(bürgerliches Recht), der Inbegriff der Rechtsnormen über diejenigen Lebensverhältnisse, in welchen der
Staatsbürger als Einzelner seinen Mitbürgern als Einzelnen gegenübersteht. In diesem
Sinn ist Zivilrecht gleichbedeutend
mit
Privatrecht (s. d.). Den
Gegensatz hierzu bildet das öffentliche
Recht, d. h. der Inbegriff der Rechtsnormen über die
Verhältnisse des
Staats als eines politischen
Organismus und die Verhältnisse des Einzelnen zum
Staat als solchem. In Ansehung
des öffentlichen
Rechts aber pflegt man wiederum eine
Reihe verschiedener Rechtsgebiete zu unterscheiden
(s.
Recht), und diese einzelnen Teile des öffentlichen
Rechts werden dann auch dem Zivilrecht gegenübergestellt, so namentlich das
Kriminal- oder
Strafrecht.
Man unterscheidet wohl auch zwischen allgemeinem und besonderm Zivilrecht, indem sich jenes über alle
Angehörigen desselben
Staats
erstreckt, dieses dagegen nur besondere Teile des
Staats, einzelne
Klassen von
Personen oder einzelne Verhältnisse
umfaßt: eine
Einteilung, welche für die Gegenwart von nur geringer praktischer Bedeutung ist, da heutzutage die besondern
Standesrechte einzelner
Klassen der
Bevölkerung,
[* 4] z. B. die Zunftrechte, fast durchweg beseitigt sind.
Da aber das privatrechtliche Gebiet in
Deutschland
[* 5] lange Zeit von dem römischenRecht beherrscht wurde,
so war der
Ausdruck Zivilrecht früher wesentlich eine Bezeichnung für das römische
Privatrecht, d. h. für das auf römischer Rechtsgrundlage
beruhende gemeine deutsche
Privatrecht. Man gebraucht daher noch jetzt die Bezeichnung
Zivilist als gleichbedeutend mit
Romanist,
d. h. dem Kenner oder
Lehrer des römischen
Rechts, im
Gegensatz zum
Germanisten, dem
Lehrer des auf deutschen
Rechtsquellen beruhenden
Privatrechts (s.
Deutsches Recht). Zu bemerken ist übrigens, daß die
Römer
[* 6] mit Zivilrecht
(»jus civile«)
einen andern
Begriff verbanden.
In den römischen Rechtsquellen wird nämlich unter
jus civile regelmäßig das positive Nationalrecht eines
Volkes und namentlich
das des römischen
Volkes und der römischenBürger verstanden. Den
Gegensatz bildet dann das
»jus gentium«,
d. h. das
Recht, welches sich bei allen Kulturvölkern als ein gemeinsames findet. Zuweilen wird dem Zivilrecht auch wohl
der vage
Begriff eines natürlichen
Rechts
(»jus naturale«) entgegengesetzt, als eines
Rechts, welches, gewissermaßen auf einem
Instinkt beruhend, allen lebenden Geschöpfen gemeinsam sei.Endlich wird mit
jus civile auch das auf römischen
Volksgesetzen und allgemeinen
Gewohnheiten beruhende
Recht, im
Gegensatz zum »jus praetorium s. honorarium«,
dem aus dem prätorischen
Edikt hervorgegangenen
Recht, bezeichnet.
Zivilstandsregister
(Standesregister), s.
Personenstand. ^[= (Zivilstand, Familienstand), die rechtliche Stellung des Menschen in Ansehung seiner durch eheliche ...]
Kreishauptstadt in derMandschurei, Sitz des chinesischen Obergenerals über alle
Truppen
längs der
Grenze der russischen
Amurprovinz, wurde 1681 erbaut und zählt 60,000 Einw.
(Denk- oder
Schaufäden), acht
Fäden enthaltende
Schnüre von ursprünglich himmelblauer, jetzt ungefärbter
Wolle,
die der Israelit nach
4. Mos. 15, 38-41. an den
Ecken jedes viereckigen Gewandes befestigen soll. Da die
Kleider heute eine bestimmte Zahl
Ecken nicht mehr besitzen, so wird das
Gebot der Zizit beim Talit (ein beim
Gebet zu tragender
viereckiger
Mantel) und beim
Arba-Kanfot (»Viereckenkleid«),
welches in der Mitte ausgeschnitten ist und über der
Schulter
unter den Kleidern ständig getragen wird, aufrecht erhalten.
Müll. et Gärtn.
(Judendorn),
Gattung aus der
Familie der
Rhamnaceen,
Sträucher oder kleine
Bäume mit oft niederliegenden oder rebenartigen, sehr
häufig scharf dornigen
Zweigen, abwechselnden, häufig fast zweizeiligen, meist lederigen Blättern, kleinen, grünlichen
Blüten, zu wenigen gebüschelt oder trugdoldig in den Blattachseln, und fleischiger, kugeliger oder
oblonger
Steinfrucht mit holzigem oder knochigem, ein- bis dreisamigem
Steinkern. Etwa 50
Arten, meist in den
TropenAsiens und
Amerikas.
Zizyphus vulgarisLam. (Brustbeerenbaum,
Jujube, welsche
Hagebutte), ein sperrigerStrauch oder kleiner
Baum mit zweizeilig
angeordneten, kurzgestielten, eirunden oder länglichen, fein gesägten Blättern, paarweise stehenden
Dornen, von welchen der eine gerade, der andre zurückgekrümmt ist, gelben
Blüten in kleinen, winkelständigen Knäuelchen
und eiförmig länglichen oder oblongen, 2-3
cm langen, dunkelroten, schleimigen, sehr süßen
Steinfrüchten, ward aus seiner
HeimatSyrien von den
Römern¶
mehr
unter Augustus nach Italien
[* 16] verpflanzt, von wo aus er sich im ganzen südlichen Europa
[* 17] bis zum Fuß der Alpen
[* 18] verbreitete. Die
oliven- bis pflaumengroßen Früchte (spanische, französische Jujuben) werden als Obst genossen und bei katarrhalischen Beschwerden
angewendet. Das Holz
[* 19] dient zu Drechslerarbeiten.
ZizyphusLotusLam. (Lotusbaum) ist ein kaum mannshoherStrauch
an der nordafrikanischen Küste und in Südeuropa, mit kleinen, weißen Blüten und rötlichen Früchten, welche kleiner und
minder wohlschmeckend als die der vorigen Art sind (italienische Jujuben), gilt für den Lotosbaum der Alten, dessen Früchte
nach Homer eine Hauptnahrung der Bewohner jener Gegenden (Lotophagen) bildeten und einen so leckern Geschmack
besaßen, daß die Fremden darüber die Sehnsucht nach ihrem Vaterland verloren. Noch heutzutage essen die Anwohner der KleinenSyrte diese Früchte, füttern damit ihr Vieh und machen ein Getränk davon.
Zizyphus jujubaLam. (echter Jujubenbaum), ein ansehnlicher Baum in Ostindien,
[* 22] mit weißen Blüten und taubeneigroßen, gelben Früchten, welche
apfelartig schmecken und, nach Art der Oliven eingemacht, gegessen werden.