erzwungenes
Rechtsgeschäft ist nicht ohne weiteres nichtig, kann aber wegen des Zwanges von dem dazu Gezwungenen mittels
Klage oder
Einrede angefochten werden. Der Zwang wird an demjenigen, welcher sich eines solchen schuldig machte, als
Nötigung
(s. d.) bestraft, wofern die That nicht in ein schwereres
Verbrechen, wie
Raub,
Erpressung oderNotzucht,
übergeht. Auf der andern Seite schließt der Umstand, daß jemand durch unwiderstehliche
Gewalt oder durch eine
Drohung, welche
mit einer gegenwärtigen, auf andre
Weise nicht abwendbaren
Gefahr für Leib oder
Leben seiner selbst oder eines
Angehörigen
verbunden war, zu einer an und für sich strafbaren
Handlung genötigt wurde, die Strafbarkeit der
Handlung
aus.
eigentümliche, nach einer Seite gerichtete Gleichgewichtsstörungen und
Abweichungen von der symmetrischen
Bewegung beider Körperseiten, welche bei
Menschen und
Tieren nach einseitigen
Verletzungen des Mittelhirns eintreten. Derartige
Zwangsbewegungen sind: die Reitbahnbewegung, bei welcher das
Tier mit der Absicht, fortzulaufen, stets im
Kreis
[* 2] umherirrt;
die Zeigerbewegung, bei welcher der Vorderkörper um das an
Ort und
Stelle verbleibende Hinterteil wie der Zeiger um seine
Achse gedreht wird;
die Rollbewegung, bei welcher der
Körper sich um seine Längsachse wälzt.
Auch Verdrehungen
(Strabismus)
und unwillkürliche Schwankungen
(Nystagmus) der
Augen treten als Zwangsbewegungen auf. Zur
Erklärung der Zwangsbewegungen hat man
halbseitige, unvollkommene
Lähmungen, anderseits eine Reizung als
Ursache einer übermäßigen Thätigkeit der einen Körperseite
angenommen. Wahrscheinlicher handelt es sich um Schwindelempfindungen, welche durch die
Verletzung erregt werden. Es entsteht
bei dem Betroffenen die Täuschung, als bewegten sich der
Körper oder auch die
Objekte der
Außenwelt nach
einer bestimmten
Richtung, und als
Reaktion werden die Zwangsbewegungen ausgeführt, in der Absicht, die abnormen eingebildeten
Bewegungen
durch passende
Gegenbewegungen zu korrigieren.
Bezeichnung für Dienstleistungen, deren Verrichtung auf
Grund allgemeiner oder besonderer Verpflichtung
gefordert und erzwungen werden kann. In die erste
Kategorie gehören die als Ausfluß
[* 3] der allgemeinen
Bürgerpflicht erscheinende
Wehrpflicht und die Verpflichtung zu
Kriegsleistungen, während unter den auf besonderer Verpflichtung
beruhenden Zwangsdienstleistungen die
Fronen hervorzuheben sind.
die durch die zuständige Behörde angeordnete Unterbringung verwahrloster
Kinder in geeigneten
Familien oder in Erziehungsanstalten (s.
Rettungshäuser).
Nach den preußischen
Gesetzen vom und kann
bei vernachlässigter
Erziehung durch Beschluß des Vormundschaftsgerichts Zwangserziehung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, ausnahmsweise
sogar bis zur
Großjährigkeit angeordnet werden.
(Zwangs- und
Bannrechte), Gewerbeprivilegien, deren
Inhalt in der Verbindlichkeit der Einwohner
eines
Bezirks besteht, Bedürfnisse einer bestimmten Art nur durch den Berechtigten befriedigen zu lassen;
Der Zwangsvergleich muß allen nicht bevorrechtigten Konkursgläubigern gleiche
Rechte gewähren; er ist zulässig, sobald der allgemeine
Prüfungstermin abgehalten, und solange nicht die Vornahme der
Schlußverteilung genehmigt worden ist.
Der Zwangsvergleich, welcher auf
Vorschlag des
Gemeinschuldners abgeschlossen wird, bedarf der Bestätigung des Konkursgerichts, welch letzteres
nach
Gehör
[* 4] der
Gläubiger, des Konkursverwalters und des
Gläubigerausschusses entscheidet. Der Zwangsvergleich ist zu verwerfen, wenn die
gesetzlichen Vorschriften nicht beachtet sind, oder wenn nachträglich der
Fall der Unzulässigkeit eines
Zwangsvergleichs eingetreten ist.
Auf
Antrag eines nicht bevorrechtigten Konkursgläubigers, welcher stimmberechtigt war oder seine
Forderung glaubhaft macht,
ist der Zwangsvergleich zu verwerfen, wenn derselbe durch
Begünstigung eines
Gläubigers oder sonst in unlauterer
Weise zu stande gebracht
ist, oder wenn der Zwangsvergleich dem gemeinsamenInteresse der nicht bevorrechtigten Konkursgläubiger widerspricht.
Die rechtskräftige
Verurteilung des
Gemeinschuldners wegen bezüglichen
Bankrotts hebt für alle
Gläubiger den durch den Zwangsvergleich begründeten
Erlaß auf, unbeschadet der ihnen durch den
Vergleich gewährten
Rechte.
Exekutions-, Subhastationsordnungen und in den Instruktionen der Vollstreckungsbeamten einerseits sowie in den Strafprozeßordnungen
und in den Verordnungen und Instruktionen über das Gefängniswesen (s. d.) anderseits genau geregelt worden. Die Verwaltungsexekution
aber ist in den neuern Verwaltungsgesetzen geordnet. Sie kommt namentlich auf dem Gebiet des Militärwesens, der Finanzverwaltung
und der Polizei zur Anwendung. Man bezeichnet die mit der Zwangsvollstreckung betrauten Organe der Behörden als Vollstreckungsbeamte,
das Verfahren zum Zweck der Zwangsvollstreckung als Vollstreckungsverfahren und das Stadium der Zwangsvollstreckung, in welchem sich eine Angelegenheitbe findet,
als Exekutionsinstanz. Doch wird letztgedachter Ausdruck auch zur Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde gebraucht.
Die deutsche Zivilprozeßordnung behandelt die Zwangsvollstreckung in ihrem achten Buch (§ 644 ff.). Jede Zwangsvollstreckung in bürgerlichen
Rechtssachen zur Geltendmachung und Verwirklichung von privatrechtlichen Ansprüchen setzt hiernach einen Vollstreckungstitel
voraus, welch letzterer in urkundliche Form gebracht sein muß. Die Zwangsvollstreckung findet in erster Linie auf Grund rechtskräftiger Endurteile
statt. Es können aber auch noch nicht rechtskräftige Urteile für vorläufig vollstreckbar erklärt
werden, z. B. Urteile, die im Urkunden- oder Wechselprozeß erlassen werden.
Die Zwangsvollstreckung erfolgt auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (»Vorstehende Ausfertigung wird
dem N. N. zum Zweck der Zwangsvollstreckung erteilt«). Diese Vollstreckungsklausel ist der Ausfertigung des Urteils am Schluß
beizufügen, von dem Gerichtsschreiber zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Außer auf Grund rechtskräftiger
oder für vorläufig vollstreckbar erklärter Urteile findet die Zwangsvollstreckung auch aus gerichtlichen Vergleichen, ferner aus Vollstreckungsbefehlen,
welche auf Grund eines Zahlungsbefehls erlassen werden (s. Mahnverfahren), sowie aus Urkunden statt, welche von einem deutschen
Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen
[* 6] seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen
sind, insofern die betreffende Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder
die Leistung einer bestimmten Quantität andrer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat, und insofern sich der
Schuldner in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwarf.
Was die einzelnen Arten der Zwangsvollstreckung anbetrifft, so richtet sich die Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen (Grundstücke) nach der Landesgesetzgebung,
während die Zwangsvollstreckung im übrigen reichsgesetzlich in einheitlicher Weise normiert ist. Die Pfändung (s. d.) einer beweglichen,
körperlichen Sache zum Zweck der Realisierung einer Geldforderung erfolgt durch den Gerichtsvollzieher,
während die gerichtlichen Handlungen, welche die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andre Vermögensrechte zum Gegenstand haben, Sache des
Vollstreckungsgerichts sind.
Handelt es sich dagegen um die Herausgabe einer unbeweglichen Sache, z. B. um die Räumung eines Wohnhauses, so hat der Gerichtsvollzieher
den Schuldner aus dem Besitz zu setzen (zu exmittieren) und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen (zu
immittieren). Soll der Schuldner eine Handlung vornehmen, und ist dieselbe derartig, daß ihre Vornahme auch durch einen Dritten
bewirkt werden kann, so ist der Gläubiger von dem Prozeßgericht erster Instanz zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die
Handlung vornehmen zu lassen.
Kann dagegen die Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist der Schuldner durch Geldstrafen
bis zum Gesamtbetrag von 1500 Mk. oder durch Haftstrafen zur Vornahme jener Handlung anzuhalten. Handelt es sich jedoch um
die Eingehung einer Ehe, so kommt die letztgedachte Bestimmung nicht zur Anwendung. In demFall einer Verurteilung
zur Herstellung des ehelichen Lebens aber ist jener Zwang nur insoweit anwendbar, als die Landesgesetze die Erzwingung der
Herstellung eines ehelichen Lebens überhaupt für zulässig erklären.
Nach dem Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs soll diese Bestimmung (§ 774 der Zivilprozeßordnung) durch die
Vorschrift ersetzt werden, daß, ebenso wie im Fall der Verurteilung, zur Eingehung einer Ehe, so auch im Fall
der Verurteilung zur Herstellung des ehelichen Lebens, der gerichtliche Zwang durch Geld- und Haftstrafen nicht zur Anwendung
kommt. Handelt es sich ferner um die gerichtliche Zwangsvollstreckung eines Urteils, welches dem Verurteilten die Unterlassung einer Handlung
auferlegt, ihm z. B. das Beziehen eines Grundstücks verbietet, so ist der Schuldner von dem erstinstanzlichen
Prozeßgericht wegen etwaniger Zuwiderhandlungen gegen jenes Verbot zu einer Geldstrafe bis zu 1500 Mk. oder zu Haft bis zu
sechs Monaten zu verurteilen.
Das Maß der Gesamtstrafe soll jedoch zwei Jahre Haft nicht übersteigen. Auch kann der Gläubiger in solchen
Fällen die Feststellung seines rechtlichen Interesses durch Richtspruch im Weg der gerichtlichen Klage verlangen. Ist endlich
der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt diese Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil rechtskräftig
geworden ist. Unzulässig als Beitreibungsmittel für Geldforderungen ist der Personalarrest oder die Schuldhaft (s. Haft, S.
1003). Auch die Beschlagnahme des Arbeitslohns als Exekutionsmittel ist in der Regel nicht gestattet (s.
Pfändung).
Bei der Verweigerung des Manifestations- oder Offenbarungseides (s. d.) seitens des insolventen Schuldners kann jedoch Haft bis
zu sechs Monaten eintreten. Reicht bei einer Zwangsvollstreckung der Erlös aus den Exekutionsgegenständen zur Befriedigung
sämtlicher Gläubiger nicht aus, so tritt ein gerichtliches Verteilungsverfahren ein. Auch die Zwangsvollstreckung in unbewegliches
Vermögen durch zwangsweisen Verkauf (Subhastation) des »verholfenen« Grundstücks soll für das Deutsche Reich
[* 7] in einheitlicher
Weise geordnet werden.
Zunächst steht aber noch die Verschiedenartigkeit des Grund- und Hypothekenbuchwesens hindernd im Weg. Eine gemeinsame deutsche
Grundbuchsordnung ist indessen bereits in der Vorbereitung begriffen. Das Verfahren bei der Zwangsvollstreckung in Immobilien
ist im wesentlichen folgendes: Der Gläubiger (Implorant) wird in das als Hilfsobjekt angegebene Grundstück eingewiesen (Immission)
und seine Forderung in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragen. Nach vorgängiger Taxation des Hilfsgegenstandes wird dann
zu dessen öffentlicher
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