Censoria potestas ausübten. Der letzte Fall, wo die Zensur von Privaten bekleidet wird, findet 22 v. Chr. statt; nachher ist
sie nur noch 47 n. Chr. vom Kaiser Claudius mit Gajus Vitellius zusammen und 72 von Vespasian und Titus übernommen worden. Eine
ganz besondere und einzeln stehende Maßregel war es, daß der Kaiser Decius (249-251) den nachmaligen
Kaiser Valerian zum Zweck der Sittenaufsicht als Zensor ohne Kollegen einsetzte.
Vgl. de Boor, Fasti censorii (Berl. 1873). -
Zensoren nennt man auch bei einigen Banken, z. B. der französischen Bank, der österreichischen Nationalbank, die Mitglieder einer
besondern Bankbehörde, des sogen. Zensurkomitees, welches speziell das Diskontgeschäft
der Bank zu überwachen hat.
(lat.), wörtlich Prüfung, Beurteilung eines Menschen und seiner Handlungsweise, daher auch das Urteil einer
Prüfungsbehörde über die Kenntnisse und Leistungen eines Examinanden. Bei den Römern gab es eine eigne
Zensur der Sitten durch eigens vom Staate dazu bestellte Beamte (s. Zensoren). Dieselben Anfänge wie im römischen Altertum hatte
die Sittenzensur auch im Mittelalter des christlichen Abendlandes: sie war eine priesterliche Beaufsichtigung des Lebenswandels
in der Gemeinde.
Geistliche und bischöfliche Gerichte belegten schon in der ersten Periode der fränkischen Monarchie bis
zum 8. Jahrh. alle Vergehen gegen die christliche Religion und Moral und gegen die Kirchendisziplin mit Bußen und Strafen, in
sehr schweren Fällen verhängten sie auch Interdikt und Exkommunikation (s. Censura ecclesiastica). In der zweiten Periode gingen
aus diesen bischöflichen Sittengerichten die sogen. Send- oder Synodalgerichte hervor.
Nach der Reformation errichteten auch die Protestanten kirchliche Sittengerichte in Gemeinden und Kirchspielen (Presbyterialgerichte,
Kirchenkonvente etc.), die, wie viele katholische, sich bis zur französischen Revolution in hinschwindendem Zustand erhalten
haben.
Aber auch Sittengerichte weltlicher Natur lassen sich seit dem Mittelalter bis auf die neueste Zeit noch erkennen: so hatten
die Zünfte und Ritterorden ihre Sitten- und Ehrengerichte, und noch heutzutage bestehen für gewisse Berufsstände
Ehrengerichte (s. d.). Über die jetzt abgeschaffte Bücherzensur s.
Presse, S. 332 f. Dagegen wird die Theaterzensur, d. h.
das Recht der Polizei, von den aufzuführenden Stücken vorher Kenntnis zu nehmen und ihre Aufführung ganz oder teilweise aus
Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Sittlichkeit zu untersagen, noch jetzt gehandhabt.
(lat.), bei den Römern seit der Verfassung des Servius Tullius (s. d.) die in der Regel alle fünf Jahre vorgenommene
Schätzung der römischen Bürger nach ihrem Grundbesitz und ihre Einschreibung in die fünf Klassen und in die Centurien der
Ritter. Hierauf beruhte die Verteilung der Steuern und die Einreihung der Bürger in die einzelnen Heeresabteilungen sowie überhaupt
die politische Bedeutung der Einzelnen. Mit dem Zensus war in den ältern Zeiten eine allgemeine öffentliche Musterung verbunden,
die jedesmal mit einem feierlich dargebrachten Sühnopfer (Lustrum) zur Entsündigung oder Reinigung des ganzen
römischen Volkes beschlossen wurde.
Der Name dieses Sühnopfers wurde dann auch auf die fünfjährige Dauer der Zensusperiode übertragen. Auch im modernen Staat
liegt mehrfach die Rücksicht auf das Vermögen bei
Zuteilung öffentlicher Rechte zu Grunde, insofern das Wahlrecht an einen
Zensus gebunden ist, d. h. wenn zur Ausübung desselben der Nachweis
eines bestimmten Vermögens oder Einkommens, wie in England, oder eines bestimmten Steuerbetrags, wie in Deutschland, erforderlich
ist (s. Wahl und Wahlrecht). Im Mittelalter hieß Zensus der Zins, die Abgabe, welche Unterworfene ihren Siegern und Herren entrichten
mußten. Gegenwärtig bezeichnet man damit (namentlich in England, Nordamerika, Italien etc.) die amtliche Bevölkerungsaufnahme
eines Staats nach Geschlecht, Alter, Konfession, Vermögensverhältnissen, Beruf (s. Volkszählungen).
Stadt im ungar. Komitat Bács-Bodrog, am rechten Theißufer, mit (1881) 21,200 ungarischen und serb.
Einwohnern, bedeutender Viehzucht, lebhaftem Handel, Fischerei und Bezirksgericht. Zenta ist berühmt durch den glänzenden Sieg
des Prinzen Eugen von Savoyen über die Türken
(v. lat. centum, hundert), in Deutschland, der Schweiz und Dänemark ein Handelsgewicht, meist von 100 Pfd. In
Deutschland ist dasselbe jetzt überall gleich, nämlich, wie in den beiden andern Ländern, = 50 kg. Übereinstimmend damit
ist der Zollzentner des Deutschen Reichs. Österreich hat den sogen. metrischen Zentner von 100 kg eingeführt. Vor Einführung
des deutschen Zollzentners hatte der Zentner in Preußen und Sachsen 110 Pfd. Ein Zentner oder 100 Pfd. des neuen deutschen
Handelsgewichts = 106,9 Pfd. altes Gewicht in Preußen, = 80,286 Pfd. in Bayern, = 89,28 Pfd. in Österreich,
= 107 Pfd. 3 Lot 1,3 Quentchen in Sachsen. In England und Nordamerika heißt das unserm Zentner entsprechende größere Handelsgewicht
Hundredweight oder Centweight (abgekürzt Cwt.); es enthält 112 englische Handelspfund = 50,8024 kg und wird in 4 Quarters à 28 Pfd.
eingeteilt. In Frankreich, Spanien und Portugal heißt der metrische Zentner (100 kg) Quintal, in Italien Centarello
oder Centinajo, im Orient Kantar (Cantaro).
Georg Friedrich, Freiherr von, bayr. Staatsminister, geb. zu Straßenheim
in der Pfalz, studierte zu Heidelberg und Göttingen, ward 1779 zum Professor des Staatsrechts in Heidelberg, in der Folge
zum Geheimrat ernannt und der pfalzbayrischen Gesandtschaft auf dem Kongreß zu Rastatt beigegeben. Nach dem Tod Karl Theodors 1799 in
das Ministerium nach München berufen, that er viel für Verbesserung des Erziehungs- und Unterrichtswesens sowie für Beförderung
der Volkskultur und Aufhebung von Klöstern. 1819 in den Freiherrenstand versetzt, ward er 1820 Minister
und 1823 Justizminister. Er starb Die bayrische Konstitution von 1818 ist fast ganz sein Werk.