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Zentralämtern (Ministerien) sind die Mittelämter (Provinzial-, Bezirks-, Kreisbehörden) unterstellt, von welchen dann wiederum die untersten Verwaltungsbehörden ressortieren.
Zentralämtern (Ministerien) sind die Mittelämter (Provinzial-, Bezirks-, Kreisbehörden) unterstellt, von welchen dann wiederum die untersten Verwaltungsbehörden ressortieren.
[* 1] Bewegung eines Körpers, der, nachdem ihm eine Anfangsgeschwindigkeit erteilt worden, der Einwirkung einer Kraft [* 2] überlassen wird, die stets nach einem festen Mittelpunkt (Zentrum) hingerichtet ist. Der Körper, der vermöge seiner Trägheit in der Richtung AB (s. Figur) mit der ihm innewohnenden Geschwindigkeit in gleichförmiger Bewegung fortzugehen strebt, wird durch die nach dem Mittelpunkt O wirkende Kraft, welche man Zentralkraft oder auch Zentripetalkraft nennt, von der Linie AB abgezogen; ist AC die Strecke, um welche diese Kraft ihn dem Zentrum nähert in der Zeit, während welcher er vermöge der Trägheit von A nach B gelangen würde, so findet man den Ort D, welchen er nach dieser Zeit thatsächlich einnimmt, als Durchschnittspunkt der Linien CD und BD, die beziehungsweise parallel mit AB und BD gezogen werden (s. Parallelogramm der Kräfte). [* 3]
Der Weg, welchen der Körper von A bis D zurücklegt, ist eigentlich bogenförmig gekrümmt, fällt aber um so genauer mit der geraden Verbindungslinie AD zusammen, während eines je kleinern Zeitraums man die Bewegung betrachtet. Nimmt man daher diesen Zeitraum hinlänglich klein an (und man kann ihn sich ja so klein denken, als man immer will), so darf der Weg von A bis D als geradlinig angesehen werden. Während eines zweiten gleichgroßen Zeitteilchens würde der Körper vermöge seiner Trägheit unter Beibehaltung seiner in D vorhandenen Richtung und Geschwindigkeit die Strecke DE zurücklegen, welche gleich AD ist, wenn er nicht durch die von D nach O hin wirkende Zentralkraft von der Linie DE um die Strecke DF abgezogen und nach dem Eckpunkt G des Parallelogramms DEGF zu gehen genötigt würde, welche er auf dem Weg DG erreicht.
Ebenso wird er während des dritten gleichgroßen Zeitteilchens, statt die mit DG gleiche und gleichgerichtete Strecke GH infolge seiner Trägheit zu durchlaufen, nach dem Eckpunkt K des Parallelogramms GHKJ gelangen etc. Der Körper durchläuft also unter dem Einfluß der ihn unausgesetzt nach dem Zentrum O hinziehenden Zentralkraft die krummlinige Bahn ADGK, welcher die gebrochene Linie ADGK um so näher kommt, je kleiner die der Betrachtung zu Grunde gelegten Zeitteilchen angenommen werden.
Die Bewegungsrichtung, welche der Körper in jedem Punkt seiner gekrümmten Bahn besitzt, wird angegeben durch die in diesem Punkt an die Bahn gelegte Berührungslinie (Tangente). Die geradlinige Bewegung, welche der Körper längs dieser Tangente infolge seines Beharrungsvermögens annehmen würde, wenn in irgend einem Augenblick die Zentralkraft aufhörte zu wirken, nennt man deswegen seine Tangentialbewegung. Die vom Mittelpunkt O nach dem bewegten Körper gezogen gedachte gerade Linie, nach welcher die Kraft wirkt, heißt der Leitstrahl oder Radius vector des Körpers.
Während der Körper von A nach D übergeht, durchstreicht sein Leitstrahl den Flächenraum AOD, beim Übergang von D nach G den Flächenraum DOG etc. Diese Flächenräume, welche eigentlich von den krummlinigen Bahnstücken AD, DG etc. begrenzt sind, unterscheiden sich von den Dreiecken AOD, DOG etc. um so weniger, je kleiner die zugehörigen gleichen Zeitteilchen sind. Man erkennt nun leicht, daß die Dreiecke AOD und DOG, weil sie beide dem Dreieck [* 4] DOE an Flächeninhalt gleich sind, auch unter sich flächengleich sind, und so überhaupt jedes folgende Dreieck mit dem vorhergehenden. Es ergibt sich also der folgende Satz: bei jeder Zentralbewegung beschreibt der Leitstrahl in gleichen Zeiten gleiche Flächenräume. Dieses allgemeinste Gesetz der Zentralbewegung heißt das »Prinzip der Erhaltung der Flächen«.
für das deutsche Reich, ein seit 1873 in Berlin [* 5] erscheinendes amtliches Wochenblatt zur Veröffentlichung aller Ausführungsbestimmungen (Verordnungen, Reglements, Bekanntmachungen), welche im Anschluß an die Reichsgesetzgebung ergehen.
In dem Zentralblatt, welches vom Reichsamt des Innern herausgegeben wird, werden auch statistische Mitteilungen, Einzelentscheidungen, Ernennungen u. dgl. veröffentlicht.
nach der Annahme vieler Geologen der feurig-flüssige Erdkern, der von der erkalteten und dadurch fest gewordenen Erdrinde wie von einer Schale umgeben und der Grund sowohl der nach innen zunehmenden Erdwärme als der vulkanischen Erscheinungen sein soll. S. Erde, S. 746, u. Vulkane. [* 6]
in zusammengesetzten Staaten die gemeinsame oberste Staatsbehörde.
Deutsche [* 7] Zentralgewalt hieß eine 1848 von der Nationalversammlung zu Frankfurt [* 8] a. M. eingesetzte oberste Regierungsgewalt, welche bis zur Vollendung der Reichsverfassung die vollziehende Gewalt des damals in der Bildung begriffenen deutschen Bundesstaats ausüben sollte, aber nur bis zum Mai 1849 bestand. S. Deutschland, [* 9] Geschichte, S. 889.
heißt die Beilage zum »Preußischen Staats- und deutschen Reichsanzeiger«, in welcher alle Handelsregister-, Marken-, Muster- und Patenteintragungen veröffentlicht werden.
(Central India, früher Central India Agency, Zentralindischer Agenturbezirk), der offizielle Name für die von den Zentralprovinzen, Bombay, [* 10] Radschputana, den Nordwestprovinzen und Bengalen eingeschlossenen 6 größern und 80 kleinern indischen Tributärstaaten, welche unter die politische Direktion eines vom Vizekönig von Indien direkt ressortierenden Agenten gestellt sind. Zentralindien umfaßt ein Areal von 194,838 qkm (3538 QM.) mit (1881) 9,261,907 Einw., wovon 7,800,396 Hindu, 891,424 Naturanbeter, 510,718 Mohammedaner etc. Administrativ ist Zentralindien eingeteilt in neun politische Agenturen: Bagelkhand, Bandelkhand, Bhil, Bhopal, Deputy Bhil, Guna, Gwalior, Indor und Western Malwa. Der britische Agent, welcher über eine starke Truppenmacht verfügt, residiert in der Stadt Indor.
(lat.), dasjenige System, diejenige Einrichtung, wonach alle Funktionen eines größern Organismus möglichst in einem Haupt- und Mittelpunkt zusammengefaßt werden und alle Fäden thunlichst in Einer Hand [* 11] zusammenlaufen; im Gegensatz zur Dezentralisation, der möglichsten Selbständigkeit der einzelnen Glieder [* 12] eines größern Ganzen. Zentralisation bedeutet namentlich ein Regierungssystem, bei ¶
welchem die gesamte Staatsthätigkeit von einem Haupt ausgeht, welches von einer Stelle aus das Ganze wie das Einzelne leitet, während die Dezentralisation für die einzelnen Glieder und Teile des Staatsganzen eine möglichste Selbständigkeit in Anspruch nimmt. Die Zentralisation ist wesentlich das System der absoluten Monarchie; sie gipfelt in dem bekannten Ausspruch, welchen man dem König Ludwig XIV. von Frankreich in den Mund legt: »Der Staat bin ich«. Auch unter Napoleon III. war das Zentralisationssystem in Frankreich möglichst ausgebildet.
Die konstitutionelle Monarchie ist dem Dezentralisationssystem günstiger; doch besteht bei einer zu weit gehenden Dezentralisation die Gefahr, daß die Staatseinheit zerbröckelt und die Macht des Staats geschwächt wird. In einem zusammengesetzten Staatswesen, wie in dem Deutschen Reich, stellt der Gesamtstaat mit seiner Zentralgewalt die Zentralisation dar, während das Fortbestehen der Einzelstaaten mit einer gewissen Selbständigkeit eine Dezentralisation bedeutet.
Dezentralisationsbestrebungen in diesem Sinn decken sich mit dem Partikularismus, während das Streben nach möglichster Zentralisation als Zentralismus bezeichnet wird. Der Gegensatz zwischen Zentralisation und Dezentralisation kehrt aber auch in den einzelnen Zweigen der Staatsthätigkeit wieder, und die viel erörterte Frage, welchem von beiden Systemen der Vorzug zu geben sei, läßt sich schon mit Rücksicht auf die Verschiedenartigkeit der Funktionen der Staatsgewalt nicht einfach mit Ja oder Nein beantworten.
Ein gesundes Staatsleben wird vielmehr gerade durch die Wechselwirkung zwischen beiden Grundsätzen und durch eine harmonische Verbindung beider Systeme bedingt sein. So wird gewiß auf dem Gebiet der Gesetzgebung das Verlangen nach Zentralisation (»Gleichheit vor dem Gesetz«) nicht mit Unrecht ausgesprochen. Die Zerrissenheit der deutschen Gesetzgebung, welche jetzt im neuen Reich mühsam beseitigt wird, ist auf die frühere Dezentralisation zurückzuführen, welche womöglich für jedes Territorium, für jeden Landesteil, für jede Genossenschaft, für jede Stadt und für jedes Dorf ein Sonderrecht schuf.
Gleichwohl darf aber auch das Prinzip der gesetzgeberischen Uniformität nicht auf die Spitze getrieben werden. Denn es gibt Stammeseigentümlichkeiten, geographische Eigenartigkeiten, lokale Lebensverhältnisse und Lebensbedürfnisse einzelner Bevölkerungsklassen, welche besondere Berücksichtigung verdienen. Darum ist neben der Einheitlichkeit der Gesetzgebung im großen doch eine gewisse Autonomie (s. d.) im einzelnen nicht zu verwerfen. Dagegen ist in der auswärtigen Politik möglichste Zentralisation erforderlich.
Die Leitung der Staatsangelegenheiten, insofern sie sich auf den Verkehr mit fremden Staaten beziehen, muß eine einheitliche sein. Dasselbe gilt von der Militärverwaltung. Es erhöht die gesamte Streitkraft des Landes, wenn die einzelnen Streitkräfte möglichst in einer Hand konzentriert sind; wenn auch eine Dezentralisation bei der Zusammensetzung der einzelnen Heereskörper der Natur der Sache nach unvermeidlich und notwendig ist. Vorzugsweise ist es aber das Gebiet der innern Verwaltung (s. d.), welches der Dezentralisation ein geeignetes Feld darbietet. Es ist jedoch nicht richtig, die Selbstverwaltung (s. d.) einfach als die Dezentralisation der Verwaltung hinzustellen, denn auch in der Staatsverwaltung kann dezentralisiert werden. Richtig ist es aber, daß die Selbstverwaltung für die Dezentralisation, die Staatsverwaltung für die Zentralisation ein günstigeres Feld ist.
Vgl. Kreisverfassung und Provinzialverfassung.