erzwungenes Rechtsgeschäft ist nicht ohne weiteres nichtig, kann aber wegen des Zwanges von dem dazu Gezwungenen mittels
Klage oder Einrede angefochten werden. Der Zwang wird an demjenigen, welcher sich eines solchen schuldig machte, als Nötigung
(s. d.) bestraft, wofern die That nicht in ein schwereres Verbrechen, wie Raub, Erpressung oder Notzucht,
übergeht. Auf der andern Seite schließt der Umstand, daß jemand durch unwiderstehliche Gewalt oder durch eine Drohung, welche
mit einer gegenwärtigen, auf andre Weise nicht abwendbaren Gefahr für Leib oder Leben seiner selbst oder eines Angehörigen
verbunden war, zu einer an und für sich strafbaren Handlung genötigt wurde, die Strafbarkeit der Handlung
aus.
Vgl. Deutsches Strafgesetzbuch, § 52.
eigentümliche, nach einer Seite gerichtete Gleichgewichtsstörungen und Abweichungen von der symmetrischen
Bewegung beider Körperseiten, welche bei Menschen und Tieren nach einseitigen Verletzungen des Mittelhirns eintreten. Derartige
Zwangsbewegungen sind: die Reitbahnbewegung, bei welcher das Tier mit der Absicht, fortzulaufen, stets im Kreis umherirrt;
die Zeigerbewegung, bei welcher der Vorderkörper um das an Ort und Stelle verbleibende Hinterteil wie der Zeiger um seine
Achse gedreht wird;
die Rollbewegung, bei welcher der Körper sich um seine Längsachse wälzt.
Auch Verdrehungen (Strabismus)
und unwillkürliche Schwankungen (Nystagmus) der Augen treten als Zwangsbewegungen auf. Zur Erklärung der Zwangsbewegungen hat man
halbseitige, unvollkommene Lähmungen, anderseits eine Reizung als Ursache einer übermäßigen Thätigkeit der einen Körperseite
angenommen. Wahrscheinlicher handelt es sich um Schwindelempfindungen, welche durch die Verletzung erregt werden. Es entsteht
bei dem Betroffenen die Täuschung, als bewegten sich der Körper oder auch die Objekte der Außenwelt nach
einer bestimmten Richtung, und als Reaktion werden die Zwangsbewegungen ausgeführt, in der Absicht, die abnormen eingebildeten Bewegungen
durch passende Gegenbewegungen zu korrigieren.
Bezeichnung für Dienstleistungen, deren Verrichtung auf Grund allgemeiner oder besonderer Verpflichtung
gefordert und erzwungen werden kann. In die erste Kategorie gehören die als Ausfluß der allgemeinen
Bürgerpflicht erscheinende Wehrpflicht und die Verpflichtung zu Kriegsleistungen, während unter den auf besonderer Verpflichtung
beruhenden Zwangsdienstleistungen die Fronen hervorzuheben sind.
die durch die zuständige Behörde angeordnete Unterbringung verwahrloster Kinder in geeigneten Familien
oder in Erziehungsanstalten (s. Rettungshäuser).
Nach den preußischen Gesetzen vom 13. März 1878, 27. März 1881 und 23. Juni 1884 kann
bei vernachlässigter Erziehung durch Beschluß des Vormundschaftsgerichts Zwangserziehung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, ausnahmsweise
sogar bis zur Großjährigkeit angeordnet werden.
in Zucht- und Irrenhäusern eine Jacke mit sehr viel zu langen Ärmeln, die bei Tobsüchtigen
zusammengebunden werden können.
Die Zwangsjacke verschwindet mehr und mehr aus den Irrenanstalten.
(Zwangs- und Bannrechte), Gewerbeprivilegien, deren Inhalt in der Verbindlichkeit der Einwohner
eines Bezirks besteht, Bedürfnisse einer bestimmten Art nur durch den Berechtigten befriedigen zu lassen;
jetzt meist beseitigt
(s. Bannrecht).
(Akkord), im Konkurs der Gläubiger ein unter Genehmigung des Konkursgerichts von der Mehrheit der nicht
bevorzugten Gläubiger mit dem Gemeinschuldner getroffenes Abkommen zur Beseitigung des Konkurses, welches auch für die
übrigen nicht bevorzugten Gläubiger bindend ist. Nach der deutschen Konkursordnung (§ 160 ff.) muß die Gesamtsumme
der Forderungen oder zustimmenden Gläubiger wenigstens drei Vierteile der Gesamtsumme aller zum Stimmen berechtigenden Forderungen
betragen.
Der Zwangsvergleich muß allen nicht bevorrechtigten Konkursgläubigern gleiche Rechte gewähren; er ist zulässig, sobald der allgemeine
Prüfungstermin abgehalten, und solange nicht die Vornahme der Schlußverteilung genehmigt worden ist.
Der Zwangsvergleich, welcher auf Vorschlag des Gemeinschuldners abgeschlossen wird, bedarf der Bestätigung des Konkursgerichts, welch letzteres
nach Gehör der Gläubiger, des Konkursverwalters und des Gläubigerausschusses entscheidet. Der Zwangsvergleich ist zu verwerfen, wenn die
gesetzlichen Vorschriften nicht beachtet sind, oder wenn nachträglich der Fall der Unzulässigkeit eines
Zwangsvergleichs eingetreten ist.
Auf Antrag eines nicht bevorrechtigten Konkursgläubigers, welcher stimmberechtigt war oder seine Forderung glaubhaft macht,
ist der Zwangsvergleich zu verwerfen, wenn derselbe durch Begünstigung eines Gläubigers oder sonst in unlauterer Weise zu stande gebracht
ist, oder wenn der Zwangsvergleich dem gemeinsamen Interesse der nicht bevorrechtigten Konkursgläubiger widerspricht.
Die rechtskräftige Verurteilung des Gemeinschuldners wegen bezüglichen Bankrotts hebt für alle Gläubiger den durch den Zwangsvergleich begründeten
Erlaß auf, unbeschadet der ihnen durch den Vergleich gewährten Rechte.
Ist der Zwangsvergleich durch Betrug zu stande gebracht, so kann jeder Gläubiger, der ihm durch den Vergleich gewährten
Rechte unbeschadet, den vergleichsweisen Erlaß seiner Forderung anfechten. Unzulässig ist ein Zwangsvergleich, solange der Gemeinschuldner
flüchtig ist oder die Ableistung des Offenbarungseides verweigert; solange ein wegen betrüglichen Bankrotts gegen den Gemeinschuldner
eröffnetes Hauptverfahren oder wieder aufgenommenes Verfahren anhängig ist; endlich auch dann, wenn der Gemeinschuldner wegen
bezüglichen Bankrotts rechtskräftig verurteilt worden ist.
(Exekution, Hilfsvollstreckung), die amtliche zwangsweise Ausführung eines Richterspruchs oder
einer sonstigen obrigkeitlichen Verfügung. Die zwangsweise Aus- und Durchführung von Richtersprüchen kommt sowohl im bürgerlichen
Rechtsstreit (Zivilprozeß) als im Strafverfahren in Betracht. Aber auch den Verwaltungsbehörden ist das Recht eingeräumt,
ihre obrigkeitlichen Anordnungen nötigen Falls im Zwangsverfahren (Verwaltungsexekution) durchzusetzen.
Vor der Trennung der Justiz und der Verwaltung war die Verwaltungsexekution von der richterlichen Zwangsvollstreckung nicht streng geschieden.
Seitdem ist das Verfahren bei der Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und bei der Vollstreckung von Strafurteilen (Urteilsvollstreckung)
in den Zivilprozeßordnungen,
mehr
Exekutions-, Subhastationsordnungen und in den Instruktionen der Vollstreckungsbeamten einerseits sowie in den Strafprozeßordnungen
und in den Verordnungen und Instruktionen über das Gefängniswesen (s. d.) anderseits genau geregelt worden. Die Verwaltungsexekution
aber ist in den neuern Verwaltungsgesetzen geordnet. Sie kommt namentlich auf dem Gebiet des Militärwesens, der Finanzverwaltung
und der Polizei zur Anwendung. Man bezeichnet die mit der Zwangsvollstreckung betrauten Organe der Behörden als Vollstreckungsbeamte,
das Verfahren zum Zweck der Zwangsvollstreckung als Vollstreckungsverfahren und das Stadium der Zwangsvollstreckung, in welchem sich eine Angelegenheitbe findet,
als Exekutionsinstanz. Doch wird letztgedachter Ausdruck auch zur Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde gebraucht.
[Zwangsvollstreckung im Zivilprozeß.]
Die deutsche Zivilprozeßordnung behandelt die Zwangsvollstreckung in ihrem achten Buch (§ 644 ff.). Jede Zwangsvollstreckung in bürgerlichen
Rechtssachen zur Geltendmachung und Verwirklichung von privatrechtlichen Ansprüchen setzt hiernach einen Vollstreckungstitel
voraus, welch letzterer in urkundliche Form gebracht sein muß. Die Zwangsvollstreckung findet in erster Linie auf Grund rechtskräftiger Endurteile
statt. Es können aber auch noch nicht rechtskräftige Urteile für vorläufig vollstreckbar erklärt
werden, z. B. Urteile, die im Urkunden- oder Wechselprozeß erlassen werden.
Die Zwangsvollstreckung erfolgt auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (»Vorstehende Ausfertigung wird
dem N. N. zum Zweck der Zwangsvollstreckung erteilt«). Diese Vollstreckungsklausel ist der Ausfertigung des Urteils am Schluß
beizufügen, von dem Gerichtsschreiber zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Außer auf Grund rechtskräftiger
oder für vorläufig vollstreckbar erklärter Urteile findet die Zwangsvollstreckung auch aus gerichtlichen Vergleichen, ferner aus Vollstreckungsbefehlen,
welche auf Grund eines Zahlungsbefehls erlassen werden (s. Mahnverfahren), sowie aus Urkunden statt, welche von einem deutschen
Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen
sind, insofern die betreffende Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder
die Leistung einer bestimmten Quantität andrer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat, und insofern sich der
Schuldner in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwarf.
Was die einzelnen Arten der Zwangsvollstreckung anbetrifft, so richtet sich die Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen (Grundstücke) nach der Landesgesetzgebung,
während die Zwangsvollstreckung im übrigen reichsgesetzlich in einheitlicher Weise normiert ist. Die Pfändung (s. d.) einer beweglichen,
körperlichen Sache zum Zweck der Realisierung einer Geldforderung erfolgt durch den Gerichtsvollzieher,
während die gerichtlichen Handlungen, welche die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andre Vermögensrechte zum Gegenstand haben, Sache des
Vollstreckungsgerichts sind.
Vollstreckungsgericht ist der Regel nach das Amtsgericht, bei welchem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Für
die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk jenes Grundstück gelegen ist.
Hat der Schuldner nicht eine bestimmte Geldsumme zu leisten, welche durch Pfändung der Fahrnis oder durch Zwangsvollstreckung in das unbewegliche
Vermögen oder Pfändung (Beschlagnahme) von Außenständen des Schuldners beizutreiben ist, sondern hat derselbe eine bestimmte
bewegliche Sache oder eine Mehrheit von beweglichen Sachen dem Gläubiger herauszugeben, so werden diese
Sachen dem Schuldner, wenn er es zur
Zwangsvollstreckung kommen läßt, durch den Gerichtsvollzieher einfach weggenommen.
Handelt es sich dagegen um die Herausgabe einer unbeweglichen Sache, z. B. um die Räumung eines Wohnhauses, so hat der Gerichtsvollzieher
den Schuldner aus dem Besitz zu setzen (zu exmittieren) und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen (zu
immittieren). Soll der Schuldner eine Handlung vornehmen, und ist dieselbe derartig, daß ihre Vornahme auch durch einen Dritten
bewirkt werden kann, so ist der Gläubiger von dem Prozeßgericht erster Instanz zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die
Handlung vornehmen zu lassen.
Kann dagegen die Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist der Schuldner durch Geldstrafen
bis zum Gesamtbetrag von 1500 Mk. oder durch Haftstrafen zur Vornahme jener Handlung anzuhalten. Handelt es sich jedoch um
die Eingehung einer Ehe, so kommt die letztgedachte Bestimmung nicht zur Anwendung. In dem Fall einer Verurteilung
zur Herstellung des ehelichen Lebens aber ist jener Zwang nur insoweit anwendbar, als die Landesgesetze die Erzwingung der
Herstellung eines ehelichen Lebens überhaupt für zulässig erklären.
Nach dem Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs soll diese Bestimmung (§ 774 der Zivilprozeßordnung) durch die
Vorschrift ersetzt werden, daß, ebenso wie im Fall der Verurteilung, zur Eingehung einer Ehe, so auch im Fall
der Verurteilung zur Herstellung des ehelichen Lebens, der gerichtliche Zwang durch Geld- und Haftstrafen nicht zur Anwendung
kommt. Handelt es sich ferner um die gerichtliche Zwangsvollstreckung eines Urteils, welches dem Verurteilten die Unterlassung einer Handlung
auferlegt, ihm z. B. das Beziehen eines Grundstücks verbietet, so ist der Schuldner von dem erstinstanzlichen
Prozeßgericht wegen etwaniger Zuwiderhandlungen gegen jenes Verbot zu einer Geldstrafe bis zu 1500 Mk. oder zu Haft bis zu
sechs Monaten zu verurteilen.
Das Maß der Gesamtstrafe soll jedoch zwei Jahre Haft nicht übersteigen. Auch kann der Gläubiger in solchen
Fällen die Feststellung seines rechtlichen Interesses durch Richtspruch im Weg der gerichtlichen Klage verlangen. Ist endlich
der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt diese Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil rechtskräftig
geworden ist. Unzulässig als Beitreibungsmittel für Geldforderungen ist der Personalarrest oder die Schuldhaft (s. Haft, S.
1003). Auch die Beschlagnahme des Arbeitslohns als Exekutionsmittel ist in der Regel nicht gestattet (s.
Pfändung).
Bei der Verweigerung des Manifestations- oder Offenbarungseides (s. d.) seitens des insolventen Schuldners kann jedoch Haft bis
zu sechs Monaten eintreten. Reicht bei einer Zwangsvollstreckung der Erlös aus den Exekutionsgegenständen zur Befriedigung
sämtlicher Gläubiger nicht aus, so tritt ein gerichtliches Verteilungsverfahren ein. Auch die Zwangsvollstreckung in unbewegliches
Vermögen durch zwangsweisen Verkauf (Subhastation) des »verholfenen« Grundstücks soll für das Deutsche Reich in einheitlicher
Weise geordnet werden.
Zunächst steht aber noch die Verschiedenartigkeit des Grund- und Hypothekenbuchwesens hindernd im Weg. Eine gemeinsame deutsche
Grundbuchsordnung ist indessen bereits in der Vorbereitung begriffen. Das Verfahren bei der Zwangsvollstreckung in Immobilien
ist im wesentlichen folgendes: Der Gläubiger (Implorant) wird in das als Hilfsobjekt angegebene Grundstück eingewiesen (Immission)
und seine Forderung in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragen. Nach vorgängiger Taxation des Hilfsgegenstandes wird dann
zu dessen öffentlicher