Ebenso sind im Innern des Zollgebiets an weniger volkreichen
Orten den Hauptsteuerämtern unterstehende Untersteuerämter
(Steuerämter) unterstellt. Diese
Ämter sind mit verschiedenen Befugnissen zur Zollerhebung und
Zollabfertigung ausgestattet.
Die im
Grenzbezirk und bei Zollämtern angestellten Beamten werden schlechthin Zollbeamte, die der
Haupt- und
Untersteuerämter gewöhnlich Steuerbeamte genannt.
Längs der
Zolllinie (s. d.) und im
Grenzbezirk wird die
Aufsicht über den
Warenverkehr durch eine militärisch eingerichtete
Grenzwache (Grenzjäger, Douaniers) ausgeübt.
der Inbegriff der
Grundsätze und Maßregeln, welche der
Staat im Zollwesen im finanziellen oder im volkswirtschaftlichen
Interesse beobachtet. Vgl.
Zölle.
Inbegriff derjenigen Strafbestimmungen, welche Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze
(Zollvergehen) zum Gegenstand haben. Das deutsche Vereinszollgesetz
(Reichsgesetz) vom bezeichnet als die hauptsächlichsten
Zollvergehen die
Konterbande (s. d.), d. h. die Ein-, Aus- oder
Durchfuhr solcher Gegenstände, welche einem Ein-, Aus- oder Durchfuhrverbot unterliegen, und die
Zolldefraudation, d. h. die
Hinterziehung von
Zöllen (s.Defraudation).
Eine Eigentümlichkeit des Zollstrafrechts ist die Haftverbindlichkeit gewisser
Personen für Mitglieder ihrer
Familien und
für ihre
Gehilfen im Geschäftsbetrieb hinsichtlich der defraudierten Gegenstände und der verwirkten
Geldstrafen.
Eisenbahnverwaltungen
und Dampfschiffahrtsgesellschaften haften für ihre Angestellten und
Bevollmächtigten unbedingt;
Handels- und Gewerbtreibende
haften für ihreDiener,
Lehrlinge, Markthelfer,
Gewerbsgehilfen, Ehegatten und
Kinder; das Familienhaupt
haftet für die Familienglieder.
Wird der
Beweis geführt, daß ein
Zollvergehen nicht beabsichtigt war, so tritt nach dem deutschen Vereinszollgesetz nur eine
Ordnungsstrafe ein, wie sie die
Zollordnungswidrigkeiten nach sich ziehen. Die Erledigung der Zollstrafsachen erfolgt zunächst
im Weg des administrativenVerfahrens (Zollstrafverfahren) der
Zollbehörden (Hauptzoll- und
Hauptsteuerämter,
Provinzialsteuerdirektionen etc.). Der Angeschuldigte kann jedoch auf gerichtliches
Gehör
[* 2] und
Erkenntnis antragen.
Die
Verurteilung auf
Grund subsidiärer Haftbarkeit kann nur durch die
Gerichte erfolgen. In
Österreich
[* 3] urteilen über die
Zollvergehen
besondere, durch richterliche und politische Beamte gebildete Gefällsbezirksgerichte, Gefällsobergerichte und ein oberstes
Gefällsgericht. Dabei wird zwischen mindern und schweren Gefällsstrafsachen unterschieden, indem bei
den erstern ein abgekürztes
Verfahren eintritt.
Vgl.
Löbe, Das deutsche Zollstrafrecht (Berl. 1881);
Das alte
Deutsche Reich hatte als solches keine selbständige
Handelspolitik getrieben. Einzelne Bestimmungen,
insbesondere Verbote, zu denen es sich gelegentlich aufraffte, wurden nicht ausgeführt. Die
Ausbildung der
Landeshoheit, der
zunehmende
Verkehr und der wachsende Staatsbedarf veranlaßten seit dem 17. Jahrh.
die einzelnen größern
Staaten, ihr Zollwesen selbständig zu ordnen. Die Errichtung des
DeutschenBundes hatte hieran nichts
geändert, trotzdem
Handel und
Verkehr eine einheitliche Regelung dringend erheischten.
Eine solche wurde durch
Preußen
[* 6] angebahnt, nachdem dasselbe schon 1816 den erfolglos gebliebenen
Vorschlag gemacht hatte,
dieVerwaltung des Zollwesens dem
Bund zu überweisen. Durch das preußische Zollgesetz vom
welches die Grundlage für die spätere deutsche
Zollpolitik bildete, wurden die Zollstellen an die Landesgrenzen verlegt,
dabei aber, ohne daß jedoch irgend welche
Binnenzölle erhoben wurden, zwischen den westlichen und östlichen
Provinzen unterschieden.
Ein- und Ausfuhrverbote wurden aufgehoben und neben
Finanzzöllen mäßige
Abgaben auf
Getreide
[* 7] und
Fabrikate
(10 Proz. vom Wert) sowie
Ausfuhrzöllenur für wichtigere
Rohstoffe zum
Schutz der inländischen Gewerbsamkeit beibehalten.
Bei der
Durchfuhr wurde nur der allgemeine Eingangszoll sowie der betreffende Ausfuhrzoll erhoben. Sich auf preußische
Unterthanen beziehende Erleichterungen und
¶
Preußen verlieh diesem Streben zunächst dadurch praktischen Ausdruck, daß es mit benachbarten, von seinem Gebiet eingeschlossenen
Ländern (zuerst 1819 mit Schwarzburg-Sondershausen) Verträge abschloß, nach welchen die eingeschlossenen
Landesteile mit dem preußischen Zollgebiet vereinigt und jenen Ländern nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahl Anteile am Reinertrag
der Zölle gewährt wurden. Hierauf folgte auf Grund des Vertrags vom eine Zolleinigung mit Hessen-Darmstadt, nach
welcher die einzelnen RegierungenErhebung und Verwaltung der Zölle in ihren Gebieten selbständig, jedoch
in gleichmäßigen Formen, besorgen und die Zollerträge nach Maßgabe der Bevölkerungsziffer verteilt werden sollten, Bestimmungen,
die fortan beibehalten worden sind.
Bayern
[* 14] und Württemberg
[* 15] bildeten einen süddeutschen Zollverein, der 1829 mit dem preußisch-hessischen einen Handelsvertrag
abschloß. Ein dritter Verband,
[* 16] zwischen Sachsen,
[* 17] Hannover,
[* 18] Kurhessen, den meisten thüringischen Staaten,
Braunschweig,
[* 19] Oldenburg,
[* 20] Nassau und Frankfurt
[* 21] a. M., konstituierte sich als Mitteldeutscher Handelsverein, löste sich
aber mit dem Anschluß Kurhessens an den preußischen Zollverein wieder auf. Nach längern Verhandlungen kam eine
Vereinigung des bayrisch-württembergischen mit dem preußisch-hessischen Verband zu stande; erklärte
auch Sachsen seinen Anschluß, und im Mai folgte der inzwischen zu einem engern Bund vereinigte Handelsverein der acht kleinern
thüringischen Staaten. So trat der große preußisch-deutsche Zollverein zunächst auf die Dauer von acht Jahren ins Leben.
Er umfaßte 18 Staaten mit etwa 7719 QM. und 23 Mill. Einw.
In den folgenden Jahren traten ihm bei 1835 Homburg,
[* 22] Baden
[* 23] u. Nassau, 1836 Frankfurt a. M., 1838 Waldeck,
[* 24] 1841 und 1842 Lippe,
[* 25] Braunschweig
und Luxemburg,
[* 26] nachdem Hannover, Oldenburg, Braunschweig und Lippe sich zu einem besondern Zollverein, dem sogen. Steuerverein,
vereinigt hatten. So war denn, abgesehen von den durch die Verschiedenheit der innern Verbrauchssteuern
noch bestehenden Beschränkungen, im allgemeinen Verkehrsfreiheit im Innern mit einem gleichmäßigen Tarif nach außen hergestellt.
Dagegen litt der Zollverein an dem Übelstand der Vielköpfigkeit. Die periodisch zusammentretende Generalzollkonferenz,
bestehend aus Bevollmächtigten der einzelnen Zollvereinsglieder, konnte nur solche Beschlüsse fassen, die einhellige
Zustimmung fanden. Schon nach Ablauf
[* 27] der ersten achtjährigen Vertragsdauer 1842 konnte eine Erneuerung der Verträge nur nach
langwierigen Verhandlungen durchgesetzt werden.
Die von der FrankfurterNationalversammlung beschlossene Reichsverfassung bestimmte in § 33: »Das Deutsche Reich soll Ein Zoll-
und Handelsgebiet bilden, umgeben von gemeinschaftlicher Zollgrenze, mit Aufhebung aller Binnengrenzzölle, und
es bleibt der
Reichsgewalt vorbehalten, auch nicht zum Reiche gehörige Länder und Landesteile mittels besonderer Verträge
dem deutschen Zollgebiet anzuschließen«. Blieb auch die Reichsverfassung unausgeführt, so verfolgte doch Österreich den
angeregten Gedanken weiter und stellte 1849 und 1850 wiederholt das von Preußen stets abgelehnte Verlangen, daß die Herstellung
einer Zolleinigung zwischen Österreich und Deutschland als Bundesangelegenheit betrieben werden solle.
Nachdem es 1850 seine sämtlichen Binnenzölle aufgehoben und einen neuen Zolltarif veröffentlicht hatte, welcher das österreichische
Zollsystem im wesentlichen dem des Zollvereins gleichstellte, lud es die Regierungen des Zollvereins zur Beratung eines Zoll-
und Handelsvertrags in Wien
[* 28] ein. Inzwischen aber hatte Preußen nach langen Verhandlungen mit dem Steuerverein einen
Vertrag über die Vereinigung des letztern mit dem Zollverein (sogen. Septembervertrag)
abgeschlossen, welcher ins Leben treten sollte, und in welchem Hannover besondere Vergütungen (in der amtlichen
Sprache
[* 29] Präzipuum genannt) zugestanden wurden, da der Verbrauch mehrerer der am höchsten besteuerten
Artikel im Steuerverein ein beträchtlich höherer als im Z. sei.
Der Austrag der Streitigkeiten wurde durch den Handels- und Zollvertrag zwischen Österreich und Preußen vom herbeigeführt,
welcher die gänzliche Zolleinigung zwischen Österreich und Deutschland vorbereiten sollte. Die wichtigsten
Bestimmungen desselben sind: Aufhebung aller Handelsverbote im gegenseitigen Verkehr, ausgenommen für Tabak,
[* 33] Salz
[* 34] und Schießpulver;
[* 35]
gegenseitige Zollfreiheit für rohe Naturerzeugnisse beider Gebiete und Zollermäßigung auf die gewerblichen Erzeugnisse
derselben nach einem vereinbarten Tarif (Zwischenzolltarif);
Ausgangsabgaben sind im wechselseitigen Verkehr nur
auf die im Vertrag bezeichneten wenigen Artikel zulässig;
der Zwischenverkehr wurde wesentlich erleichtert, Österreich sollte
das preußische Zollverfahren einführen, die Grenzzollämter beider Staaten sollten zusammengelegt werden.