entschiedenes Übergewicht der Liberalen über die Demokraten, von denen sich außerdem die Sozialdemokraten als besondere
Fraktion ausgeschieden hatten, freilich nur um dadurch ihrer vollständigen Bedeutungslosigkeit inne zu werden.
ein halbmondförmig gekrümmtes Seebecken der schweizer. Hochebene, das 87,78 qkm große Bassin der Linth,
die als Limmat den See wieder verläßt, hat eine Länge von 39,7 km, ist zwischen Stäfa und Richterswyl
fast 4,5 km breit, zwischen Thalwyl und Herrliberg 143 m tief und liegt 409 m ü. M.
Er ist einer der anmutigsten und belebtesten Seen der Schweiz; 14 Dampfschiffe, darunter auch Salondampfer, Schraubenboote und
ein Schleppdampfer, sowie eine Menge Segelschiffe besorgen den Transport von Personen und Waren.
Hübsche Ortschaften umsäumen den See, eine ununterbrochene Doppelstadt bildend; zwischen den Häusergruppen erblickt man
Obstgärten, Wiesen, Äcker und Weinberge in lieblichem Wechsel, und von der Höhe der Uferberge schaut der Wald ernst, vom Hintergrund
her der Schneegebirgskranz feierlich auf die heitere Welt herab. Aus den Fluten tauchen die liebliche Insel
Ufenau und das kleine Nachbareiland Lützelau. Ein Bahndamm führt über die Enge, welche das Kopfende einer vorweltlichen
Moräne bezeichnet, von Rapperswyl (s. d.) nach Hurden und trennt so den teilweise schilfbewachsenen, zwischen den Kantonen St.
Gallen und Schwyz
eingebetteten Obersee von dem im Kanton Zürich
liegenden Rumpfkörper ab. Als sein Uferland sind, abgesehen
von Zürich
und seinen Nachbargemeinden, rechterseits der Züricher Bezirk Meilen und der St. Galler Seebezirk, linkerseits der Züricher
Bezirk Horgen und die Schwyzer Bezirke March und Höfe anzusehen, im ganzen eine Bevölkerung von 150,000 Seelen repräsentierend.
Der Obersee friert fast alljährlich zu, der Untersee seltener, zum letztenmal 1880/81, wo auf der Eisfläche
ein außerordentlich buntes und bewegtes Leben sich entwickelte. Eine eigne Erscheinung ist im Frühling das sogen. Blühen,
wobei sich der See mit einem gelblichen oder schmutzig weißlichen Schaum bedeckt, der teils von Infusorien, teils vom Blütenstaub
verschiedener Pflanzen herrührt. Für die Schiffahrt ist der See ohne Gefahr, da überall gute Landungsplätze
sich finden. Er nährt an 30 Arten von Fischen, unter denen der Hecht der größte, die Lachsforelle und die Trüsche die geschätztesten
sind. Längs des Obersees zieht bereits seit 1859 die Eisenbahnstrecke Rapperswyl-Uznach hin; 1875 ward die linksuferige Seebahn
Zürich-Horgen-Richterswyl-Lachen (Glarus)
eröffnet, 1877
die Zweigbahn Wädenswyl-Einsiedeln, gegenwärtig ist
auch die rechtsuferige Zürichseebahn im Bau. Bei Meilen entdeckte man 1854 die erste der Pfahlbauten, die seither in den Schweizerseen
aufgefunden worden sind.
Geronimo, span. Geschichtschreiber, geb. 1512 zu Saragossa, erhielt in Alcalá seine Bildung und ward 1547 von
den aragonischen Ständen als Geschichtschreiber des Landes angestellt. Als Frucht seiner Forschungen, namentlich
auf Reisen durch Aragonien, Italien und Sizilien, erschienen seine trefflichen »Anales de la corona de Aragon« (Sarag. 1562-79, 6 Bde.),
die von den ältesten Zeiten bis auf Ferdinand gehen. Er starb 1580. - Sein Sohn Geronimo Zurita de Olivan besorgte von den
ersten Bänden der »Anales« 1585 eine neue Ausgabe; das ganze Werk erschien 1610 in 6 Bänden zu Saragossa und in 7 Bänden 1669,
ein Auszug von Zurita selbst unter dem Titel: »Indices rerum ab Aragoniae regibus gestarum« (Sarag.
1578; wieder abgedruckt in Schotts »Hispania illustrata«, Bd.
3).
Melchior, Bildhauer, geb. zu Münster (Westfalen), kam 1850 in das Atelier
des Bildhauers Imhof in Köln, schuf hier 1853 die 14 Stationen in Hochrelief, die Rauchs Aufmerksamkeit auf sich zogen und ihn
veranlaßten, Zurstrassen in sein Atelier zu nehmen. So kam er 1854 nach Berlin und führte dort unter anderm für
Friedrich Wilhelm IV. eine Bronzestatue des Großen Kurfürsten als zehnjährigen Knaben aus. 1857 ging er nach Rom, wo er auch
archäologische Studien trieb und einen römischen Hirten schuf, der ihm in Berlin ein dreijähriges Stipendium für Italien einbrachte,
so daß er abermals nach Rom gehen konnte. 1862 ließ er sich in Berlin nieder, wo unter anderm eine Siegessäule
zum Andenken an das Jahr 1866, 28 Porträtreliefs von Vertretern der Wissenschaften für die Bibliothek des Berliner Rathauses
und zwei Reliefs für das Denkmal auf Alsen entstanden. Nachdem er von 1870 bis 1875 als Professor an der Kunstschule zu Nürnberg
gewirkt hatte, ging er in gleicher Eigenschaft an die Kunstakademie in Leipzig. Hier führte er die schon in Rom entworfene Gruppe
einer Caritas in Marmor sowie zahlreiche Porträtbüsten aus und nahm an der Ausschmückung der neuen Anbauten des Museums in
Leipzig teil. Er hat sich auch durch einen Restaurationsentwurf der Venus von Milo bekannt gemacht.
(Retentionsrecht), die Befugnis, eine schuldige Leistung so lange vorzuenthalten, bis ein damit
zusammenhängender Gegenanspruch befriedigt ist. Die wichtigsten Fälle der Retention (Vorenthaltung, Zurückbehaltung) sind
das Zurückbehaltungsrecht des Vermieters an dem Mobiliar des Mieters wegen der Ansprüche des erstern auf rückständiges Mietgeld und das Zurückbehaltungsrecht des
Geschäftsführers wegen der auf die Sache des Auftraggebers gemachten Aufwendungen. Der Entwurf eines deutschen bürgerlichen
Gesetzbuchs hebt diese beiden Fälle zwar nicht besonders hervor; aber er stellt (§ 233) den allgemeinen Satz auf: »Hat der
Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf welchem seine Verpflichtung beruht, gegen den Gläubiger einen
fälligen Anspruch, oder steht ihm, wenn seine Verpflichtung auf Herausgabe eines Gegenstandes gerichtet ist, ein solcher
Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines durch den letztern ihm zugefügten Schadens zu, so ist er zur
Zurückbehaltung der geschuldeten Leistung berechtigt«. Dagegen gibt der Entwurf (§ 914) dem Finder einer
Sache ausdrücklich ein Zurückbehaltungsrecht wegen des Fundlohns und auch wegen
mehr
Aufwendungen auf die gefundene Sache dem Empfangsberechtigten gegenüber. Ein besonderes Zurückbehaltungsrecht ist nach dem deutschen Handelsgesetzbuch
(Art. 313 ff.) für Kaufleute begründet. Dasselbe ist wegen fälliger Forderungen aus den zwischen Kaufleuten abgeschlossenen
beiderseitigen Handelsgeschäften gegeben und erstreckt sich auf bewegliche Sachen und Wertpapiere des Schuldners, welche mit
dessen Willen auf Grund von Handelsgeschäften in des Gläubigers Besitz gekommen sind.
Dabei besteht folgende Eigentümlichkeit: während sonst der Retinierende nicht befugt ist, seine Befriedigung aus der zurückbehaltenen
Sache im Weg des Verkaufs zu suchen, räumt das Handelsgesetzbuch ein solches Verkaufsrecht unter Mitwirkung des Gerichts dem
kaufmännischen Gläubiger dann ein, wenn derselbe trotz der sofortigen Benachrichtigung des Schuldners
von der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts nicht rechtzeitig von dem letztern Leistung, Deckung oder Sicherstellung erlangt.
Vgl. Langfeld, Die Lehre vom Retentionsrecht (Rost. 1885).