Französische zurückübersetzt viel Aufsehen erregte und Zola keine
Freunde schuf. Er hält sich für berufen, wie dem
Roman,
so auch dem
Theater
[* 2] neue
Bahnen zu weisen, dringt aber damit nicht durch, ob er seine
Romane allein für die
Bühne zustutze
oder mit
HilfeWilliam Busnachs das Gröbste und Anstößigste daraus entferne.
»Thérèse Raquin« und
»Bouton
de
rose«, die er ohne fremde Mitwirkung aufführen ließ, wurden ausgezischt; »L'Assommoir«
hingegen, »Le
[* 3] ventre de
Paris«
[* 4] und
»Nana« behaupteten sich lange auf dem Theaterzettel, während
»Germinal«, bei dem Zola, wie
er hatte verkündigen lassen, das meiste that, nach 17
Vorstellungen einging und
»Renée« (Bearbeitung
der
»Curée«),
für die er ganz allein verantwortlich war, nicht einmal einen Achtungserfolg erzielte.
heißen die nicht zum
DeutschenReiche gehörigen, aber dem deutschen Zollgebiet angeschlossenen fremden
Landesteile (Großherzogtum
Luxemburg,
[* 6] die österreichische
GemeindeJungholz);
Zollausschlüsse die innerhalb der Staatsgrenzen,
jedoch außerhalb der
Zollgrenzen gelegenen Gebiete (Freigebiete und Freihäfen), welche mit dem
Ausland in völlig freiem
Verkehr stehen.
(Mauten, v. mittellat. muta; griech.
telos, engl. toll) nannte man ursprünglich jede
Abgabe, welche beim Überschreiten einer Grenzlinie von
Personen oder
Sachen erhoben wurde. Man konnte demgemäß auch von
Strom-,
Fluß-, Wege-, Brückenzöllen reden, welche bei Benutzung
oder Überschreitung von
Fluß, Weg und
Brücke
[* 7] zu zahlen waren, und die heute als
»Geld« (Wege-,
Chausseegeld) oder
Gebühr bezeichnet
werden und meist den
Charakter einer
Steuer verloren haben.
Dann kannte die frühere Zeit eine große Zahl
Binnenzölle, welche beim Übergang von einem Landesteil in den andern oder
beim Eingang in einen bewohnten
Ort entrichtet wurden. Dieselben hatten ursprünglich einen echt lokalen
Charakter als private
oder grundherrliche
Abgaben, welche als Entgelt für gewährte Unterstützung und
Geleit, für Unterhaltung
von
Brücken
[* 8] und
Straßen etc. dienten und nach der
Lex Salica auch nur als solches erhoben werden durften. Hieraus entwickelte
sich ein eigentümliches Zollrecht als Inbegriff mannigfaltiger, vielfach freilich usurpierter Einzelrechte, auf
Grund deren
häufig auch Zölle ohne jedwede Gegenleistung erhoben wurden.
Das
Zollregal des deutschen
Kaisers umfaßte die Beaufsichtigung und Überwachung des Zollwesens zur Verhütung ungerecht erhobener
Zölle, das
Recht, auf eignem Gebiet Zölle zu errichten und zu erheben und dieselben auf andre zu
übertragen, ferner
Grundherren auf
eignem Gebiet die
Erhebung von Zöllen zu gestatten und endlich Zollfreiheiten zu erteilen.
Dieses
Zollregal
ging mit
Entwickelung der
Landeshoheit an die
Landesherren über und wurde denselben auch mehrfach vom
Kaiser ausdrücklich bestätigt.
Mit Verstärkung
[* 9] der die Territorialstaaten aufsaugenden
Zentralgewalt und mit zunehmender
Entwickelung von
Handel und
Verkehr
wird mehr und mehr mit den
Binnenzöllen aufgeräumt und dem Zollwesen seine heutige rechtliche Gestaltung
gegeben. Doch haben sich auch in den größern
Einheitsstaaten innere Zollschranken noch lange erhalten.
Colbert suchte dieselben
in
Frankreich zu beseitigen, was ihm 1664 jedoch nur in einem Teil des nördlichen
Frankreich gelang, während erst die
Revolution 1791 das
ganze Land zu einem einheitlichen Zollgebiet gestaltete.
Deutschland
[* 10] mit seinen verwickelten staatsrechtlichen Verhältnissen folgte diesem
Beispiel erst später.
Preußen
[* 11] hatte noch 1817 in seinen verschiedenen Landesteilen 60 verschiedene
Zoll- und Accisetarife. 1818 wurden alle
Binnenzölle
aufgehoben, das ganze Staatsgebiet wurde ein einheitliches Zollgebiet. Mit Begründung und Erweiterung des
Zollvereins wurde
die
Freiheit des deutschen Binnenverkehrs auf ein immer größeres Gebiet ausgedehnt. Nachdem nun auch
die Rheinschiffahrtsabgaben 1861, die
Elbzölle 1870 aufgehoben worden sind, werden, wenn wir von den Übergangsabgaben, die
zur Ausgleichung von
Verbrauchssteuern dienen, dann von dem
Oktroi, welches eine kommunale
Verbrauchssteuer darstellt, absehen,
nur noch
Grenzzölle, d. h.
Abgaben erhoben, welche beim Übergang über die
Grenze zu entrichten sind.
Den
Grenzzöllen der modernen
Staaten fehlt das dem ältern Zollbegriff eigentümliche Merkmal des Entgelts
für eine Leistung vollständig. Sie werden dem entsprechend auch nur von
Waren erhoben. Man unterscheidet, je nachdem die
Zölle bei der Einfuhr, der Ausfuhr oder der
Durchfuhr erhoben werden, Eingangs-,
Ausgangs- und
Durchgangs- (oder
Transit-) Zölle.
Durchfuhrzölle bestehen wohl nirgends mehr. Bei der heutigen Verkehrsentwickelung mußte man meist schon
deswegen auf dieselben verzichten, weil sie die
Waren einen andern Weg einzuschlagen genötigt hätten.
Der
Zweck der Zölle kann ein doppelter sein. Sie können einmal dazu dienen, dem
Staat eine
Einnahme abzuwerfen,
und heißen dann
Finanzzölle
(Steuerzölle), oder sie sind dazu bestimmt, einen Einfluß auf Gestaltung einzelner Produktionszweige
auszuüben, einen
Damm gegen Überfluß oder ein Schutzmittel gegen Mangel zu bilden, und heißen alsdann
Schutzzölle. Beide
Gattungen von Zöllen kommen nicht immer rein vor. Ist der
Zoll so hoch bemessen, daß fremde
Waren überhaupt
nicht mehr eingeführt werden, so wirkt er lediglich als
Schutzzoll und wird mit Rücksicht auf die durch ihn hervorgerufene
Verhinderung der EinfuhrProhibitivzoll genannt. Gelangt der
Zoll aber zur wirklichen
Erhebung, indem er gleichwohl eine Minderung
der Zufuhr veranlaßt und dadurch schützend wirkt, so bildet er als
Schutzzoll im engern
Sinn im
Gegensatz
zum Prohibitivzoll auch eine Einnahmequelle. Umgekehrt übt
¶
mehr
auch der echte Finanzzoll auf Gang
[* 15] von Erzeugung, Verkehr und Haushalt einen Einfluß aus.
Im allgemeinen trägt jede Abgabe den Charakter eines Schutzzolles, welche auszuführende Waren, deren die heimische Produktion
bedarf, besteuert, ohne daß die heimischen Erzeugnisse überhaupt oder gleich hoch belastet werden, oder welche eingeführte
trifft, die auch im Inland hergestellt, jedoch gar nicht oder geringer besteuert werden. Höhe und Dauer
des Zolles sind von der Schutzbedürftigkeit der Industrie abhängig zu machen, welche erhalten oder emporgebracht werden soll.
Seine Wirkung würde eine um so bessere sein, je früher auf ihn Verzicht geleistet werden kann. Für Auflegung und Höhe des
Finanzzolles sind dagegen Staatsbedarf und Grundsätze der Steuerverteilung maßgebend. Er ist um so geeigneter, je ergiebiger
er ist, auch soll er eine möglichst dauernde Quelle
[* 16] von Einnahmen abgeben. Ein echter Finanzzoll liegt vor, wenn er das Äquivalent
einer auch von heimischen Waren erhobenen Steuer bildet, wobei der Zoll nach Maßgabe der größern Belästigungen
und Kosten, welche durch Zahlung der letztern erwachsen, höher zu bemessen ist (ist er noch höher, so wird er Schutzzoll),
dann, wenn er einen im Inland überhaupt nicht hergestellten Verbrauchsgegenstand (Kolonialwaren), ferner, wenn er auszuführende
Waren trifft, bei deren Erzeugung das Inland eine Monopolstellung einnimmt, welche zu gunsten der
Staatskasse ausgebeutet wird.
Die Finanzzölle gehören zur Gattung der indirekten und zwar der Verbrauchssteuern. Im allgemeinen gelten für sie die gleichen
Grundsätze wie für die letztern überhaupt, doch gestattet ihre besondere Erhebungsform mancherlei Abweichungen, zumal in der
Richtung, daß sie eine größere Zahl von Waren zu besteuern ermöglicht. Vor den innern Verbrauchssteuern
zeichnen sie sich dadurch aus, daß sie Industrie und Verkehr weniger belästigen, weniger Mühe und Kosten bei Erhebung und
Kontrolle verursachen, daß sie den Steuerträgern mehr aus den Augen gerückt sind und eine ergiebige Einnahmequelle darstellen,
Vorteile, welche freilich wesentlich bedingt sind durch Beschaffenheit des Grenzgebiets, Ausformung der
Grenze, Art der Verkehrsmittel und der zu verzollenden Waren.
Als besonders geeignete und darum auch beliebte Steuerobjekte erscheinen die Artikel, welche auch von den ärmern Schichten
der Bevölkerung
[* 17] verbraucht und darum in großen Massen eingeführt werden. Die Besteuerung derselben führt freilich leicht
zu einer umgekehrt progressiven Belastung. Ob sie trotzdem zulässig sind, hängt ab von Staatsbedarf
und Steuersystem, welches die Wirkung der umgekehrten Progression an andern Stellen wieder aufheben kann. Im Interesse gerechter
Steuerverteilung und auch aus Gründen der Moral hat allgemein der Grundsatz Geltung erlangt, daß unentbehrliche Lebensmittel
freizulassen und möglichst die Gegenstände des breitesten Volksluxus zu treffen sind. Grundsätzlich
wären auch die kostbaren Luxusartikel und zwar hoch zu belasten. In der Praxis allerdings kann das Steuersystem es gestatten
und die Zolltechnik sogar dazu zwingen, von der Besteuerung derselben abzusehen. Überhaupt scheitert die Durchführung des
Grundsatzes abstrakter Gerechtigkeit an der Unvollkommenheit der zu Gebote stehenden Mittel.
Eine richtige Bemessung des Steuerfußes ist außerordentlich schwierig. Im allgemeinen würde die Abstufung
der Zollsätze nach dem Werte der Waren (Wertzölle, Zölle ad valorem) die angemessenste für eine richtige Steuerverteilung sein,
wie sie in den Vereinigten Staaten
[* 18] besteht
und in dem französischen Zolltarif vorherrscht. Doch ist dieselbe allzu schwierig,
umständlich und kostspielig. Die Einschätzung durch Beamte ist ebenso mißlich wie die Deklarationspflicht
der Steuerzahler in Verbindung mit dem den Zollbeamten eingeräumten Recht auf Vorkauf zu dem angegebenen Wert, wenn ihnen
derselbe als zu niedrig erscheint. In vielen Ländern (Deutschland, England etc.) zieht man deshalb den zu allerlei SchikanenAnlaß gebenden Wertzöllen die nach Maß und Gewicht (früher in Deutschland u. Österreich nach einem besondern
Zollgewicht, dem Zollzentner und Zollpfund) bemessenen Stück- u. Gewichtszölle (sogen. spezifische Zölle) vor. Dabei kann innerhalb
weiterer Grenzen
[* 19] auch der Verschiedenheit der Qualität durch Abstufung der Tarifsätze (Staffeltarife) Rechnung getragen werden,
was schon insofern geschieht, als nicht alle Warenarten gleich besteuert werden.
In den meisten Ländern kommen Finanz- und Schutzzölle miteinander verbunden vor. Ausnahmen bilden England und die Schweiz. Die
Zölle der letztern tragen insofern ein finanzielles Gepräge, als sie dazu bestimmt sind, das Gleichgewicht
[* 20] im Bundeshaushalt
aufrecht zu erhalten. England hatte früher eine übermäßig verwickelte Zollgesetzgebung, welche eine
große Zahl Artikel belastete. In den 20er Jahren vereinfacht, zählte das Zollsystem 1841 doch noch 862 zollpflichtige Warenarten
auf, von denen 17 Artikel 94 Proz., 29: 4 Proz. und alle übrigen (816) nur 2 Proz.
des Zollertrags abwarfen.
Die Erkenntnis der Übelstände eines verwickelten Zollwesens mit seinen Schwierigkeiten, Kosten, Belästigungen
und Schikanen sowie der Druck der nun herrschend gewordenen freihändlerischen Strömung führten noch zu weitern Vereinfachungen
in dem Maß, daß heute fast der gesamte Zollertrag (97 Proz.) aus nur fünf Warengruppen (Tabak,
[* 21] geistige Getränke, Thee, Kaffee
und Rosinen nebst Korinthen) gewonnen wird. Echt schutzzöllnerische Länder sind Frankreich, Rußland, die
Vereinigten Staaten etc. Das deutsche Zollwesen wurde seit 1818 wesentlich verbessert und
vereinfacht (vgl. Zollverein), bildete aber schon seit jener Zeit einen Zankapfel entgegengesetzter Interessen.
Mit Beginn der 60er Jahre (Tarif von 1865) wurde der deutsche Zolltarif im freihändlerischen Sinn umgearbeitet und fortgebildet
bis 1873. Die nun folgende wirtschaftliche Krisis, insbesondere aber die Notwendigkeit einer finanzpolitischen
Reform führten zu einem Umschwung der herrschenden Meinung und zum Tarif von 1879, in welchem der Gedanke der allgemeinen Zollpflicht,
auch von Rohstoffen, im Interesse der nationalen Arbeit sich Geltung verschaffte.
Die Zollpolitik des Merkantilsystems (s. d.) stützte sich auf dessen eigentümliche Anschauungen über
die Handelsbilanz und die Mittel, dieselbe günstig zu gestalten. Ihre Maßregeln spitzten sich darauf zu, die Einfuhr fertiger
Produkte, zumal wenn sie im Inland hergestellt werden konnten, möglichst durch Zollbelastung zu beschränken, dagegen
die Ausfuhr, insbesondere von kostbaren Produkten des heimischen Kunstfleißes, zu fördern, demgemäß auch die Ausfuhr von
Rohstoffen und Lebensmitteln zu erschweren, deren Einfuhr zu begünstigen. Die verständigern Merkantilisten
nahmen den Standpunkt der nationalen Genügsamkeit ein. Man solle vorlieb nehmen mit dem, was das eigne Land biete, auch
wenn es von geringerer Qualität sei. Die heimische Betriebsamkeit werde unter dem Schutz der Regierung später schon Besseres
liefern.