vernehmen:
Personen, welche zur Zeit der
Vernehmung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet oder wegen mangelnder Verstandesreife
oder wegen Verstandesschwäche von dem
Wesen und der Bedeutung des
Eides keine genügende
Vorstellung haben;
Personen, welche hinsichtlich der den Gegenstand einer strafrechtlichen Untersuchung bildenden That als Teilnehmer,
Begünstiger oder Hehler verdächtig oder bereits verurteilt sind;
endlich in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die meisten
Personen, welche das
Zeugnis
an und für sich verweigern könnten, von dieser Befugnis aber keinen
Gebrauch gemacht haben. Es ist dem freien richterlichen
Ermessen überlassen, welche Beweiskraft einer Zeugenaussage beigelegt werden soll.
Die einstige Beweisregel,
wonach die übereinstimmende Aussage zweier klassischer Zeugen vollen
Beweis lieferte, gilt nicht mehr. Die
Entschädigung,
welche Zeugen für die zu ihrer
Vernehmung erforderliche Zeitversäumnis zu beanspruchen haben, ist durch
Reichsgesetz normiert
(s.
Zeugengebühren).
die
Entschädigung, welche nach dem
Gesetz den als
Zeugen vor eine Behörde geladenenPersonen
für den dadurch entstehenden Aufwand und für die Zeitversäumnis zu gewähren ist. Zeugengebühren sind namentlich
den in einer
Strafsache oder in einem bürgerlichen
Rechtsstreit vor
Gericht geladenen
Zeugen zu entrichten. In dieser Hinsicht
ist für das
Deutsche Reich die Gebührenordnung für
Zeugen und
Sachverständige vom maßgebend. Hiernach
erhält der
Zeuge zunächst eine
Entschädigung für Zeitversäumnis im Betrag von 10
Pf. bis zu 1 Mk. für jede angefangene
Stunde.
Diese
Entschädigung ist unter Berücksichtigung des von dem
Zeugen versäumten
Erwerbs zu bemessen, jedoch für den
Tag auf
nicht mehr als 10
Stunden. Als versäumt gilt für denZeugen auch die Zeit, während der er seine gewöhnliche
Beschäftigung nicht wieder aufnehmen kann. Mußte der
Zeuge außerhalb seines Aufenthaltsortes einen
Weg in der
Entfernung
von mehr als 2 km zurücklegen, so ist ihm außerdem eine
Entschädigung für die
Reise und für den durch die
Abwesenheit von
dem Aufenthaltsort verursachten Aufwand zu gewähren.
Die Reiseentschädigung beträgt regelmäßig 5
Pf. für jedes angefangene
Kilometer des Hin- und Herwegs; nach billigem Ermessen
können aber auch die den Verhältnissen entsprechenden Mehrkosten erstattet werden. Die Vergütung für den durch die
Abwesenheit
vom Aufenthaltsort verursachten Aufwand ist nach den persönlichen Verhältnissen des
Zeugen zu bemessen; sie
soll den Betrag von 5 Mk. für jeden
Tag und von 3 Mk. für jedes außerhalb genommene Nachtquartier nicht übersteigen. Zeugengebühren werden
nur auf Verlangen gewährt. Der Anspruch erlischt, wenn das Verlangen nicht innerhalb dreier
Monate nach Beendigung der Zuziehung
bei dem zuständigen
Gericht angebracht wird. Die Festsetzung der Zeugengebühren erfolgt durch das
Gericht oder den
Richter, vor welchem die
Verhandlung stattfand;
Beschwerde dagegen ist an das nächst höhere
Gericht gegeben.
Owen (Jochzahn), ausgestorbene
Gattung aus der
Ordnung der
Wale,
[* 6] repräsentiert eine besondere Unterordnung
(Zeuglodontia) und enthält
Tiere mit kaum abgesetztem, gestrecktem
Kopf, verlängerter, schmaler Schnauze undoben
jederseits drei einwurzeligen und einem zweiwurzeligen, einfach konischen, unten vier einwurzeligen Vorderzähnen und
oben
und unten fünf zweiwurzeligen, mehrzackigen Backenzähnen. Zeuglodon macrospondylus
Müll. (s. Tafel
»Tertiärformation
[* 7] II«)
[* 8] wurde 1845 von
Koch in den Tertiärschichten von
Alabama in
Nordamerika
[* 9] entdeckt. Anfangs hielt man das
Skelett
[* 10] für eine riesenhafte
Eidechse,
welche Harlan Basilosaurus undKochHydrarchos nannte. Auch in europäischen Tertiärschichten ist die
Gattung vertreten, sie findet sich aber nur im
Miocän und verschwindet dann wieder vollständig ohne nachweisbare direkte
Nachkommen.
Vgl.
Joh.
Müller, Die fossilen Reste der Zeuglodonten (Berl. 1849).
(griech.,
»Verbindung«,
Synezeugmenon), eine Wortfigur, nach welcher in Satzverbindungen die
den einzelnen
Sätzen gemeinschaftlichen
Glieder
[* 11] nur einmal gesetzt werden, um lästige Wiederholungen zu vermeiden. Man nennt
einen solchen
Satz einen zusammengezogenen (z. B. »Die
Begierde besiegte die
Scham, die
Verwegenheit die
Furcht, der Wahnwitz
die
Vernunft«). Zuweilen kommt es vor, daß ein
Verbum seinem
Sinne nach nur zu dem einenSubjekt paßt,
bei dem andern aber ein verwandter oder modifizierter
Begriff zu ergänzen ist. In diesem
Fall heißt die
[* 1]
Figur auch
Syllepsis,
z. B. im
Psalm: »Die
Augen des
Herrn sehen auf die
Gerechten und seine
Ohren (hören) auf ihr Schreien«.
Zeugnisse von öffentlichen Behörden werden zudem mit dem Amtssiegel versehen.
Bei Privatzeugnissen
ist die amtliche
Beglaubigung der
Unterschrift üblich. Je nach dem Gegenstand, auf welchen sich das Zeugnis bezieht, wird zwischen
Armuts-,
Dienst-,
Führungs-, Ledigkeits-,
Leumunds-, Unbescholtenheitszeugnissen etc. unterschieden. In einem andernSinn
ist Zeugnis gleichbedeutend mit Zeugenaussage (s.
Zeuge).
(Potenz), die Fähigkeit, Nachkommen zu erzeugen, fällt beim
Menschen zusammen mit der
Geschlechtsreife;
ihr
Eintritt ist je nach
Klima,
[* 12]
Menschenrasse,
Geschlecht und
Individualität verschieden, jedoch beginnt
sie unter gleichen Himmelsstrichen früher bei weiblichen als bei männlichen Individuen, sie dauert dagegen beim Mann ungleich
länger als beim
Weib. Das Zeugungsvermögen des
Mannes beginnt etwa vom 12. bis 15. Jahr frühstens und währt bis zum 70.-75. Jahr längstens,
da die
¶
mehr
Angaben über Zeugungsvermögen in höherm Alter höchst zweifelhaft sind. Die Konzeptionsfähigkeit der Frau beginnt, entsprechend der Menstruation,
ausnahmsweise auch in europäischen Breitengraden mit dem 11. Jahr, in den Tropen sogar noch etwas früher, sie währt bis
zum 50. oder 52. Jahr, und wenn auch von der Cornelia, der Mutter der Scipionen, berichtet wird, daß sie
im 60. Lebensjahr noch einen Sohn gebar, daß die Sara gar im 90. Jahr den Isaak gebar, so sind doch ähnliche Fälle in späterer
Zeit nicht mehr von glaubwürdigen Beobachtern berichtet worden.
Das preußische Zivilgesetz gestattet die Ehe für Mannspersonen nach vollendetem 18., für Frauenspersonen
nach dem 15. Jahr. Das Zeugungsvermögen ist im allgemeinen abhängig von dem Kräfte- u. Gesundheitszustand; dasselbe kann zeitweise durch
körperliche Leiden
[* 14] herabgesetzt werden, es wird durch Seeleneindrücke vorübergehend beeinflußt und unterliegt wie jede
andre Organthätigkeit den Gesetzen der Ermüdung nach voraufgegangener Überanstrengung. Diese vorübergehenden Zustände
von Impotenz nach geschlechtlichen Exzessen werden seit Jahren von spekulativen Ärzten und Laien in einer
Fülle trauriger Litteraturerzeugnisse abgehandelt, deren Früchte nur den Herausgebern, nicht aber den hilfesuchenden eingeschüchterten
und künstlich in Besorgnis erhaltenen Lesern zu gute kommen. Kräftige Nahrung, ordentliche Arbeit, Bewegung in frischer Luft
sind die Geheimnisse, auf denen außer ernstlicher Vermeidung neuer Exzesse die Wiederherstellung des
Zeugungsvermögens beruht. - Für die gerichtliche Medizin ist die Feststellung der Impotenz von hoher Bedeutung, da nach § 696 des
preußischen allgemeinen Landrechts »ein auch während der Ehe erst entstandenes, gänzliches und unheilbares Unvermögen zur
Leistung der ehelichen PflichtScheidung begründet«.
Für den Gerichtsarzt gilt bei der Feststellung des Zeugungsvermögens, bez.
der Fruchtbarkeit (Geburtsfähigkeit) des Weibes der Grundsatz, daß innerhalb der oben angegebenen Altersgrenzen bei gesunden
Personen Zeugungsvermögen selbstverständlich anzunehmen ist, so daß er sein Votum für Impotenz im Sinn des § 696 nur abgeben wird, wenn
Defekt oder unheilbare Leiden der Geschlechtsorgane, namentlich der Hoden und Eierstöcke, vorliegen, welche
erfahrungsmäßig das Zeugungsvermögen ausschließen, oder wenn die Impotenz etwa durch unheilbare Geisteskrankheit bedingt ist. Beim Mann
ist das Zeugungsvermögen an die Bildung von Samenfäden gebunden; fehlen diese, so besteht Impotenz. Angeborne Mißbildungen der Genitalien,
Zwitterbildungen etc. schließen an sich das Zeugungsvermögen nicht aus, und es bedarf in solchen Fällen eingehender
Untersuchung. Körperverletzungen, welche das Zeugungsvermögen vernichten, sind nach dem deutschen Strafrecht, § 224, als »schwere« zu beurteilen.
Vgl. Casper-Liman, Handbuch der gerichtlichen Medizin (7. Aufl., Berl. 1881).