Kaufpreis für die
Forderung bezahlt. Diese Vorschrift, durch welche der verderblich erscheinende
Handel mit
Forderungen möglichst
verhindert werden sollte, ist als mit den gegenwärtigen Verkehrsverhältnissen unvereinbar von der modernen
Gesetzgebung
aufgegeben; so durch das bayrische
Gesetz vom das preußische
Gesetz vom Auch das deutsche
Handelsgesetzbuch (Art. 299) hebt den Wegfall dieser Beschränkung der Zession in Ansehung der aus
Handelsgeschäften hervorgegangenen
Forderungen ausdrücklich hervor.
Ebenso kennt das sächsische
Zivilgesetzbuch diese Beschränkung nicht mehr, desgleichen der
Entwurf eines deutschen bürgerlichen
Gesetzbuchs. Zur Gültigkeit der Zession bedarf es der Einwilligung des
Schuldners nicht, weil sein
Verhältnis nicht
geändert, seine
Lage nicht verschlimmert wird. Der
Schuldner kann aber dem bisherigen
Gläubiger so lange gültigerweise
Zahlung
leisten, als er von der erfolgten Zession keine Benachrichtigung erhalten hat, nach dieser hingegen nicht mehr, indem
er vom
Augenblick dieser
Anzeige an den
Zedenten nicht mehr als seinen
Gläubiger betrachten darf.
Was das
Verhältnis zwischen dem bisherigen und dem neuen
Gläubiger anlangt, so ist der erstere verpflichtet,
dem letztern die Geltendmachung der
Forderung auf eigne Rechnung zu gestatten und, soweit die
Mittel dazu in seinen
Händen
sind, möglich zu machen; insbesondere muß er ihm die zur rechtlichen Verfolgung der
Forderung nötigen Aufschlüsse
geben, die Beweismittel für die
Forderung anzeigen und die zum
Beweis dienenden
Urkunden, soweit sie sich in seinen
Händen
befinden, namentlich die Schuldurkunde, ausantworten.
Auch muß er dasjenige, was er vom
Schuldner nach der Zession durch direkte oder indirekte Leistung erhalten hat, dem
Zessionar
herausgeben. Hiernächst hat der
Zedent dem
Zessionar für die
Existenz, die Richtigkeit der
Forderung (veritas
nominis) oder, wie es im
Entwurf des deutschen bürgerlichen
Gesetzbuchs (§ 298) heißt, »für den rechtlichen Bestand der
Forderung« einzustehen. Hingegen für die
Güte der
Forderung (bonitas nominis), d. h. dafür, daß der
Schuldner zahlungsfähig
sei, haftet er nicht, es sei denn, daß er die Insolvenz des
Schuldners zur Zeit der Zession kannte, also arglistig
verfahren ist oder kraft besondern
Versprechens diese
Haft übernommen hat. Im
Verhältnis des
Zessionars zum
Schuldner wirkt
die Zession, daß die
Forderung mit allen dazu gehörigen
Rechten auf den erstern übergeht und von diesem mit allen ihren
Accessionen, z. B.
Bürgschaften,
Pfandrechten etc., geltend gemacht werden kann.
Der
Schuldner kann alle
Einreden und Rechtsbehelfe geltend machen, welche auf die
Beschaffenheit (die Gültigkeit und Wirksamkeit)
der Zession und die
Person des
Zessionars Bezug haben; er darf dem neuen
Gläubiger aber auch alle
Einreden entgegensetzen, deren
er sich gegen den
Zedenten selbst bezüglich der abgetretenen
Forderung hätte bedienen können.
Vgl.
Mühlenbruch,
Die
Lehre
[* 2] von der Zession der Forderungsrechte (3. Aufl., Greifsw.
1836);
(Gerüffte,Geruchte, Clamor violentiae), im
Mittelalter das Geschrei, welches man bei dem Ertappen eines
Verbrechers auf der That erhob; womit man den Thäter »beschrie«, um die
Nachbarschaft sowohl zum Verfolgen als auch zum
Zeugnis herbeizurufen. In manchen Gegenden waren zu diesem Behuf besondere
Notrufe üblich (sogen. Clamor more patriae). Mit dem gerichtlichen Zetergeschrei (Jodutha)
ward der auf handhafter That ertappte Verbrecher von dem Ankläger (Zeterschreier) vor
Gericht geführt. Dieser
Gebrauch hat
sich als
Formalität lange bei dem hochnotpeinlichen
Halsgericht erhalten und die Redensarten: ein Zetergeschrei erheben, Zeter Mordio
schreien veranlaßt.
Eugen,
Pseudonym des vlämischen Schriftstellers Judocus
Joseph Diricksens, geb. zu
Antwerpen,
[* 7] wo er
Haus- und Möbelmaler wurde und starb.
Sein erster
Roman: »Rowna«
(Antwerp. 1845), den er mit 19
Jahren
schrieb, ist eins der angesehensten
Bücher der vlämischen Litteratur. Von seinen zahlreichen übrigen erzählenden
Schriften
(er hinterließ 38 größere und kleinere Werke) sind besonders der preisgekrönte
Roman
»Mynheer Luchtervelde«
(Antwerp. 1848) und einige
Skizzen, wie »Tantje Mortelmans« (das.
1851),
hervorzuheben. Von seinen kunstgeschichtlichen
Arbeiten erhielt die »Verhandeling over de nederlandsche schilderschool«
(Amsterd. 1855) den
Preis der St. Lukasgilde.