vermitteln. Bei amtlichen Zustellungen ist dies stets der
Fall. Die Zustellung kann in jeder Ortschaft geschehen, wo der Empfänger
(Insinuat) angetroffen wird.
Hat er jedoch in dieser Ortschaft eine
Wohnung oder ein Geschäftslokal, so darf er außerhalb
derselben die
Annahme verweigern. Wird der Adressat in seiner
Wohnung oder im Geschäftslokal nicht angetroffen,
so kann der
Gerichtsvollzieher, resp. Postbote an andre
Personen, namentlich an Familienangehörige, die Zustellung vornehmen (Ersatzzustellung).
Bei unbegründeter Weigerung der
Annahme läßt er das Schriftstück einfach zurück.
Öffentliche Zustellung ist statthaft bei unbekanntem
Aufenthaltsort des Empfängers. Sie geschieht durch Anheften einer beglaubigten
Abschrift an die
Gerichtstafel und bei
Ladungen durch Veröffentlichung im Reichsanzeiger und im Amtsblatt. Zustellung im
Ausland erfolgt im Weg des Ersuchens an die auswärtige
Behörde
(Requisition). Über die Zustellung wird vom
Gerichtsvollzieher oder Postboten eine Zustellungsurkunde (nach
Formular) aufgenommen
und zu den
Akten gegeben. Eine zweite
Ausfertigung erhält der Adressat mit dem zu behändigenden Schriftstück.
(Fiducia) unterscheidet sich von Einsicht dadurch, daß die letztere auf objektive, für jedermann, jene
dagegen auf subjektive,
nur für den Zuversichtlichen ausreichende
Gründe gestützt ist.
forsttechnisch die Mehrung der
Holzmasse eines
Baums oder Bestandes, welche aus der
Bildung des jährlichen
Holzringes sich ergibt. Der Zuwachs erfolgt einmal in der
Richtung der
Achse des
Baums, indem der Jahrestrieb
der Achsenlänge
(Höhe) alljährlich hinzutritt (Höhenzuwachs), sodann senkrecht auf die
Achse als Stärkemehrung (Durchmesserzuwachs).
Der Massenzuwachs eines
Stammes im ganzen bildet einen unregelmäßigen Hohlkegel von wechselnder Gestaltung, welcher die
Bauform bedingt.
Der
Höhen- und Stärkezuwachs werden durch die Längeneinheit, der Massenzuwachs durch die Kubikeinheit
(Festmeter, d. h. 1
cbm feste, jedoch nicht porenlose
Holzmasse) gemessen. Die Gesamtheit des
an allen
Bäumen eines Bestandes
erfolgenden Zuwachses ist der Bestandszuwachs. Nach der Zeit, auf welche der Zuwachs bezogen wird, sind zu unterscheiden:
jährlicher Zuwachs, d. h. der Zuwachs für ein Jahr, u.
periodischer Zuwachs, d. h. der Zuwachs für eine Mehrheit von
Jahren. Der jährliche Zuwachs zerfällt wieder in den laufend jährlichen
Zuwachs, d. h. den in einem bestimmten Jahr erfolgenden Zuwachs, und in den Durchschnittszuwachs,
d. h. den im jährlichen
Durchschnitt für eine
Reihe von
Jahren erfolgenden Zuwachs. Die wichtigste Art des Durchschnittszuwachses
ist der Haubarkeits-Durchschnittszuwachs, welcher sich ergibt, wenn die
Holzmasse eines im Haubarkeitsalter stehenden
Baums
oder Bestandes durch das Haubarkeitsalter dividiert wird.
Zuwachsermittelung.
Um den Längenzuwachs zu ermitteln, mißt man entweder bei liegenden Nadelholzstämmen die
Länge der n
letzten Jahrestriebe, oder bei stehenden
Stämmen die jetzige
Höhe und die
Höhe vor einem oder n
Jahren
mittels eines Höhenmessers
(Dendrometer oder Hypsometer); bei den
Laubhölzern kann man den Höhenzuwachs am stehenden
Stamm
nicht unmittelbar messen; an liegenden
Stämmen findet man den Höhenzuwachs ziemlich genau, wenn man dieselben in 1 m lange
Sektionen zerschneidet und auf den Schnittflächen die
Jahresringe zählt.
Man ermittelt so die
Höhe des
Stammes auf den einzelnen Altersstufen und darauf den Höhenzuwachs. Bei
Berechnung des Stärkezuwachses bedient man sich an stehenden
Stämmen eines
Zuwachsbohrers, eines Hohlbohrers, der einen Span
aus dem
Baum bohrt, den man dann mittels eines Maßstäbchens absticht und auszieht
(Zuwachsbohrer von
Preßler in
Tharant).
Der Span wird mit
Anilin oder
Eisenchlorid etwas gefärbt, damit die
Jahresringe besser hervortreten, und
es werden dann die einzelnen Jahrringbreiten genau gemessen.
Das Bohrloch im
Baum wird mit
Baumwachs gefüllt und verklebt. Der Querflächenzuwachs des
Baums ergibt sich aus dem Durchmesserzuwachs
durch einfache Rechnung. An liegenden
Stämmen ermittelt man den Stärkezuwachs an den untern Schnittflächen
von 1 m langen
Sektionen. Zur Ermittelung des Massenzuwachses an
Bäumen dienen verschiedene
Methoden. Eine der gebräuchlichsten
ist das sogen. Sektionsverfahren. Bei demselben wird der
Baum gefällt, in
Abschnitte
(Sektionen) von 1-2 m
Länge geteilt und
an jeder
Sektion durch Messung und kubische Berechnung die gegenwärtige
Holzmasse und die
Holzmasse vor
n
Jahren ermittelt. Die
Differenz zwischen beiden an allen
Sektionen ergibt den n jährigen, die
Division des letztern durch
die Anzahl der (n) Jahre den einjährigen Massenzuwachs. Zuwachsprozent (Massenzuwachsprozent) ist der Zuwachs für die
Masse 100. Zur
Darstellung des Zuwachsganges in normalen Beständen dienen die
Holzertragstafeln (s. d.).
Vgl.
Kalk, Der
Zuwachs an Baumquerfläche, Baummasse und Bestandesmasse (Berl. 1889).
(Vis ac metus), die Bestimmung zu einem
Thun oder Unterlassen gegen den
Willen des Handelnden. Dies ist entweder
so möglich, daß die
Handlung unmittelbar durch das physische Übergewicht eines andern erzwungen (physischer
Zwang, vis absoluta), oder so, daß durch ein wirklich zugefügtes oder angedrohtes Übel auf den
Willen des Handelnden eingewirkt
wird, so daß er sich, um dem Übel zu entgehen, zur Vornahme der
Handlung entschließt (psychischer Zwang, vis compulsiva).
Ein
¶
mehr
erzwungenes Rechtsgeschäft ist nicht ohne weiteres nichtig, kann aber wegen des Zwanges von dem dazu Gezwungenen mittels
Klage oder Einrede angefochten werden. Der Zwang wird an demjenigen, welcher sich eines solchen schuldig machte, als Nötigung
(s. d.) bestraft, wofern die That nicht in ein schwereres Verbrechen, wie Raub, Erpressung oder Notzucht,
übergeht. Auf der andern Seite schließt der Umstand, daß jemand durch unwiderstehliche Gewalt oder durch eine Drohung, welche
mit einer gegenwärtigen, auf andre Weise nicht abwendbaren Gefahr für Leib oder Leben seiner selbst oder eines Angehörigen
verbunden war, zu einer an und für sich strafbaren Handlung genötigt wurde, die Strafbarkeit der Handlung
aus.