse und Adventivzweige.
(Duell, lat. duellum, von duo, zwei), der zwischen zwei
Personen nach herkömmlichen
Regeln verabredete
Kampf
mit gleichen tödlichen
Waffen
[* 15] zur Austragung eines Ehrenhandels. Man unterscheidet Zweikampf im engern
Sinn,
d. h. das
Duell nach vorgängiger förmlicher Vereinbarung (duellum praemeditatum), das Renkontre (Begegnungszweikampf, duellum
subitaneum), Zweikampf auf der
Stelle mit beiderseitiger Zustimmung, und die
Attacke
(Überfall), ein Zweikampf zwar auf der
Stelle, doch so,
daß der eine Teil vom andern mit
Waffen angegriffen und zur
Verteidigung aufgefordert wird.
Die
Attacke ist an und für sich kein Zweikampf, wird es aber dadurch, daß sich der Angegriffene auf diesen
Kampf einläßt. Derjenige der beiden Duellanten, welcher dem andern den Zweikampf anträgt oder antragen läßt,
ihn herausfordert oder herausfordern läßt, mit ihm »kontrahiert«, heißt
der Ausforderer (Provokant); derjenige, der zum Zweikampf aufgefordert wird, der Geforderte (Provokat).
Nebenpersonen sind: die beiden
Sekundanten, welche die Vermittler zwischen den Gegnern machen, die
Wahl und
Gleichheit der
Waffen,
Zeit und
Ort des
Duells verabreden, auf dem Kampfplatz selbst den
Raum, auf welchem gekämpft werden soll
(Mensur), bestimmen
und darauf sehen, daß der Zweikampf in der gehörigen
Weise vollzogen werde. Dazu kommen noch, wenigstens beim
Studentenduell, der
Kartellträger, d. h. die Mittelsperson, welche die Ausforderung bewirkt, die
Zeugen, welche die
Waffen
vor Beginn des
Duells und zwischen den einzelnen
Gängen halten und in den gehörigen
Stand setzen, auch das Sitzen eines Hiebes
oder
Stoßes, oder das Geschehen eines
Nachstoßes bezeugen u. dgl., und der Schiedszeuge
oder Unparteiische, welcher dabei
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mehr
über etwanige Streitigkeiten entscheidet. Ein Arzt (in der Studentensprache »Paukdoktor« genannt) ist gewöhnlich
anwesend, um die nötige ärztliche Hilfe zu leisten. Das Duell auf den Hieb
[* 17] geschieht bei Studenten mit Schlägern oder Säbeln,
bei Offizieren mit der bei ihrer Truppe üblichen Waffe. Die Sekundanten stehen dabei zur linken Seite ihrer
Freunde und sind mit Degen oder Rapieren versehen, mit denen sie nach manchen Duellherkommen gefährliche Hiebe nach der linken
Seite des Freundes parieren können.
Der Zweikampf auf den Stich erfolgt in der Regel mit dreischneidigem Stoßdegen, bei geschärftem Grad mit sogen. Parisiens mit kleinern
Stichblättern. Der Zweikampf auf den Schuß geschieht mit Pistolen
[* 18] und entweder a tempo, d. h. so, daß die Duellanten,
auf der gewöhnlich 15 Schritt betragenden Mensur stehend, nach dem Kommando eines der Sekundanten gleichzeitig schießen, oder
nach Ziel, wobei der Geforderte den ersten Schuß hat, dann aber einige Minuten auf der Mensur so lange bleiben muß, bis
der andre geschossen hat.
Beim »Schießen aus dem Sack« sind beide Pistolen in einem Sack, jedoch nur eine geladen. Der Fordernde zieht eine davon
heraus, und beide drücken zugleich los. Das sogen. amerikanische Duell, welches in neuerer Zeit aufgekommen ist, besteht
darin, daß die beiden Gegner durch das Los bestimmen, wem von ihnen die Ehrenverpflichtung zufällt, sich binnen einer bestimmten
Frist selbst zu töten. Das amerikanische Duell ist also kein Zweikampf und daher auch nicht nach den über den
Zweikampf bestehenden Rechtsvorschriften zu behandeln. Im allgemeinen bestimmt gewöhnlich der Fordernde die Waffe, muß aber auch
gefährlichere Waffen annehmen.
Nach dem Zweikampf hat der Fordernde zu erklären, ob seine Ehre gesühnt sei und das Duell aufhören soll (Satisfaktion nehmen). Sind
bei Studentenduellen 12 (oder auch 24) Gänge gemacht, so ist der Zweikampf zu Ende; doch endet auf manchen Universitäten
eine gültige Wunde stets das Duell. Nach Beendigung des neunten Ganges kann auch, ohne daß eine Verwundung vorgefallen ist,
Satisfaktion genommen werden. Eine verschärfte Forderung liegt vor, wenn »bis zur Abfuhr« kontrahiert ist, d. h.
wenn so lange gefochten werden soll, bis ein Duellant kampfunfähig ist.
Der Zweikampf war schon dem Altertum nicht fremd. Es treten uns z. B. Fälle entgegen, in denen langwierige Kriege, entscheidungslos
hin- und herschwankende Schlachten
[* 20] etc. durch ein Einzelgefecht der Feldherren beendet wurden. Von einem Zweikampf im heutigen Sinn,
d. h. als Mittel, eine Privatbeleidigung oder Ehrenverletzung auszugleichen, wußten aber die alten Völker
nichts. Als solches wurzelt das Duell geschichtlich in dem germanischen Gottesurteil des gerichtlichen Zweikampfes (s. Ordalien).
Freilich zeigte der mittelalterliche Zweikampf noch nicht alle ausgebildeten Formen des spätern Duells, die sich erst in Spanien
[* 21] entwickelten;
aber den Ordalien, Fehden, Renkontres lag bereits das Prinzip zu Grunde, sich eine persönliche Genugthuung
für eine erlittene Rechtsverletzung zu verschaffen. Dem Umstand, daß gewisse Klassen der bürgerlichen
Gesellschaft (Adel,
Offiziere, höhere Beamte, Studenten) eine besondere Standesehre für sich in Anspruch nehmen, ist es zuzuschreiben, daß sich
die Sitte, nach andern die Unsitte, des Zweikampfes bis auf die Gegenwart erhalten hat.
Zur Wahrung dieser Standesehre in den Augen der Standesgenossen ist die Forderung persönlicher Genugthuung notwendig, wofern
diese besondere Ehre angetastet wird. Auf diese tief eingewurzelte Anschauungsweise nimmt die Gesetzgebung Rücksicht, indem
sie auf die vollendete oder versuchte Tötung oder Körperverletzung im Z. nicht die allgemeinen strafrechtlichen
Bestimmungen anwendet, vielmehr das Duell wesentlich aus dem Gesichtspunkt eines eigenmächtigen Eingriffs in die staatliche
Rechtsordnung straft.
Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich
[* 22] (§ 201 ff.) unterscheidet zwischen einfachem und schwerem Zweikampf. Das
einfache (regelrechte) Duell ist mit Beginn des Kampfes vollendet und wird ohne Rücksicht auf einen Erfolg
mit Festungshaft von drei Monaten bis zu fünf Jahren bedroht. Eine bei regelrechtem Zweikampf zugefügte Körperverletzung wird nicht
besonders bestraft; die Tötung des Gegners dagegen ist mit Festungshaft nicht unter drei, bez. nicht unter zwei Jahren bedroht,
je nachdem vereinbart war oder nicht, daß das Duell den Tod des einen von beiden Duellanten herbeiführen
solle.
Beim schweren Zweikampf, d. h. wenn das Duell ohne Sekundanten stattgefunden hat, kann die vereinbarte Strafe um die Hälfte, jedoch
nicht über zehn Jahre erhöht werden. Wenn die Tötung oder eine Körperverletzung mittels vorsätzlicher Übertretung der
vereinbarten oder hergebrachten Kampfregeln bewirkt worden ist, so greifen die allgemeinen Vorschriften
über das Verbrechen derTötung oder Körperverletzung Platz. Hinsichtlich der mitwirkenden Personen gelten zwar die allgemeinen
Bestimmungen über Mitthäter, Anstifter und Gehilfen; es sind jedoch die Sekundanten, die zugezogenen Zeugen, Ärzte und Wundärzte
straflos, ebenso die Kartellträger, wenn sie ernstlich bemüht waren, den Zweikampf zu verhindern.
Wer einen andern zum Zweikampf mit einem Dritten absichtlich, insonderheit durch Bezeigung
oder Androhung von Verachtung anreizt, wird, falls das Duell stattgefunden hat, mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.
Auch die Herausforderung zum Zweikampf mit tödlichen Waffen sowie die Annahme einer solchen Herausforderung ist mit Strafe und zwar
mit Festungshaft bis zu sechs Monaten bedroht, welche bis zu drei Jahren steigen kann, wenn bei der Herausforderung
die Absicht, daß einer von beiden Teilen das Leben verlieren soll, entweder ausgesprochen ist, oder aus der gewählten Art
des Duells erhellt.
Die Kartellträger, sofern sie nicht, wie oben erwähnt, bemüht waren, den Zweikampf zu verhindern, werden mit
Festung
[* 23] bis zu sechs Monaten bestraft. Wird das Duell vor Beginn freiwillig aufgegeben, so fällt die Strafe der Herausforderung,
der Annahme derselben und die der Kartellträger weg. Nach dem österreichischen Strafgesetzbuch (§ 158 ff.) wird der Zweikampf in
dem Fall, daß keine Verwundung stattgefunden hat, mit Kerker von sechs Monaten bis zu einem Jahr, im Fall
einer Verwundung mit Kerker von 1-5, bei sehr schwerer Verletzung mit schwerem Kerker von 5-10 und im Fall des Todes von 10-20
Jahren bestraft. Das deutsche Militärstrafgesetzbuch (§ 112) enthält bezüglich des Zweikampfes nur die Bestimmung, daß
derjenige, welcher einen Vorgesetzten oder einen im Dienstrang Höhern aus dienstlicher Veranlassung zum
Zweikampf herausfordert, mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr und, wenn der Zweikampf vollzogen wird, nicht
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