auf
Hochschulen gebildete
Techniker, welche den
Entwurf, die
Veranschlagung, die Berechnung und Ausführung
technischer
Anlagen oder einzelner Gegenstände zum gewerblichen Betrieb
für fremde Rechnung sowie die Beschaffung der dazu
nötigen
Maschinen und Geräte, auch die
Abgabe von sachverständigen
Gutachten und Ratschlägen übernehmen.
Die
Stellung der Zivilingenieure ist eine durchaus freie und an keine Staatsprüfung gebundene. Es treten daher auch
oft Leute als Zivilingenieure auf, ohne genügende Kenntnis und Befähigung zu besitzen, und so kommt es, daß das
ganze
Institut bisweilen mißtrauisch betrachtet wird. Um dem entgegenzuwirken, bildete sich schon vor
langer Zeit in
Berlin
[* 3] eine
Genossenschaft von Zivilingenieuren mit dem
Zweck der
Wahrnehmung und
Förderung aller derjenigen
Interessen,
welche geeignet sind, die gesellschaftliche und gewerbliche Bedeutung des
Standes als Zivilingenieur in der Beurteilung des
Publikums und der Behörden zu heben.
(v. lat. civis,
Bürger), im
Gegensatz zur Barbarei der Inbegriff derjenigen Bildungselemente, welche zunächst
zu einem geordneten bürgerlichen Zusammenleben erforderlich sind und in demselben herausgebildet wurden. Zivilisation ist
somit noch nicht die vollendete und wahre, alle Seiten des innern und äußern
Menschen umfassende
Bildung, sondern erst die
Grundlage einer solchen, die Entäußerung der auf ungezügeltem
Egoismus beruhenden und die
Rechte der Mitmenschen beeinträchtigenden
Sitten und
Gewohnheiten (s.
Altruismus). Die Zivilisation ist die
Stufe, durch welche ein barbarisches
Volk hindurchgehen muß, um zur höhern
Kultur in
Industrie,
Kunst,
Wissenschaft zu gelangen. S.
Kulturgeschichte.
diejenige Abteilung eines Kollegialgerichts, welche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden
hat, im
Gegensatz zu der mit den
Strafsachen befaßten
Strafkammer.
höherer Staatsbeamter, welcher bei der Besetzung eines feindlichen
Landes während des
Kriegs dieZivilverwaltung
des besetzten Landesteils im Auftrag der Okkupationsmacht unter dem
Schutz der Okkupationstruppen übernimmt.
(Krondotation), die gesetzlich bestimmte
Summe, welche der
Landesherr zu seinem standesmäßigen Unterhalt,
namentlich auch zur Bestreitung seines Hofstaats, aus den Staatseinkünften jährlich bezieht. In der
Regel ist hiermit zugleich
eine
Dotation von
Schlössern und
Mobilien, besonders Kronkleinodien, verbunden. Die Verwendung der Zivilliste muß,
insofern sie nicht mit bestimmten Verbindlichkeiten, z. B. mit der Verpflichtung zu Apanagezahlungen,
belastet ist, dem Ermessen des
Regenten überlassen bleiben, und es darf darüber keine Rechnungsablage gefordert werden.
Die Zivilliste wird (so früher mehrfach üblich) entweder für jede
Finanzperiode neu, oder für die Dauer der
Regierung eines
Fürsten, oder für alle
Zeiten bestimmt. Bei dem letztern
Verfahren, welches in vielen konstitutionellen
Staaten
eingeführt ist, sind jedoch verfassungsmäßige Änderungen, insbesondere notwendig gewordene
Erhöhungen, nicht ausgeschlossen.
Die Zivilliste fällt weder unter den
Gesichtspunkt einer
Besoldung noch unter den einer
Apanage. Die Trennung des Hofhaushalts von
den Staatsfinanzen ist notwendig, um
Klarheit in die öffentlichen Rechtsverhältnisse und
Ordnung in die
Staatsverwaltung zu
bringen.
Der
Name Zivilliste stammt aus
England, obschon das
Wesen derselben, Trennung von
Staats- und Hofhaushalt, in manchen Kontinentalstaaten
früher und besser ausgebildet wurde als in
England. Hier wurde früher die für denBedarf des
Königs
und für die Zivilverwaltung aufgestellte
Liste, dann die vom
Parlament hierfür gewöhnlich auf Lebenszeit des
Regenten verwilligte
Summe Zivilliste genannt. Hofhaushalt und Zivilverwaltung waren miteinander gemischt. Mit dem Regierungsantritt
der
KöniginViktoria wurde für die Hofhaltung eine besondere
Summe mit der Bestimmung festgesetzt, daß eine vollständige
Trennung von der Zivilverwaltung eintrete.