2) Die Behörde kann zu einer
Handlung, welche der Betreffende selbst vornehmen muß, mittels
Geld- oder Haftstrafe anhalten
und durch die gleichen Zwangsmittel die Unterlassung einer
Handlung erzwingen. Das
Maß, bis zu welchem in solchen
Fällen die
Strafgewalt der Behörde gehen kann, ist in denGesetzen bestimmt und begrenzt.
3) NötigenFalls kann durch unmittelbare
Gewalt (Gendarmerie, Forstschutzleute,
Steuer- und Grenzbeamte) die
Anordnung der
Behörde ausgeführt und die öffentliche
Autorität gewahrt werden. Zu diesem
Zweck kann auch
Militär requiriert werden. Für
Preußen
[* 2] ist in letzterer Beziehung das
Gesetz vom über den Waffengebrauch des
Militärs ergangen.
Dies
Gesetz ist für den ganzen
Verband
[* 3] der preußischen
Armee, daher auch in den deutschen Kleinstaaten, maßgebend; in
Sachsen
[* 4] und
Württemberg
[* 5] ist es durch besondere
Verordnungen eingeführt. In
Bayern
[* 6] gilt dagegen ein besonderes
Gesetz vom
das Einschreiten der bewaffneten Macht zur
Erhaltung der gesetzlichenOrdnung betreffend.
eine von
Westphal in die
Psychiatrie eingeführte Bezeichnung für plötzlich und mehr vereinzelt
auftretende
Sinnestäuschungen und Wahnvorstellungen, deren sich der Kranke vollkommen bewußt ist, deren
Natur er durchschaut,
die er aber gleichwohl nicht verbannen kann.
das
Treiben, durch welches das
Wild bei eingestellten
Jagen zuletzt auf einen kleinen
Raum
(Kammer) zusammengedrängt
wird, um von hier aus bei dem Abjagen schnell auf den
Lauf gelassen zu werden, woselbst es dann von den
Schützen erlegt wird
(s.
Hauptjagen).
[* 7]
(spr. swartsleus),Stadt in der niederländ.
ProvinzOveryssel, am Zusammenfluß des
Zwarte Water und des
Meppeler Diep, mit Torfstecherei, Schiffswerften
und (1887) 4292 Einw.
(lat.
Finis), alles, was man durch irgend eine Thätigkeit zu erreichen beabsichtigt, oder was als
Ziel einer
Thätigkeit vorgestellt wird.
Wer etwas thut um einer bestimmten Absicht willen, der handelt nach Zwecken,
wenn auch deswegen noch nicht immer zweckmäßig, d. h. der Absicht, die
er erreichen will,
angemessen. Man spricht von einer Zweckursache, insofern die Absicht, etwas zu erreichen, der
Grund zu einer Thätigkeit wird.
Dem Zweck gegenüber steht das
Mittel, welches zur Verwirklichung desselben dient, und zweckmäßig heißt
das
Verfahren, welches die passenden
Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks wählt, während unzweckmäßig oder zweckwidrig
der handelt, welcher untaugliche oder seinen Zweck geradezu hindernde
Mittel anwendet.
Zwecklos heißen
Handlungen, die keinen Zweck haben oder doch zu haben scheinen. Nicht jedes
Mittel, was zur Erreichung eines
Zwecks geeignet ist, ist deshalb vom sittlichen
Gesichtspunkt aus gut zu nennen, und daß
man um eines
guten Zwecks willen auch zu schlechten
Mitteln seine Zuflucht nehmen dürfe, wagt nur eine sophistische
Lehre
[* 11] zu behaupten,
wenn
sie den ebenso bekannten wie verwerflichen
Grundsatz ausspricht, daß der Zweck das
Mittel heilige. Es
läßt sich bei jeder Thätigkeit eine ganze
Reihe von Zwecken denken, in welcher immer ein Zweck als
Mittel dem andern untergeordnet
ist, so daß es dann niedere und höhere sowie nächste und entferntere Zwecke gibt. Den entferntesten Zweck nennt
man auch den Endzweck. Den allerletzten Zweck zu suchen, der nämlich die
Reihe der sämtlichen Zwecke abschließt,
um deswillen überhaupt alles vorhanden ist und geschieht, hielt eine Zeitlang die
Philosophie für ihre Hauptaufgabe. Einige
sahen den letzten Endzweck in dem sogen. höchsten
Gut, andre in der Verwirklichung der sittlichen
Ideen. Vgl.
Teleologie.
[* 12] (Pfalz-Zweibrücken, franz.
Deux-Ponts), ehemalige reichsunmittelbare
Grafschaft (seit 1410 Herzogtum) des oberrheinischen
Kreises, im jetzigen bayrischen Regierungsbezirk
Pfalz, umfaßte 1768 einen Flächenraum von 1982 qkm (36 QM.) mit 60,000 Einw.
in vier Oberämtern nebst 495 qkm (9 QM.) mit 36,000 Einw. im
Elsässischen und Gutenbergischen. Die
Grafen von Zweibrücken stammen von
Heinrich I., jüngstem Sohn
Simons I.,
Grafen von
Saarbrücken
[* 13] (gest. 1180), ab.
GrafEberhard tauschte 1295 mit dem
Herzog von
Lothringen die
ÄmterSaargemünd, Mörsberg
und
Linden gegen die
GrafschaftBitsch ein.
(Bipontinum, in alten Urkunden auch Geminus pons), Hauptstadt des ehemaligen Herzogtums Zweibrücken (s. d.),
jetzt Bezirksamtsstadt in der bayr. Rheinpfalz, liegt im sogen. Westrich, an der Schwarzbach im Knotenpunkt der LinienHomburg-Zweibrücken,
Saargemünd-Zweibrücken und Landau-Zweibrücken der Pfälzischen Ludwigsbahn, 221 m ü. M., hat 2 evang.
Kirchen (darunter die schöne, 1497 erbaute Alexanderkirche mit der herzoglichen Gruft), eine kath.
Kirche, ein großes Schloß (jetzt Sitz der verschiedenen Gerichtsbehörden) und (1885) mit der Garnison (ein Infanteriebat.
Nr. 18 und eine EskadronChevau-legers Nr. 5) 10,534 meist evang.
Einwohner, welche sehr bedeutende Gerberei, Wollspinnerei, Maschinen-, Seidenplüsch-, Zichorien- und Armaturfabrikation, Kesselschmiederei,
Färberei, Weberei
[* 19] und Bierbrauerei
[* 20] betreiben; auch befinden sich dort eine Eisengießerei,
[* 21] ein Hammerwerk und werden bedeutende
Viehmärkte abgehalten. S. ist Sitz eines Oberlandes- und eines Landgerichts, einer Handelskammer, eines Forstamtes und eines
Bezirksbergamtes und hat ein Gymnasium, eine Realschule (mit reichem zoologischen Kabinett), eine landwirtschaftliche
Winterschule, ein Landgestüt und eine Strafanstalt. Zu Zweibrücken gehört Tschifflik, an der Eisenbahn von Landau
[* 22] nach Zweibrücken, eine verfallene
Anlage, die an den flüchtigen Polenkönig StanislausLeszczynski erinnert. In litterarischer Hinsicht ist Zweibrücken merkwürdig durch
die seit 1779 von einer Gesellschaft Gelehrter in der herzoglichen Druckerei herausgegebenen »Editiones
Bipontinae«, eine Reihe korrekter und eleganter Ausgaben griechischer, lateinischer und französischer Klassiker (vgl. Crollius,
Origines Bipontinae, Zweibr. 1761 ff., 2 Bde.;
Butters, Über die Bipontiner etc., das. 1878). Zum Landgerichtsbezirk Zweibrücken gehören
die neun Amtsgerichte zu Blieskastel, Dahn, Homburg,
[* 23] Landstuhl, Pirmasens,
[* 24] St. Ingbert, Waldfischbach, Waldmohr
und Zweibrücken.