Teilbarkeit der
Dinge auf undenkbare
Widersprüche führe, sind nur
Fragmente erhalten. Unter seinen
Beweisen sind die für die
Unmöglichkeit der
Bewegung und unter diesen selbst der sogen.
Achilles oder
Beweis, daß der größte
Schnellläufer unter den
Griechen eine
Schnecke nicht einholen könne, weil sie, sobald
er denOrt betrete, den sie vorher eingenommen,
nicht mehr an diesem sei, und der weitere, daß der abgeschossene
Pfeil ruhe,
weil er, um zum
Ziel zu gelangen, in jedem dazwischengelegenen
Ort gewesen sein, solange
er an diesem war, aber geruht haben müsse, also immerfort geruht habe, folglich nie an das
Ziel gelangen
könne, die berühmtesten.
Vgl. Wellmann, Zenons
Beweise gegen die
Bewegung und ihre Widerlegungen (Frankf. a. O.
1870);
Dunan, Les arguments de Zénon d'Élée contre le mouvement (Par. 1884).
Folglich setzt die
Tugend als
Zweck des
Weisen alle drei vorgenannten (philosophischen)
Wissenschaften in obiger Rangfolge, demnach
die gesamte
Philosophie, als
Mittel ebenso voraus, wie sie selbst dessen
Glückseligkeit infolge der aus dem
Bewußtsein, pflichtmäßig
gehandelt zu haben, fließenden Zufriedenheit zur natürlichen
Wirkung, keineswegs aber (wie die mehr kluge als gute
Tugend
Epikurs) dieselbe zum Endzweck hat. Die praktische
Richtung, welche das
Wissen dem
Handeln unterordnet, und der moralische
Rigorismus,
welcher die
Tugend (ohne Rücksicht auf die
Folgen) zum Selbstzweck macht, haben dieser
Lehre, die von den
Nachfolgern Zenons,
Chrysippos,
Kleanthes u. a., weiter ausgebildet wurde, unter den
Römern Eingang und in den
Besten derselben,
Cato,
Seneca,
Marc Aurel u. a.,
Freunde und Anhänger gewonnen.
Vgl. Weygoldt, Zenon von Cittium
(Jena
[* 5] 1872);
im alten
Rom
[* 6]
Name der zwei Beamten, die im J. 443
v. Chr. eingesetzt wurden, nachdem die Obliegenheiten und
Rechte derselben bisher von den
Königen und dann von den
Konsuln ausgeübt worden waren. Die Veranlassung
zur Einsetzung des
Amtes der Zensoren, der
Zensur, war, daß durch ein
Gesetz des
Jahrs 445 gestattet worden war, statt der
Konsuln
Konsulartribunen an die
Spitze derRegierung zu stellen und zu dieser
Würde auch
Plebejer zu wählen, und daß die
Patrizier
dasjenige, was den Zensoren zugewiesen wurde, nicht zugleich in den
Besitz der
Plebejer gelangen lassen wollten.
Die Zensoren wurden in der
Regel alle 5 Jahre gewählt, anfangs nur aus dem
Stande der
Patrizier, 351 aber gelangte zuerst ein
Plebejer
zu diesem
Amt, und 339 wurde durch ein
Gesetz des
DiktatorsPubliliusPhilo bestimmt, daß immer einer von beiden
Plebejer sein solle, worauf 131 zuerst der
Fall eintrat, daß beide
Plebejer waren. Zuerst bekleideten sie das
Amt von einer
Wahl zur andern 5 Jahre lang, aber schon 434 wurde ihre Amtsführung auf 18
Monate beschränkt, so daß also immer 3½ Jahre
ohne Zensoren verliefen.
Ihr Hauptgeschäft und dasjenige, worauf sich wahrscheinlich ihre Wirksamkeit ursprünglich beschränkte,
war die
Schätzung (census) der
Bürger nach
Stand und
Vermögen und die
Einteilung derselben in
Tribus und
Centurien: sie hatten
daher die Mitglieder des
Senats zu bestimmen, die
Ritter zu mustern, die
Listen der
Tribus und
Centurien anzufertigen und nach
Beendigung dieses
Geschäfts das sogen.
Lustrum (s. d.) abzuhalten, wobei das ganze
Volk nach
Ständen und
Klassen gegliedert auf dem
Marsfeld versammelt und durch besondere
Opfer gesühnt wurde. An diese
Abschätzung knüpfte sich
eine
Reihe wichtiger finanzieller und ökonomischer
Geschäfte, insbesondere die
Verpachtung der
Zölle und der sonstigen Staatsgefälle,
die
Fürsorge fürBau und Instandhaltung der
Tempel
[* 7] und sonstigen öffentlichen Gebäude, der
Straßen u.
dgl., an. Von besonderer Bedeutung aber war die
Aufsicht über die
Sitten der
Bürger, welche in ihrer
Hand
[* 8] lag, und welche sich
über alles erstreckte, was der Wohlfahrt des
Staats entgegen war oder die im
Interesse des
Staats zu fordernde bürgerliche
Ehrenhaftigkeit beeinträchtigte, also z. B. schlechte
Haltung vor dem Feind,
Unbotmäßigkeit gegen Vorgesetzte,
Mißbrauch der Amtsgewalt,
falsches
Zeugnis,
Meineid, Verschleuderung des
Vermögens,
Luxus,
Mißbrauch des hausherrlichen
Rechts etc. Die Strafmittel, welche
ihnen hierfür zu
Gebote standen, bestanden hauptsächlich in öffentlicher
Rüge
(nota censoria), in Ausstoßung aus dem
Senat,
Entziehung desRitterpferdes und
Versetzung in die niedrigern städtischen
Tribus oder unter die Ärarier,
welche von allen
Tribus ausgeschlossen waren und einen höhern
Tribut zahlen mußten.
Dieses Strafgericht, welches sie wie ihre übrigen Befugnisse lediglich nach ihrer persönlichen Überzeugung ohne weitere
Verantwortlichkeit ausübten, war es vorzüglich, was den Zensoren, meist gewesenen
Konsuln, in der
Blütezeit
der
Republik hohes Ansehen und bedeutenden Einfluß verlieh; es konnte daher auch niemand zweimal Zensor werden. Mit dem
Verfall der
Republik verfiel aber zugleich ihre Bedeutung. Wir finden daher, daß die
Zensur im letzten
Jahrhundert der
Republik
unregelmäßig wechselt und sogar längere Zeit, wie 86-70, ganz unbesetzt bleibt, daß mehrere Zensoren nicht
dazu gelangen, das
Lustrum zu stande zu bringen, daß 58 ihre
Rügen und
Strafen durch ein
Gesetz des P.
Clodius von einem förmlichen
richterlichen
Verfahren abhängig gemacht werden, wodurch ihre Wirksamkeit, obgleich das
Gesetz 52 wieder aufgehoben ward,
wesentlich beschränkt wurde, und daß sodann in der Kaiserzeit nur noch ausnahmsweise Zensoren vorkamen,
da die
Kaiser deren Befugnisse vermöge der ihnen verliehenen
Praefectura morum oder
¶
mehr
Censoria potestas ausübten. Der letzte Fall, wo die Zensur von Privaten bekleidet wird, findet 22 v. Chr. statt; nachher ist
sie nur noch 47 n. Chr. vom KaiserClaudius mit GajusVitellius zusammen und 72 von Vespasian und Titus übernommen worden. Eine
ganz besondere und einzeln stehende Maßregel war es, daß der KaiserDecius (249-251) den nachmaligen
Kaiser Valerian zum Zweck der Sittenaufsicht als Zensor ohne Kollegen einsetzte.
Zensoren nennt man auch bei einigen Banken, z. B. der französischen Bank, der österreichischen Nationalbank, die Mitglieder einer
besondern Bankbehörde, des sogen. Zensurkomitees, welches speziell das Diskontgeschäft
der Bank zu überwachen hat.