auch mit zinnsaurem
Natron beizen, eine mit
Gummi verdickte Galläpfelabkochung aufdrucken, dämpfen, die
Beize in einem gewöhnlichen
Fixierungsbad befestigen und nun in einer essigsauren
Lösung des Farbstoffs ausfärben. Schließlich gibt man noch ein
Bad
[* 2] mit angesäuertem
Wasser oder ein
Seifen- oder Kleienbad. über die Erzeugung von Anilinschwarz auf
Geweben s.
Anilin, S. 592.
Der
Farbendruck wird auch auf
Garne angewandt
(Garndruck). Namentlich bedruckt man die
Kette
(Kettendruck) und zwar mit hölzernen
Formen, welche den Kattundruckformen gleichen. Diese
Arbeit wird während des
Aufbäumens oder später vorgenommen, und man
bedient sich dazu einer Vorrichtung zum richtigen Aufspannen der
Kette (Kettendruckmaschine), bei welcher
das schnelle
Trocknen der
Farbe durch ein
Windrad
[* 3] oder durch
Dampfheizung bewirkt wird. Der
Kettendruck findet namentlich bei
der Herstellung chinierter
Zeuge und bei
Teppichen Anwendung. Litteratur s. bei
Färberei.
(Testis), eine bei einer
Rechtssache unbeteiligte
Person, welche über
Wahrnehmungen, die sie gemacht, aussagen
(deponieren) soll. Erfolgt die Zuziehung von Zeugen zum
Zweck der
Beurkundung eines Rechtsaktes, z. B.
bei einer Testamentserrichtung, so spricht man von
Instruments- oder Solennitätszeugen.
Soll dagegen dem
Richter über zweifelhafte
Thatsachen durch Zeugenvernehmung
Gewißheit verschafft werden, so werden die Zeugen Beweiszeugen genannt. In Ansehung der
Beweiskraft der Zeugenaussagen unterschied die frühere Prozeßtheorie zwischen völlig glaubwürdigen
(klassischen) und unglaubwürdigen Zeugen.
Man bezeichnete nämlich gewisse
Personen als schlechthin unfähig zur Ablegung eines Zeugnisses (testes naturaliter inhabiles),
weil ihnen die Fähigkeit zur
Wahrnehmung oder zur Mitteilung des Wahrgenommenen fehle, wie
Kinder, Wahnsinnige,
Stumme,
Blinde
und
Taube. Im
Gegensatz zu diesen wurden diejenigen
Personen, welche zwar an und für sich nicht unfähig
waren, die
Wahrheit auszusagen, bei denen es jedoch ungewiß war, ob sie die
Wahrheit sagen würden, als verdächtige Zeugen
(testes suspecti
per se) bezeichnet, wie z. B. Meineidige und
Unmündige.
Endlich kam noch die
Kategorie derjenigen Zeugen hinzu, welche nur in Bezug auf eine bestimmte
Rechtssache
als verdächtig erschienen, sei es, weil sie ein eignes
Interesse an der
Sache hatten, sei es wegen
Verwandtschaft, wegen eines
besondern Pflichtverhältnisses, wegen
Freundschaft oder
Feindschaft zu einer
Partei. Die neuen deutschen
Prozeßordnungen geben
dagegen die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen lediglich dem richterlichen Ermessen anheim.
Dabei ist im
Prinzip die Zeugnispflicht als allgemeine und erzwingbare Bürgerpflicht anerkannt. Folgende
Personen können jedoch das
Zeugnis verweigern: der Verlobte einer
Partei und im
Strafprozeß der Verlobte des Beschuldigten;
derjenige, welcher mit einer
Partei oder mit dem Angeschuldigten in gerader
Linie verwandt, verschwägert oder durch
Adoption verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten
Grad
verwandt oder bis zum zweiten
Grad verschwägert ist;
Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der
Seelsorge
anvertraut ist. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind außerdem zur Verweigerung des Zeugnisses
Personen berechtigt,
welchen kraft ihres
Amtes,
Standes oder
GewerbesThatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch die
Natur derselben oder durch
gesetzliche Vorschrift geboten ist, in betreff der
Thatsachen, auf welche sich die Verpflichtung
zur Verschwiegenheit bezieht.
Außerdem kann in einem
Zivilprozeß der Zeuge das
Zeugnis verweigern über
Fragen, deren Beantwortung
dem Zeugen oder einem seiner
Angehörigen einen unmittelbaren vermögensrechtlichenSchaden verursachen,
oder deren Beantwortung ihm oder einem seiner
Angehörigen zur Unehre gereichen oder die
Gefahr strafrechtlicher Verfolgung
zuziehen, oder über
Fragen, welche der Zeuge nicht würde beantworten können, ohne ein
Kunst- oder Gewerbegeheimnis zu offenbaren.
Für den
Strafprozeß sind ferner der Verteidiger des Angeschuldigten in Ansehung desjenigen, was ihm in
dieser
Eigenschaft, und ebenso
Rechtsanwalte und
Ärzte in Ansehung desjenigen, was ihnen bei Ausübung ihres
Berufs anvertraut
ist, zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt.
Dieselben dürfen jedoch das
Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.
Endlich kann im
Strafprozeß jeder Zeuge die Auskunft auf solcheFragen verweigern, deren Beantwortung ihm
selbst oder einem seiner
Angehörigen die
Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde. Außerdem hatte der
Reichstag
in der zweiten
Lesung der Strafprozeßordnung beschlossen, daß bei strafrechtlichen Untersuchungen, in welchen der
Redakteur
einer periodischen Druckschrift wegen einer darin abgedruckten Zuschrift verfolgt werden könne, nicht nur der
Redakteur selbst,
sondern auch der Verleger, der
Drucker und dessen Hilfspersonal von der allgemeinen Zeugnispflicht
(Zeugniszwang) auszunehmen
sei.
Dies scheiterte jedoch an dem
Widerspruch der
Bundesregierungen. Dabei ist indes zu berücksichtigen, daß nach § 54 der Strafprozeßordnung
jeder Zeuge die Auskunft auf solche
Fragen verweigern kann, deren Beantwortung ihm die
Gefahr strafrechtlicher
Verfolgung zuziehen würde. Nach dem Reichspreßgesetz (§ 20) ist nun für
Handlungen, deren Strafbarkeit durch den
Inhalt
einer periodischen Druckschrift begründet wird, der verantwortliche
Redakteur als Thäter zu bestrafen, wenn nicht durch
besondere Umstände die
Annahme seiner Thäterschaft ausgeschlossen wird.
Nach jenem allgemeinen
Grundsatz kann also der
Redakteur dasZeugnis verweigern, wenn es sich darum handelt,
durch seine
Vernehmung zu ermitteln, wer eine in der fraglichen Druckschrift veröffentlichte Zuschrift eingesandt habe. Die
Zeugenvernehmung selbst beginnt damit, daß der Zeuge über Vor- und Zunamen,
Alter, Religionsbekenntnis,
Stand oder
Gewerbe und
Wohnort befragt wird. Erforderlichen Falls sind ihm
Fragen über solche Umstände, welche seine Glaubwürdigkeit
in der vorliegenden
Sache betreffen, insbesondere über seine Beziehungen zu den
Parteien, im
Strafprozeß zu dem Beschuldigten
oder Beschädigten, vorzulegen. Im
Zivilprozeß haben die
Parteien und deren
Anwalte, im
Strafprozeß außer dem Vorsitzenden
auch die beisitzenden
Richter,
Schöffen und
Geschworne,
Staatsanwalt,
Angeklagter und Verteidiger das
Recht, Fragen
an die Zeugen zu stellen (s.
Kreuzverhör). Der
Regel nach ist jeder Zeuge
vor derVernehmung mit dem
Zeugeneid zu belegen; doch
kann die Beeidigung auch aus besondern
Gründen, namentlich wenn Bedenken gegen ihre Zulässigkeit obwalten, bis nach
Abschluß
der
Vernehmung ausgesetzt bleiben. Der
Zeugeneid geht dahin, »daß der Zeuge nach bestem
Wissen die reine
Wahrheit sagen (gesagt), nichts verschweigen (verschwiegen) und nichts hinzusetzen werde (hinzugesetzt habe)«.
Unbeeidigt sind zu
¶
mehr
vernehmen: Personen, welche zur Zeit der Vernehmung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet oder wegen mangelnder Verstandesreife
oder wegen Verstandesschwäche von dem Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben;
Personen, welche hinsichtlich der den Gegenstand einer strafrechtlichen Untersuchung bildenden That als Teilnehmer,
Begünstiger oder Hehler verdächtig oder bereits verurteilt sind;
endlich in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die meisten Personen, welche das Zeugnis
an und für sich verweigern könnten, von dieser Befugnis aber keinen Gebrauch gemacht haben. Es ist dem freien richterlichen
Ermessen überlassen, welche Beweiskraft einer Zeugenaussage beigelegt werden soll.
Die einstige Beweisregel,
wonach die übereinstimmende Aussage zweier klassischer Zeugen vollen Beweis lieferte, gilt nicht mehr. Die Entschädigung,
welche Zeugen für die zu ihrer Vernehmung erforderliche Zeitversäumnis zu beanspruchen haben, ist durch Reichsgesetz normiert
(s. Zeugengebühren).