entschiedenes Übergewicht der
Liberalen über die
Demokraten, von denen sich außerdem die Sozialdemokraten als besondere
Fraktion ausgeschieden hatten, freilich nur um dadurch ihrer vollständigen Bedeutungslosigkeit inne zu werden.
ein halbmondförmig gekrümmtes Seebecken der schweizer.
Hochebene, das 87,78 qkm große
Bassin der
Linth,
die als
Limmat den
See wieder verläßt, hat eine
Länge von 39,7 km, ist zwischen
Stäfa und
Richterswyl
fast 4,5 km breit, zwischen Thalwyl und Herrliberg 143 m tief und liegt 409 m ü. M.
Er ist einer der anmutigsten und belebtesten
Seen der
Schweiz;
[* 4] 14
Dampfschiffe, darunter auch Salondampfer, Schraubenboote und
ein
Schleppdampfer, sowie eine
Menge Segelschiffe besorgen den
Transport vonPersonen und
Waren.
Hübsche Ortschaften umsäumen den
See, eine ununterbrochene Doppelstadt bildend; zwischen den Häusergruppen erblickt man
Obstgärten,
Wiesen,
Äcker und
Weinberge in lieblichem
Wechsel, und von der
Höhe der Uferberge schaut der
Wald ernst, vom
Hintergrundher der Schneegebirgskranz feierlich auf die heitere
Welt herab. Aus den
Fluten tauchen die liebliche
InselUfenau und das kleine Nachbareiland Lützelau. Ein Bahndamm führt über die
Enge, welche das Kopfende einer vorweltlichen
Moräne bezeichnet, von
Rapperswyl (s. d.) nach Hurden und trennt
so den teilweise schilfbewachsenen, zwischen den
Kantonen St.
Gallen und Schwyz
eingebetteten Obersee von dem im Kanton Zürich
liegenden Rumpfkörper ab. Als sein Uferland sind, abgesehen
von Zürich
und seinen Nachbargemeinden, rechterseits der
ZüricherBezirkMeilen und der St.
Galler Seebezirk, linkerseits der
ZüricherBezirkHorgen und die
SchwyzerBezirkeMarch und
Höfe anzusehen, im ganzen eine
Bevölkerung
[* 5] von 150,000
Seelen repräsentierend.
Der Obersee friert fast alljährlich zu, der
Untersee seltener, zum letztenmal 1880/81, wo auf der Eisfläche
ein außerordentlich buntes und bewegtes
Leben sich entwickelte. Eine eigne
Erscheinung ist im
Frühling das sogen. Blühen,
wobei sich der
See mit einem gelblichen oder schmutzig weißlichen Schaum bedeckt, der teils von
Infusorien, teils vom
Blütenstaub
verschiedener
Pflanzen herrührt. Für die
Schiffahrt ist der
See ohne
Gefahr, da überall gute Landungsplätze
sich finden. Er nährt an 30
Arten von
Fischen, unter denen der
Hecht der größte, die
Lachsforelle und die
Trüsche die geschätztesten
sind.
Längs des Obersees zieht bereits seit 1859 die Eisenbahnstrecke
Rapperswyl-Uznach hin; 1875 ward die linksuferige Seebahn
Zürich-Horgen-Richterswyl-Lachen(Glarus)
eröffnet, 1877
die Zweigbahn
Wädenswyl-Einsiedeln, gegenwärtig ist
auch die rechtsuferige Zürichseebahn im
Bau. Bei
Meilen entdeckte man 1854 die erste der
Pfahlbauten,
[* 6] die seither in den Schweizerseen
aufgefunden worden sind.
Geronimo, span. Geschichtschreiber, geb. 1512 zu
Saragossa,
[* 7] erhielt in
Alcalá seine
Bildung und ward 1547 von
den aragonischen
Ständen als Geschichtschreiber des
Landes angestellt. Als
Frucht seiner Forschungen, namentlich
auf
Reisen durch
Aragonien,
Italien
[* 8] und
Sizilien,
[* 9] erschienen seine trefflichen »Anales de la corona de
Aragon« (Sarag. 1562-79, 6 Bde.),
die von den ältesten
Zeiten bis auf
Ferdinand gehen. Er starb 1580. -
Sein Sohn
Geronimo Zurita de
Olivan besorgte von den
ersten
Bänden der »Anales« 1585 eine neue
Ausgabe; das ganze Werk erschien 1610 in 6
Bänden zu
Saragossa und in 7
Bänden 1669,
ein
Auszug von Zurita selbst unter dem
Titel: »Indices rerum ab Aragoniae regibus gestarum« (Sarag.
1578; wieder abgedruckt in
Schotts »Hispania illustrata«, Bd.
3).
(Retentionsrecht), die Befugnis, eine schuldige Leistung so lange vorzuenthalten, bis ein damit
zusammenhängender Gegenanspruch befriedigt ist. Die wichtigsten
Fälle der Retention (Vorenthaltung, Zurückbehaltung) sind
das Zurückbehaltungsrecht des Vermieters an dem
Mobiliar des Mieters wegen der Ansprüche des erstern auf rückständiges
Mietgeld und das Zurückbehaltungsrecht des
Geschäftsführers wegen der auf die
Sache des Auftraggebers gemachten Aufwendungen. Der
Entwurf eines deutschen bürgerlichen
Gesetzbuchs hebt diese beiden
Fälle zwar nicht besonders hervor; aber er stellt (§ 233) den allgemeinen
Satz auf:
»Hat der
Schuldner aus demselben rechtlichen
Verhältnis, auf welchem seine Verpflichtung beruht, gegen den
Gläubiger einen
fälligen Anspruch, oder steht ihm, wenn seine Verpflichtung auf Herausgabe eines Gegenstandes gerichtet ist, ein solcher
Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines durch den letztern ihm zugefügten
Schadens zu, so
ist er zur
Zurückbehaltung der geschuldeten Leistung berechtigt«. Dagegen gibt der
Entwurf (§ 914) dem Finder einer
Sache ausdrücklich ein Zurückbehaltungsrecht wegen des
Fundlohns und auch wegen
¶
mehr
Aufwendungen auf die gefundene Sache dem Empfangsberechtigten gegenüber. Ein besonderes Zurückbehaltungsrecht ist nach dem deutschen Handelsgesetzbuch
(Art. 313 ff.) für Kaufleute begründet. Dasselbe ist wegen fälliger Forderungen aus den zwischen Kaufleuten abgeschlossenen
beiderseitigen Handelsgeschäften gegeben und erstreckt sich auf bewegliche Sachen und Wertpapiere des Schuldners, welche mit
dessen Willen auf Grund von Handelsgeschäften in des GläubigersBesitz gekommen sind.
Dabei besteht folgende Eigentümlichkeit: während sonst der Retinierende nicht befugt ist, seine Befriedigung aus der zurückbehaltenen
Sache im Weg des Verkaufs zu suchen, räumt das Handelsgesetzbuch ein solches Verkaufsrecht unter Mitwirkung des Gerichts dem
kaufmännischen Gläubiger dann ein, wenn derselbe trotz der sofortigen Benachrichtigung des Schuldners
von der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts nicht rechtzeitig von dem letztern Leistung, Deckung oder Sicherstellung erlangt.