(Exekution, Hilfsvollstreckung), die amtliche zwangsweise Ausführung eines Richterspruchs oder
einer sonstigen obrigkeitlichen Verfügung. Die zwangsweise Aus- und Durchführung von Richtersprüchen kommt sowohl im bürgerlichen
Rechtsstreit (Zivilprozeß) als im Strafverfahren in Betracht. Aber auch den Verwaltungsbehörden ist das Recht eingeräumt,
ihre obrigkeitlichen Anordnungen nötigen Falls im Zwangsverfahren (Verwaltungsexekution) durchzusetzen.
Vor der Trennung der Justiz und der Verwaltung war die Verwaltungsexekution von der richterlichen Zwangsvollstreckung nicht streng geschieden.
Seitdem ist das Verfahren bei der Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und bei der Vollstreckung von Strafurteilen (Urteilsvollstreckung)
in den Zivilprozeßordnungen,
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Exekutions-, Subhastationsordnungen und in den Instruktionen der Vollstreckungsbeamten einerseits sowie in den Strafprozeßordnungen
und in den Verordnungen und Instruktionen über das Gefängniswesen (s. d.) anderseits genau geregelt worden. Die Verwaltungsexekution
aber ist in den neuern Verwaltungsgesetzen geordnet. Sie kommt namentlich auf dem Gebiet des Militärwesens, der Finanzverwaltung
und der Polizei zur Anwendung. Man bezeichnet die mit der Zwangsvollstreckung betrauten Organe der Behörden als Vollstreckungsbeamte,
das Verfahren zum Zweck der Zwangsvollstreckung als Vollstreckungsverfahren und das Stadium der Zwangsvollstreckung, in welchem sich eine Angelegenheitbe findet,
als Exekutionsinstanz. Doch wird letztgedachter Ausdruck auch zur Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde gebraucht.
[Zwangsvollstreckung im Zivilprozeß.]
Die deutsche Zivilprozeßordnung behandelt die Zwangsvollstreckung in ihrem achten Buch (§ 644 ff.). Jede Zwangsvollstreckung in bürgerlichen
Rechtssachen zur Geltendmachung und Verwirklichung von privatrechtlichen Ansprüchen setzt hiernach einen Vollstreckungstitel
voraus, welch letzterer in urkundliche Form gebracht sein muß. Die Zwangsvollstreckung findet in erster Linie auf Grund rechtskräftiger Endurteile
statt. Es können aber auch noch nicht rechtskräftige Urteile für vorläufig vollstreckbar erklärt
werden, z. B. Urteile, die im Urkunden- oder Wechselprozeß erlassen werden.
Die Zwangsvollstreckung erfolgt auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (»Vorstehende Ausfertigung wird
dem N. N. zum Zweck der Zwangsvollstreckung erteilt«). Diese Vollstreckungsklausel ist der Ausfertigung des Urteils am Schluß
beizufügen, von dem Gerichtsschreiber zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Außer auf Grund rechtskräftiger
oder für vorläufig vollstreckbar erklärter Urteile findet die Zwangsvollstreckung auch aus gerichtlichen Vergleichen, ferner aus Vollstreckungsbefehlen,
welche auf Grund eines Zahlungsbefehls erlassen werden (s. Mahnverfahren), sowie aus Urkunden statt, welche von einem deutschen
Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen
sind, insofern die betreffende Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder
die Leistung einer bestimmten Quantität andrer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat, und insofern sich der
Schuldner in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwarf.
Was die einzelnen Arten der Zwangsvollstreckung anbetrifft, so richtet sich die Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen (Grundstücke) nach der Landesgesetzgebung,
während die Zwangsvollstreckung im übrigen reichsgesetzlich in einheitlicher Weise normiert ist. Die Pfändung (s. d.) einer beweglichen,
körperlichen Sache zum Zweck der Realisierung einer Geldforderung erfolgt durch den Gerichtsvollzieher,
während die gerichtlichen Handlungen, welche die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andre Vermögensrechte zum Gegenstand haben, Sache des
Vollstreckungsgerichts sind.
Vollstreckungsgericht ist der Regel nach das Amtsgericht, bei welchem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Für
die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk jenes Grundstück gelegen ist.
Hat der Schuldner nicht eine bestimmte Geldsumme zu leisten, welche durch Pfändung der Fahrnis oder durch Zwangsvollstreckung in das unbewegliche
Vermögen oder Pfändung (Beschlagnahme) von Außenständen des Schuldners beizutreiben ist, sondern hat derselbe eine bestimmte
bewegliche Sache oder eine Mehrheit von beweglichen Sachen dem Gläubiger herauszugeben, so werden diese
Sachen dem Schuldner, wenn er es zur
Zwangsvollstreckung kommen läßt, durch den Gerichtsvollzieher einfach weggenommen.
Handelt es sich dagegen um die Herausgabe einer unbeweglichen Sache, z. B. um die Räumung eines Wohnhauses, so hat der Gerichtsvollzieher
den Schuldner aus dem Besitz zu setzen (zu exmittieren) und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen (zu
immittieren). Soll der Schuldner eine Handlung vornehmen, und ist dieselbe derartig, daß ihre Vornahme auch durch einen Dritten
bewirkt werden kann, so ist der Gläubiger von dem Prozeßgericht erster Instanz zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die
Handlung vornehmen zu lassen.
Kann dagegen die Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist der Schuldner durch Geldstrafen
bis zum Gesamtbetrag von 1500 Mk. oder durch Haftstrafen zur Vornahme jener Handlung anzuhalten. Handelt es sich jedoch um
die Eingehung einer Ehe, so kommt die letztgedachte Bestimmung nicht zur Anwendung. In dem Fall einer Verurteilung
zur Herstellung des ehelichen Lebens aber ist jener Zwang nur insoweit anwendbar, als die Landesgesetze die Erzwingung der
Herstellung eines ehelichen Lebens überhaupt für zulässig erklären.
Nach dem Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs soll diese Bestimmung (§ 774 der Zivilprozeßordnung) durch die
Vorschrift ersetzt werden, daß, ebenso wie im Fall der Verurteilung, zur Eingehung einer Ehe, so auch im Fall
der Verurteilung zur Herstellung des ehelichen Lebens, der gerichtliche Zwang durch Geld- und Haftstrafen nicht zur Anwendung
kommt. Handelt es sich ferner um die gerichtliche Zwangsvollstreckung eines Urteils, welches dem Verurteilten die Unterlassung einer Handlung
auferlegt, ihm z. B. das Beziehen eines Grundstücks verbietet, so ist der Schuldner von dem erstinstanzlichen
Prozeßgericht wegen etwaniger Zuwiderhandlungen gegen jenes Verbot zu einer Geldstrafe bis zu 1500 Mk. oder zu Haft bis zu
sechs Monaten zu verurteilen.
Das Maß der Gesamtstrafe soll jedoch zwei Jahre Haft nicht übersteigen. Auch kann der Gläubiger in solchen
Fällen die Feststellung seines rechtlichen Interesses durch Richtspruch im Weg der gerichtlichen Klage verlangen. Ist endlich
der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt diese Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil rechtskräftig
geworden ist. Unzulässig als Beitreibungsmittel für Geldforderungen ist der Personalarrest oder die Schuldhaft (s. Haft, S.
1003). Auch die Beschlagnahme des Arbeitslohns als Exekutionsmittel ist in der Regel nicht gestattet (s.
Pfändung).
Bei der Verweigerung des Manifestations- oder Offenbarungseides (s. d.) seitens des insolventen Schuldners kann jedoch Haft bis
zu sechs Monaten eintreten. Reicht bei einer Zwangsvollstreckung der Erlös aus den Exekutionsgegenständen zur Befriedigung
sämtlicher Gläubiger nicht aus, so tritt ein gerichtliches Verteilungsverfahren ein. Auch die Zwangsvollstreckung in unbewegliches
Vermögen durch zwangsweisen Verkauf (Subhastation) des »verholfenen« Grundstücks soll für das Deutsche Reich in einheitlicher
Weise geordnet werden.
Zunächst steht aber noch die Verschiedenartigkeit des Grund- und Hypothekenbuchwesens hindernd im Weg. Eine gemeinsame deutsche
Grundbuchsordnung ist indessen bereits in der Vorbereitung begriffen. Das Verfahren bei der Zwangsvollstreckung in Immobilien
ist im wesentlichen folgendes: Der Gläubiger (Implorant) wird in das als Hilfsobjekt angegebene Grundstück eingewiesen (Immission)
und seine Forderung in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragen. Nach vorgängiger Taxation des Hilfsgegenstandes wird dann
zu dessen öffentlicher
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Versteigerung (Subhastation) geschritten, welch letztere zuvor in genügender Weise öffentlich bekannt zu machen ist. Nach
Bezahlung des Kaufgeldes wird dem Ersteher das Kaufobjekt gerichtlich übereignet (Adjudikation). Der Erlös wird zur Berichtigung
der Kosten zur Befriedigung der vor dem Imploranten eingetragenen Hypothekengläubiger und des Imploranten selbst verwendet.
Der Überschuß, wenn ein solcher vorhanden, kommt dem Schuldner oder etwanigen nachfolgenden Hypothekengläubigern
zu gute.
Statt der Subhastation kann auch eine Zwangsverwaltung des verholfenen Gutes zum Zweck der Befriedigung des Gläubigers stattfinden
(Sequestration). Die Zwangsvollstreckung in Immobilien ist Sache des zuständigen Amtsgerichts. Für den größten Teil des preußischen Staatsgebiets
ist durch die Subhastationsordnung vom 13. Juli 1883 das Subhastationsverfahren in einheitlicher Weise geregelt.
Diese Subhastationsordnung mit einem gleichzeitig erlassenen Gesetz, betreffend die Gerichtskosten bei Zwangsversteigerungen
und Zwangsverwaltungen von Gegenständen des unbeweglichen Vermögens, schließt sich an die Grundbuchsordnung vom 5. Mai 1872 an.
Diese Gesetze gelten für die preußische Monarchie mit Ausnahme des Bezirks des Oberlandesgerichts Köln,
der vormals nassauischen und großherzoglich hessischen Gebietsteile, des Gebiets der Stadt Frankfurt a. M. und des Herzogtums
Lauenburg.
Eine wichtige Neuerung im Subhastationswesen ist die Einführung des »geringsten
Gebots« durch die preußische Subhastationsordnung. Diese Neuerung besteht darin, daß ohne Übernahme oder Befriedigung
derjenigen Rechte, welche dem Rechte des die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubigers vorangehen, der
Verkauf des Grundstücks nicht erfolgen darf. Zu ebendiesem Zweck muß die Minimalgrenze der überhaupt zulässigen Gebote durch
die Feststellung eines Mindestbetrags gezogen werden, der ausreichend ist, um alle dem betreibenden Gläubiger vorgehenden
Realrechte zu decken. »Das geringste Gebot« ist durch den Richter, nötigen Falls mit Hilfe eines Sachverständigen,
festzustellen. Für Bayern ist eine Subhastationsordnung vom 23. Febr. 1879, für Elsaß-Lothringen vom 30. April 1880 und für Sachsen
vom 15. Aug. 1884 ergangen.
Vgl. Ausgaben der preußischen Subhastationsordnung von Jäckel (3. Aufl., Berl.
1886), Rudorff (das. 1883), Volkmar (das. 1883), Richter (das. 1887), Knorr (das. 1886), Peiser (das. 1888)
u. a.; Wolff, Die Eintragung in das Grundbuch zur Vollstreckung einer Forderung (das. 1886);
zur bayrischen Subhastationsordnung
die Erläuterungen von Ortenau (2. Aufl., Nördl. 1888), Völk (3. Aufl., das. 1882), Henle (das. 1886), Hellmann (Erlang. 1887);
Hoffmann, Sächsische Subhastationsordnung (Leipz. 1885).
[Zwangsvollstreckung in Strafsachen.]
Die deutsche Strafprozeßordnung handelt zwar im siebenten Buch (§ 481 ff.) vom Strafvollzug (Strafvollstreckung),
allein sie behandelt den Gegenstand nicht in erschöpfender Weise, und ihre Bestimmungen beziehen sich nicht sowohl auf die
Art und Weise als auf den Betrieb der Zwangsvollstreckung in Strafsachen. Ein allgemeines deutsches Strafvollstreckungsgesetz steht noch aus,
wenn es auch in den Einzelstaaten nicht an Verordnungen und Instruktionen über die Strafvollstreckung und
namentlich über das Gefängniswesen (s. d.) fehlt.
Die Strafvollstreckung erfolgt durch die Staatsanwaltschaft auf Grund einer von dem Gerichtsschreiber zu erteilenden, mit der
Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen, beglaubigten Abschrift der Urteilsformel. Die Amtsanwalte sind bei der Strafvollstreckung
nicht beteiligt.
Die Landesjustizverwaltung hat die Befugnis, in den zur Zuständigkeit der Schöffengerichte
gehörigen Sachen die Strafvollstreckung den Amtsgerichten zu übertragen. Über die Vollstreckung der Todesstrafe ist im § 485 f.
der Strafprozeßordnung bestimmt (s. Todesstrafe).
Behufs der Zwangsvollstreckung einer Freiheitsstrafe kann die Vollstreckungsbehörde einen Vorführungs- oder Haftbefehl erlassen, wenn der
Verurteilte auf die an ihn ergangene Ladung zum Antritt der Strafe sich nicht gestellt hat oder sich verborgen
hält. Zu ebendemselben Zweck ist auch der Erlaß eines Steckbriefs gestattet, wenn der Verbrecher flüchtig ist oder sich verborgen
hält. Ein Aufschub der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe tritt ein, wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit oder
in eine andre Krankheit verfällt, bei der von der Strafvollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen
steht, oder wenn sich letzterer in einem körperlichen Zustand befindet, bei welchem eine sofortige Zwangsvollstreckung mit
der Einrichtung der Strafanstalt unverträglich wäre.
Auf Antrag des Verurteilten kann ein Strafaufschub eintreten, wenn durch die sofortige Vollstreckung dem
Verurteilten oder seiner Familie erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen würden. Der Strafaufschub
darf den Zeitraum von vier Monaten nicht übersteigen; derselbe kann von einer Sicherheitsleistung oder von andern Bedingungen
abhängig gemacht werden. Gegen eine ablehnende Entschließung der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde an die vorgesetzten
Behörden derselben gegeben.
Vermögensstrafen (Geldstrafe und Einziehung) werden nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
vollstreckt. Dies gilt auch für die Beitreibung einer an den Verletzten zu zahlenden Buße. Einer landesherrlichen Bestätigung
bedürfen die Strafurteile, auch die Todesurteile, nicht. Todesurteile sind jedoch erst dann zu vollstrecken, wenn die
Entschließung des Staatsoberhauptes ergangen ist, von dem Begnadigungsrecht keinen Gebrauch machen zu wollen. Das Recht der
Begnadigung (s. d.) steht in denjenigen Strafsachen, in welchen das Reichsgericht in erster Instanz erkennt, dem Kaiser, im übrigen
dem Landesherrn und in den Freien Städten dem Senat zu.
[Zwangsvollstreckung in Verwaltungssachen.]
Die zwangsweise Durchführung der von Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten ergehenden Anordnungen
(Verwaltungsexekution) ist durch besondere Gesetze und Verordnungen in den einzelnen Staaten geregelt. Insofern es sich dabei
um Geldleistungen handelt, namentlich um die Beitreibung öffentlicher Abgaben, ist den zuständigen Behörden das Recht der
zwangsweisen Beitreibung eingeräumt; so z. B. nach der preußischen Verordnung vom 7. Sept. 1879, betreffend
das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen, dem sächsischen Gesetz vom 7. März 1879, die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen
in Verwaltungssachen betreffend, dem württembergischen Gesetz über die Zwangsvollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche vom 18. Aug. 1879,
dem badischen Gesetz vom 20. Febr. 1879, betreffend die Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen, etc.
Nur für die Subhastation von Grundstücken wird eine Mitwirkung der Gerichte gefordert. Handelt es sich
dagegen um eine persönliche Handlung oder Unterlassung, so kommen in dem Verwaltungszwangsverfahren folgende Exekutionsmittel
vor:
1) Die Verwaltungsbehörde kann eine Handlung, wofern sie von einem Dritten ausgeführt werden kann, auf Kosten des Säumigen
vornehmen lassen und die Kosten
mehr
exekutivisch von ihm beitreiben.
2) Die Behörde kann zu einer Handlung, welche der Betreffende selbst vornehmen muß, mittels Geld- oder Haftstrafe anhalten
und durch die gleichen Zwangsmittel die Unterlassung einer Handlung erzwingen. Das Maß, bis zu welchem in solchen Fällen die
Strafgewalt der Behörde gehen kann, ist in den Gesetzen bestimmt und begrenzt.
3) Nötigen Falls kann durch unmittelbare Gewalt (Gendarmerie, Forstschutzleute, Steuer- und Grenzbeamte) die Anordnung der
Behörde ausgeführt und die öffentliche Autorität gewahrt werden. Zu diesem Zweck kann auch Militär requiriert werden. Für
Preußen ist in letzterer Beziehung das Gesetz vom 20. März 1837 über den Waffengebrauch des Militärs ergangen.
Dies Gesetz ist für den ganzen Verband der preußischen Armee, daher auch in den deutschen Kleinstaaten, maßgebend; in Sachsen
und Württemberg ist es durch besondere Verordnungen eingeführt. In Bayern gilt dagegen ein besonderes Gesetz vom 4. Mai 1851,
das Einschreiten der bewaffneten Macht zur Erhaltung der gesetzlichen Ordnung betreffend.