im Hüttenwesen erdige oder metallische Zusätze zu den zu behandelnden
Erzen und
Produkten, welche die
Absonderung oder Ansammlung der ausgeschiedenen
Metalle oder die Vereinigung der erdigen und metallischen Beimengungen zu einer
geschmolzenen glasartigen
Masse
(Schlacke) befördern, für das ausgeschiedene
Metall schädliche
Substanzen (z. B.
Schwefel und
Phosphor aus
Eisen)
[* 2] entfernen sollen etc.
Im 17. Jahrh. wurden in
England und, meist in Veranlassung der Cromwellschen
Navigationsakte, in andern
europäischen
Ländern besondere
Abgaben eingeführt, welche teils den
Zweck hatten, die heimische
Schiffahrt
zu heben und den direkten
Handel mit überseeischen
Ländern zu fördern, teils als
Retorsions- oder Vergeltungszölle
Repressalien
an fremden
Ländern zu üben, welche das eigne Land zu ungünstig, bez. ungünstiger
als andre behandelten.
Die Cromwellsche
Akte, welche
England das
Monopol desKolonialhandels, der großen
Schiffahrt und des europäischen
Zwischenhandels sichern sollte, wurde 1661 durch Einführung differentieller
Schiffahrtsabgaben ergänzt. Auf fremden
Schiffen
eingeführte
Waren mußten einen Zuschlagszoll (alien duty) zahlen, welcher mehr und mehr infolge abgeschlossener
Handelsverträge
gemindert und 1849 ganz aufgehoben wurde.
Frankreich hatte bereits 1659 ein Differentialtonnengeld als droit de fret
sur la navigation étrangère eingeführt, welches 1793 durch ein droit de navigation ou de tonnage in der
Höhe von 2⅓
Frank für jede
Tonne der unter fremder
Flagge eingeführten
Waren und 1816 durch die
Surtaxe de pavillon
(Flaggenzoll, welcher
sich nach der
Flagge richtet, die das
Schiff
[* 3] trägt), welche in der
Höhe von 5-10 Proz. des eigentlichen
Zolles von jeder
Ware, die nicht auf französischen
Schiffen eingebracht wurde, also auch von zu
Lande kommenden erhoben wurde. 1866 aufgehoben,
wurde der
Flaggenzoll 1872 nochmals ins
Leben gerufen, dagegen 1873 wegen der Rücksicht auf die
Handelsverträge und die von
den
Vereinigten Staaten
[* 4] geübte
Repressalie wieder fallen gelassen.
Doch sind heute noch französische
Schiffe
[* 5] und die durch dieselben bewirkte Einfuhr von mancherlei
Abgaben befreit. Die
Vereinigten Staaten
erheben noch einen Flaggenzuschlag von 10 Proz. des Warenwerts von den
Schiffen der nicht vertragsmäßig abgenommenen
Länder.
Eine ähnliche Bedeutung wie der
Flaggenzoll hat dieSurtaxe d'entrepôt
(Unterscheidungszoll), welche 1816 in
Frankreich eingeführt wurde und bei der indirekten Einfuhr von
Waren aus den nichtfranzösischen Häfen
Europas, der Mittelmeerländer,
aus denen der Kanarien und
Madeiras erhoben wird.
Man hat zweierlei solcher
Zuschläge, nämlich 1) für außereuropäische
Produkte, welche aus einem europäischen Land eingeführt
werden, 2) für europäische, welche aus einem andern als dem Ursprungsland kommen. Auch die
Vereinigten Staaten
erheben 10 Proz. des Warenwerts für die indirekte Einfuhr der
Produkte der östlich vom
Kap der
Guten Hoffnung gelegenen
Länder,
wenn sie von westlich vom
Kap gelegenen
Plätzen eingeführt werden. Für die heimische
Schiffahrt ohne Nutzen, kann die
Surtaxe d'entrepôt dem
Handel sehr lästig fallen und auch leicht umgangen werden
(Ausstellung der
Faktur auf einen Strohmann
in
Deutschland).
[* 6] Zuschlagszölle haben auch die Zollgesetze mehrerer
Länder für den
Fall vorgesehen, daß ein andrer
Staat dieselben durch
seine
Handels- und Schiffahrtspolitik benachteiligt, indem er sie ungünstiger behandelt als dritteLänder.
Eine solche
Vergeltung stellt auch der Kampfzollparagraph (6) des deutschen Zolltarifgesetzes von 1879 in Aussicht, nach welchem
die aus solchen
Staaten kommenden
Waren, die deutsche
Schiffe oder
Waren deutscher Herkunft ungünstiger behandeln als diejenigen
andrer
Staaten, soweit nicht Vertragsbestimmungen entgegenstehen, mit einem Zuschlag bis zu 50 Proz.
des Betrags der tarifmäßigen Eingangsabgabe belegt werden können. Für Einführung eines
Unterscheidungszolles
in
Deutschland kämpfte Mosle, Der
Unterscheidungszoll
(Brem. 1880); gegen dieselbe
Landgraf, Gegen den
Unterscheidungszoll (Würzb.
1881).
Vorrichtung zum Zuschneiden von
Stoffen, welche in großen
Massen zu Soldatenkleidungsstücken,
Wäscheartikeln u. dgl. verarbeitet werden. Man
hat verschiedene
Konstruktionen der Zuschneidemaschine; die einen benutzen als Schneidwerkzeug ein endloses
Stahlband mit scharfer
Schneide, das wie eine
Bandsäge bewegt wird, andre schnell rotierende, scharf geschliffene Kreismesser.
Bei den
Konstruktionen letzterer Art sind die Kreismesser an gelenkigen
Armen derartig beweglich angebracht, daß
sie den ganzen
darunter befindlichen Arbeitstisch bestreichen können. Auf letzterm ist eine große Anzahl von Zeuglagen
übereinander ausgebreitet, über die man nach einer mit
Kreide
[* 7] gemachten
Zeichnung hinwegfährt, so daß zu gleicher Zeit
so viel
Stücke zugeschnitten werden, als man Zeuglagen ausgebreitet hatte.
Flecken und Bezirksamtshauptort im bayr. Regierungsbezirk
Schwaben, an der Zusam, 470 m ü. M., hat eine
kath.
Kirche, ein
Amtsgericht, ein Forstamt, eine Dampfschneidemühle und (1885) 1044 Einw.
Hier Sieg derSchweden
[* 8] und
Franzosen unter
Wrangel und
Turenne über die Kaiserlichen und
Bayern
[* 9] unter
Holzappel (welcher
fiel) und Gronsfeld, infolge dessen
Wrangel den Lechübergang erzwang.
(Geschäftskreis,Kompetenz,
Ressort), der einer Behörde gesetzte
Kreis
[* 10] ihrer Wirksamkeit und ihre hiernach
für den einzelnen
Fall sich bestimmende amtliche Befugnis. Diese Zuständigkeit ist zunächst eine sachlich begrenzte je nach der
Verschiedenartigkeit der Amtsthätigkeit der Behörden
(Justiz-,
Verwaltungs-,
Gemeinde-,
Finanz-, Militärbehörden etc.). Innerhalb
dieser verschiedenen Berufssphären ist dann die Zuständigkeit wiederum sachlich abgegrenzt, indem z. B.
Übertretungen und leichte
Vergehen vor die
Schöffengerichte, schwere
Verbrechen vor die
Schwurgerichte,
Handelssachen vor die
Kammern fürHandelssachen gehören.
Dazu kommt die räumliche Abgrenzung der
Amtsbezirke und das
Verhältnis der über- und Unterordnung, in welchem die Behörden
zu einander stehen (Instanzenzug). Die Zuständigkeit der
Gerichte insbesondere, welcher der
Gerichtsstand
(Forum),
[* 11] d. h. die Verpflichtung,
sich dem
Gericht zu stellen und seinen
Aussprüchen zu unterwerfen, entspricht, ist in der Justizgesetzgebung,
namentlich durch die deutschen
Justizgesetze, genau geregelt (s.
Gericht). Ist die
Frage, welches
Gericht im einzelnen
Fall zuständig
(kompetent) sei, zwischen verschiedenen
Gerichten streitig, so spricht man von einem
Kompetenzkonflikt und zwar von einem positiven,
wenn jedes der mehrerenGerichte seine Zuständigkeit behauptet, während, wenn jedes
Gericht sich für unzuständig
(inkompetent) erklärt, ein negativer
Kompetenzkonflikt vorliegt.
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mehr
In solchen Fällen ist die Entscheidung des betreffenden Obergerichts maßgebend. Schwieriger gestaltet sich die Frage, wenn
es streitig ist, ob eine Angelegenheit vor die Verwaltungsbehörden, oder ob sie vor die Gerichte gehöre, ob sie also eine
Justiz- oder eine Verwaltungssache sei (s. Verwaltung). Neuerdings wird sogar der Ausdruck »Kompetenzkonflikt« nur
zur Bezeichnung dieses Falles gebraucht, während man im Gegensatz hierzu von einem Kompetenzstreit spricht, wenn die Zuständigkeit
mehrerer Gerichts- oder mehrerer Verwaltungsbehörden untereinander in Frage steht. Nach dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz
(§ 17) haben bei Kompetenzkonflikten der erstern Art prinzipiell die Gerichte über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu entscheiden.
Die Landesgesetzgebung kann jedoch die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden
oder Verwaltungsgerichten über die Zulässigkeit des Rechtswegs besondern Behörden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
übertragen:
1) Die Mitglieder eines Kompetenzgerichtshofs werden für die Dauer des zur Zeit ihrer Ernennung von ihnen bekleideten
Amtes oder, falls sie zu dieser Zeit ein Amt nicht bekleiden, auf Lebenszeit ernannt. Eine Enthebung vom
Amt kann nur unter denselben Voraussetzungen wie bei den Mitgliedern des Reichsgerichts stattfinden.
2) Mindestens die Hälfte der Mitglieder muß dem Reichsgericht oder dem obersten Landesgericht oder einem Oberlandesgericht
angehören. Bei Entscheidungen dürfen Mitglieder nur in der gesetzlich bestimmten Anzahl mitwirken. Diese
Anzahl muß eine ungerade sein und mindestens fünf betragen.
Kompetenzstreitigkeiten zwischen Verwaltungsbehörden u. Verwaltungsgerichten werden in Preußen vom Oberverwaltungsgericht,
in Württemberg
[* 21] vom Kompetenzgerichtshof und in Bayern von einem besondern Senat des Verwaltungsgerichtshofs entschieden, der
sich aus höhern Verwaltungsbeamten und Mitgliedern des obersten Verwaltungsgerichtshofs zusammensetzt. Endlich ist auch die
Kompetenzfrage in Ansehung der richterlichen und der gesetzgebenden Gewalt vielfach erörtert worden,
und die Ansicht, daß der Richter zwar nicht über die Rechtmäßigkeit eines Gesetzes, d. h. über die verfassungsmäßige
Entstehung desselben, unmittelbar entscheiden, wohl aber in einem gegebenen Fall ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit seiner
Entstehung oder Verkündigung für unanwendbar erklären und somit mittelbar über dessen Gültigkeit erkennen könne, ist
jetzt als die herrschende zu bezeichnen.
Vgl. Pfeiffer, Praktische Ausführungen, Bd. 3, S. 182-632; Bd.
5, S. 201 ff.; Bd. 6, S.
1-124 (Hannov. 1831-41);
Baasel und Harnisch, Die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden (Düsseld. 1889);