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1859-73, 2 Bde.) sowie »Kristallographische Wandtafeln« (Prag [* 2] 1877).
1859-73, 2 Bde.) sowie »Kristallographische Wandtafeln« (Prag [* 2] 1877).
ein kühler, sanfter West- oder Abendwind;
daher zephyrisch, sanft wehend oder säuselnd (vgl. Zephyros).
Zeug, s. Musselin. ^[= ostindisches, jetzt in Europa dargestelltes feines, locker gewebtes, halbdurchsichtiges baumwollenes ...]
vielfädige, locker gezwirnte, weiche Kammgarne, dienen in allen Farben zur Stickerei.
der Westwind, in der griech. Mythologie der Sohn des Äolos oder des Asträos und der Eos, [* 3] entführte seine Geliebte Chloris und gab ihr die Herrschaft über das ganze Blumenreich. Sie gebar ihm den Karpos, der von Zeus [* 4] zum Vorsteher aller Früchte eingesetzt ward. Von der Harpyie [* 5] Podarge war er der Vater der schnellen Rosse des Achilleus (Xanthos und Balios) und von einer andern des Arion. Verschmäht von Hyakinthos, war er Ursache seines Todes, indem er des Apollon [* 6] Wurfscheibe nach dessen Kopfe fliegen ließ. Bei den Römern war Zephyros unter dem Namen Favonius Schutzgott der Blumen und Erdfrüchte. Ein Relief am Turm [* 7] der Winde [* 8] in Athen [* 9] (s. Tafel »Baukunst [* 10] IV«, [* 11] Fig. 10) bildet ihn nackt, im Bausch seines Mantels Blumen tragend.
(spr. sefīr), volkstümliche Bezeichnung der drei Bataillone leichter afrikanischer Infanterie der französischen Armee, in welche Soldaten eingestellt werden, die mit mindestens drei Monaten Gefängnis bestraft sind und wenigstens noch ein Jahr zu dienen haben.
Zepter
(Scepter, griech. skeptron, »Stab«), [* 12]
ursprünglich ein langer, mannshoher
Stab, der als
Stütze
diente, dann aber vorzugsweise der kürzere
Stab meist von
Elfenbein oder
Gold,
[* 13] welchen
Könige und andre
Große als Zeichen ihrer
Herrschaft zu führen pflegten. Die römischen
Könige entlehnten dieses Zepter
aus
Etrurien, und von diesen ging es auf die
Konsuln,
ferner auf die triumphierenden
Feldherren und die
Kaiser über, bei welchen beiden letztern es auf der
Spitze mit einem
Adler
[* 14] verziert war; auch wurde es von den
Römern nicht selten verbündeten auswärtigen
Fürsten zur Auszeichnung
und als Zeichen der
Freundschaft geschenkt. Im
Mittelalter war das Neigen des Zepters
das Zeichen der gewährten
königlichen
Gnade, das
Küssen desselben Zeichen der Unterwürfigkeit.
Insel, s. Dscherba. ^[= zu Tunis gehörige Insel an der südlichen Einfahrt in den Golf von Gabes (Kleine Syrte) und ...]
[* 1] Kreisstadt im Herzogtum Anhalt, [* 15] ehemals Hauptstadt des Fürstentums Anhalt-Zerbst, an der Nuthe, Knotenpunkt der Linien Zerbst-Bitterfeld und Zerbst-Biederitz der Preußischen Staatsbahn, 66 m ü. M., hat 4 Vorstädte, 5 Thore, 4 evang. Kirchen (darunter die schöne Nikolaikirche), eine kath. Kapelle, eine Synagoge, ein großherzogliches Schloß mit Park, ein stattliches altes Rathaus (davor die Rolands- und die Butterjungfersäule) u. (1885) mit der Garnison (ein Füsilierbataillon Nr. 93) 15,069 meist evang. Einwohner, welche Eisengießerei, [* 16] Maschinen-, Seifen-, Stärke-, Stock-, Leder-, Handschuh-, Gold- und Silbertressen-, Wagen-, chemische Produkten-, Zigarren-, Schirm- und Essigfabrikation, [* 17] Bierbrauerei, [* 18] Branntweinbrennerei, bedeutenden Garten- und Gemüsebau etc. betreiben. Zerbst ist Sitz eines Amtsgerichts und hat ein Gymnasium, eine Taubstummenanstalt, ein Waisenhaus und ein großes Hospital. Das Rathaus verwahrt als Merkwürdigkeit eine auf Pergament gedruckte Bibel, [* 19] deren Holzschnitte von Lukas Cranach ausgemalt sind. - Zerbst (ursprünglich Zirwisti) wird schon 1007 als Stadt im Gau Zerbisti erwähnt und ist offenbar slawischen Ursprungs. Es kam 1253 unter die Lehnshoheit der Markgrafen von Brandenburg, [* 20] stand aber bis 1264 unter der Herrschaft der edlen Herren von Zerbst, welche die Stadt damals an die Herren von Barby verkauften. 1307 erst erwarb sie Fürst Albrecht I. von Anhalt, und auch die Lehnshoheit Brandenburgs erlosch nach dem Aussterben der Askanier in der Mark. Trotz vielfacher Streitigkeiten mit den Fürsten von Anhalt schwang sich die Stadt zu erheblicher Macht empor. 1506 wurde durch einen Brand fast ein Drittel der Stadt zerstört, und eine Seuche raffte 1566 und während des Dreißigjährigen Kriegs mehrfach einen großen Teil der Bevölkerung [* 21] dahin; wenn auch Wallenstein 1626 auf Bitten der Fürstin Agnes die Stadt verschonte, so hatte sie in jenen Kriegsjahren doch viel zu leiden. Das Schloß stammt in seinen ältesten Teilen noch vom Fürsten Karl Wilhelm her, der 1681 den Bau begann; doch wurde er erst von seinem Neffen Christian August (gest. 1747) vollendet. Bis 1793 war die Stadt Residenz der Fürsten von Anhalt-Zerbst.
Vgl. »Urkundensammlung zur Geschichte von Anhalt«, Einleitung: Peter Beckers Zerbster Chronik (Dessau [* 22] 1858).
s. Fenek. ^[= (Wüstenfuchs, Canis [Megalotis] Cerda Skjöld), Raubtier aus der Familie der Hunde ...]
s. v. w. Zoroaster. ^[= der Stifter der berühmten dualistischen Glaubenslehre der alten Iranier, welche die Staatsreligion ...]
s. Zeremoniell. ^[= (Zeremoniel, franz., v. lat. caerimonia), der Inbegriff der im öffentlichen Leben ...]
die Summe der jüdischen Gesetze und Verordnungen, welche ohne unmittelbar sittlichen oder sozialen Zweck religiöse Gedanken in bestimmter Form (durch Zeremonie) zum Ausdruck bringen sollen, um dadurch zu belehren oder die Gottesverehrung zu beleben. Das Zeremonialgesetz regelt das Gottesdienstliche, früher auch das Opferwesen, bestimmt die Zeremonien für Feier- und Fasttage, die Aufnahme in den Religionsbund (s. Beschneidung), die Gebetriemen (s. Thefillin), die Schaufäden (s. Zizit), die Aufschrift an den Thürpfosten (s. Mesusa), das Auslösen des erstgebornen Sohns (s. Erstgeburt), die Trauergebräuche u. a.
(lat.), Angelegenheiten des Zeremoniells. ^[= (Zeremoniel, Zeremonial, franz., v. lat. caerimonia), der Inbegriff der im öffentlichen Leben ...]
(lat., richtiger Cärimonie), äußere Förmlichkeit symbolischer Art, dazu bestimmt, den Gehalt und Zweck einer Handlung zu versinnlichen. Wichtige Akte im privaten und öffentlichen Leben sind meist von Zeremonien begleitet; namentlich fehlen dieselben bei keiner religiösen Handlung und haben im Kultus (s. d.) nicht selten einen so breiten Raum eingenommen, daß dadurch die innere Bedeutung der Handlung in den Hintergrund gedrängt ward. Die Reformatoren erklärten die Zeremonien für unwesentliche Bestandteile des Gottesdienstes.
Während aber Zwingli alles radikal beseitigte, was sich nicht geradezu auf göttliche Einsetzung in der Schrift berufen kann, duldete Luther vieles, was sich auch ohne Schwierigkeit beseitigen ließ, behielt selbst Gebräuche bei, die auf unevangelischem Grund ruhen, und befleißigte sich überhaupt in dieser Richtung einer zu weit getriebenen Schonung. In der Theorie aber steht beiderseits fest, daß in Bezug auf die Formen des Kultus eine durch Zweckmäßigkeitsrücksichten ermäßigte Freiheit, Varietät innerhalb einer gewissen Uniformität, herrschen soll.
(Zeremoniel, Zeremonial, franz., v. lat. caerimonia), der Inbegriff der im öffentlichen Leben bei gewissen feierlichen Handlungen zu ¶
beobachtenden Förmlichkeiten und Gebräuche (Zeremonien). Dabei pflegt man zwischen Staats- und Hofzeremoniell zu unterscheiden. Ersteres teilt sich wieder in ein staatsrechtliches, welches die innerhalb des eignen Staats zu beobachtenden Zeremonien enthält, und ein völkerrechtliches, welches die Gebräuche und Formen reguliert, die im Verkehr verschiedener Staaten gegenseitig zu beobachten sind; dieses letztere bestimmt Rang und Titel der Fürsten, die Ehrenbezeigungen, die ihnen zukommen, das Salutieren der Schiffe [* 25] zur See (s. Seezeremoniell), die Behandlung der Gesandten u. dgl. Ein solches Staatszeremoniell hat bis zu einem gewissen Grad seine Berechtigung, insofern wichtige Akte auch eine gewisse äußere Feierlichkeit erfordern.
Indessen liegt die Gefahr nahe, daß ein solches Zeremoniell zur geschmacklosen Anhäufung bloßer Förmlichkeiten werden kann. Dies geschah namentlich früher am Hofe von Byzanz und im 17. und 18. Jahrh. überhaupt vielfach in Europa. [* 26] Nicht selten gab eine noch so unbedeutende Verletzung des Zeremoniells Anlaß zu langen und verwickelten Verhandlungen und Streitigkeiten. Neuerdings ist dagegen die Strenge dieses Zeremoniells bedeutend gemildert worden. Das Zeremoniell ist namentlich für das Titelwesen von Wichtigkeit.
»Majestät« ist im Lauf der Zeit der gemeinsame Titel der Kaiser und Könige geworden;
»Königliche [* 27] Hoheit« (Altesse royale) heißen außer den königlichen Kronprinzen und den Nachkommen in königlichen Häusern auch die deutschen Großherzöge und Erbgroßherzöge;
»Hoheit« die regierenden Herzöge und Erbherzöge oder Erbprinzen;
»Durchlaucht« die regierenden Fürsten und die Prinzen und Prinzessinnen herzoglicher und fürstlicher Häuser sowie die ehemals reichsständischen und die durch königliche Verleihung krëierten Fürsten;
»Erlaucht« die ehemals reichsständischen Grafen.
Das Kanzleizeremoniell, der Inbegriff der Regeln, welche bei schriftlichen Verhandlungen beobachtet werden, betrifft die äußere Form, das Material, das Siegel, den Titel der Aufschrift und den Titel des Schreibenden, die Anrede-, Gruß- und Schlußformel. Man hat offene und versiegelte Briefe (lettres patentes und lettres closes), schreibt auf Papier und Pergament, z. B. in England bei allen inländischen Staatsurkunden und in der apostolischen Kanzlei zu Rom, [* 28] führt große, mittlere, kleine Staatssiegel etc. Kaiser und Könige nennen sich gewöhnlich »Bruder«, Fürsten »Vettern«, wobei die wirklichen Verwandtschaftsverhältnisse nicht in Betracht kommen.
Regenten korrespondieren durch Staats- und Kanzleischreiben (lettres de chancellerie), durch Kabinettsschreiben und durch Handschreiben. Im Verkehr der Staaten untereinander war früher die lateinische Sprache üblich, wenn es sich um Länder mit verschiedener Sprache [* 29] handelte. Später war die französische Sprache die diplomatische Sprache. Jetzt schreibt man zumeist in der Landessprache. Namentlich erläßt die Regierung des Deutschen Reichs, wie schon früher die königliche preußische Regierung, ihre Noten nur in deutscher Sprache. Die Petersburger Kanzlei gibt den russischen Originalschreiben eine deutsche und französische Übersetzung bei. Staatsverträge werden gleichzeitig in den beiden Landessprachen redigiert, welche im gegebenen Fall in Betracht kommen.
Zum Hofzeremoniell, auch Hofetikette genannt, gehört die Anordnung der verschiedenartigen Hoffeierlichkeiten und überhaupt aller am Hofe vor sich gehenden Handlungen; es betrifft besonders Vermählungen, Begräbnisse, Huldigungen, Audienzen u. dgl., bestimmt Tracht, Rang, Titel, Handlungen der einzelnen Mitglieder des Hofs und ist nicht selten sehr umfangreich und kompliziert. Die Leitung desselben hat der Oberhofmarschall oder Zeremonienmeister (s. Hof). [* 30]
Das Hofzeremoniell hat seinen Ursprung im Orient und ist von da aus nach dem Abendland gekommen, zunächst nach Rom; besonders ausgebildet wurde es am römischen Hof seit der Regierung Diokletians und am byzantinischen. Dann fand es im fränkischen Reich Eingang und wurde bereits von Karl d. Gr. mit Vorliebe gepflegt. Das Lehns- und Ritterwesen des Mittelalters begünstigte dieses Formelwesen, und in Deutschland [* 31] erhielt es neue Pflege infolge der Vermählung Kaiser Ottos II. mit der griechischen Prinzessin Theophano.
Geregelt ward das Zeremoniell besonders durch die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. Durch Karl V. kam sodann die steife Grandezza und das steife Zeremoniell des spanischen Hofs nach Deutschland. Dieses herrschte in Österreich [* 32] bis auf Joseph II.; in Spanien [* 33] galt es bis zum Sturz der dortigen Bourbonen. Die übrigen Höfe Europas nahmen das unter Ludwig XIV. herrschend gewordene französische Zeremoniell an, und dasselbe ist bis heute Muster geblieben. Die französische Revolution schien das steife Hofzeremoniell zu vernichten; Napoleon I. aber erneute es, die Restauration und das Julikönigtum adoptierten es, und Napoleon III. bildete es weiter aus. In Deutschland und dem germanischen Norden [* 34] sind in neuester Zeit einige Höfe zu einfachern Formen des Zeremoniells übergegangen.
Ein besonderes und eigentümliches Zeremoniell ist das Jagdzeremoniell.
Vgl. König, Theatrum ceremoniale historico-politicum (Leipz. 1719-20, 2 Bde.);
Rousset, Cérémonial diplomatique des cours de l'Europe (Amsterd. 1739, 3 Bde.; eine Fortsetzung von Dumonts »Corps universel diplomatique du droit des gens«, das. 1726 f., 8 Bde.);
F. K. v. Moser, Deutsches Hofrecht (Frankf. 1754, 2 Bde.);
»Zeremonialbuch für den königlich preußischen Hof« (von Graf Stillfried, Berl. 1871-77, 12 Tle.);
v. Malortie, Der Hofmarschall (3. Aufl., Hannov. 1867, 2 Bde.).