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(Plochingen-Rottweil-Villingen, 173 km), hohenzollerische Bahn (Tübingen-Sigmaringen, 88 km), obere Donaubahn (Rottweil-Immendingen, 38 km), Donaubahn (Ulm-Sigmaringen, 93 km), Algäubahn (Herbertingen-Isny, 85 km, Kißlegg-Wangen, 13 km, Altshausen-Pfullendorf, 25 km), Schwarzwaldbahn (Zuffenhausen-Kalw, 49 km), Nagoldbahn (Horb-Brötzingen, 67 km), Enzbahn (Pforzheim-Wildbad, 23 km), Murrthalbahn (Waiblingen-Backnang-Hessenthal, 61 km), Gäubahn (Stuttgart-Schiltach, 112 km), Kraichgaubahn (Heilbronn-Eppingen, 24 km). Im Bau begriffen sind (1889) die Linien: Tuttlingen-Sigmaringen, Schramberg-Schiltach, Leutkirch-Memmingen, Wangen-Hergatz. Die Post, früher Thurn und Taxisch, seit in die unmittelbare Verwaltung des Staats übergegangen, zählte 1887: 571 Postanstalten und 5022 Angestellte.
Staatsverfassung und Verwaltung.
Was die Staatsverfassung anlangt, so beruht die Konstitution des Königreichs auf der Verfassungsurkunde vom mit einzelnen Abänderungen hauptsächlich aus den Jahren 1868 und 1874. Die Verfassung des Deutschen Reichs weist Württemberg [* 2] 4 Stimmen im Bundesrat und 17 Abgeordnete zum Reichstag zu. Der König (gegenwärtig Karl I., geb. seit regierend) vereinigt alle Rechte der Staatsgewalt in seiner Person, ist jedoch hinsichtlich der Gesetzgebung und Besteuerung an die Mitwirkung der Landstände gebunden.
Die Krone ist erblich im Mannesstamm des königlichen Hauses nach der Linealerbfolge und dem Erstgeburtsrecht. Bei dessen Erlöschen succediert die weibliche Linie; doch tritt bei der Deszendenz des sodann regierenden königlichen Hauses das Vorrecht des Mannesstamms wieder ein. Der König wird mit zurückgelegtem 18. Jahr volljährig. Er bekennt sich zur evangelisch-lutherischen Kirche und bezieht eine Zivilliste von 1,600,000 Mk. nebst Naturalien im Betrag von ca. 200,000 Mk. Alle Württemberger haben gleiche staatsbürgerliche Rechte, welche nach dem Gesetz vom von dem Religionsbekenntnis unabhängig sind.
Jedem Einwohner ist Freiheit der Person, des Gewissens, des Eigentums und der Auswanderung zugesichert. Das Vereins- und Petitionsrecht sind garantiert. Die Landstände teilen sich in zwei Kammern. Die Erste, die Kammer der Standesherren, besteht aus den Prinzen des königlichen Hauses, aus den Häuptern der standesherrlichen Familien (zur Zeit 15 fürstlichen und 4 gräflichen) und aus vom König erblich oder auf Lebenszeit ernannten Mitgliedern, die aber höchstens ein Drittel der übrigen ausmachen dürfen (dermalen 8). Die Zweite Kammer, die der Abgeordneten, ist aus 13 Mitgliedern des ritterschaftlichen Adels, aus den 6 evangelischen Generalsuperintendenten, dem katholischen Landesbischof, einem Mitglied des Domkapitels, dem der Amtszeit nach ältesten katholischen Dekan, dem Kanzler der Universität Tübingen, [* 3] je einem Abgeordneten der 7 sogen. guten Städte: Stuttgart, [* 4] Tübingen, Ludwigsburg, [* 5] Ellwangen, Ulm, [* 6] Heilbronn [* 7] und Reutlingen, [* 8] und je einem Abgeordneten aus den 63 Oberamtsbezirken, im ganzen aus 93 Mitgliedern, zusammengesetzt.
Die letztgenannten 70 Abgeordneten werden mittels geheimer, allgemeiner und direkter Wahlen gewählt und zwar auf 6 Jahre. Zum Abgeordneten wählbar ist jeder unbescholtene Staatsbürger nach zurückgelegtem 30. Lebensjahr. Der Präsident der Ersten Kammer wird unmittelbar vom König ernannt, der der Zweiten Kammer von dieser gelbst gewählt. Ohne Einwilligung der Kammern kann kein Gesetz gegeben, keine Steuer auferlegt, keine Anleihe gemacht und keine Gebietsveränderung vorgenommen werden. Das Recht, Gesetze vorzuschlagen, steht dem König sowie jeder der beiden Kammern zu. Ebenso hat jede der beiden Kammern das Recht, die Minister in Anklagestand zu versetzen, für welchen Zweck sowie überhaupt zum gerichtlichen Schutz der Verfassung ein Staatsgerichtshof besteht, aus vom König ernannten und von der Ständeversammlung gewählten Mitgliedern zusammengesetzt.
An der Spitze der Staatsverwaltung stehen das Staatsministerium, gebildet durch die Minister oder Chefs der Verwaltungsdepartements, und der Geheime Rat, bestehend aus den Mitgliedern des Staatsministeriums und vom König ernannten ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern. Dem Staatsministerium sind unterstellt: die Bevollmächtigten zum Bundesrat, der Verwaltungsgerichtshof, welcher die höchste landesgesetzliche Instanz für Verwaltungsrechtssachen bildet, und der Disziplinarhof für die Staatsbeamten. Die sechs Departements sind die der Justiz, der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern, des Kirchen- und Schulwesens, des Kriegswesens und der Finanzen.
An der Spitze der Rechtspflege steht das Oberlandesgericht in Stuttgart als oberste Gerichtsstelle für das ganze Land, das in zwei Kammern, die Strafkammer, zugleich Kassationshof, und die Zivilkammer, zerfällt. Weiter sind acht Landgerichte (in Stuttgart, Heilbronn, Tübingen, Rottweil, [* 9] Ellwangen, Hall, [* 10] Ulm, Ravensburg) [* 11] mit je einem Schwurgerichtshof eingesetzt, unter diesen stehen die 64 Amtsgerichte. Dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten sind außer der Diplomatie auch die Archivdirektion, die Generaldirektion der Staatseisenbahnen und der Bodenseedampfschiffahrt und die Generaldirektion der Posten und Telegraphen [* 12] untergeordnet.
Unter dem Ministerium des Innern stehen außer der eigentlichen Verwaltung die Medizinalangelegenheiten, der Straßen- und Wasserbau, das Gewerbewesen, die landwirtschaftlichen Angelegenheiten und das Wohlthätigkeitswesen. Behufs der Verwaltung ist das Land in die oben genannten vier Kreise [* 13] geteilt. An der Spitze eines jeden Kreises steht eine Regierung: für den Neckarkreis in Ludwigsburg, für den Schwarzwaldkreis in Reutlingen, für den Jagstkreis in Ellwangen, für den Donaukreis in Ulm.
Die Kreise zerfallen in den Stadtdirektionsbezirk Stuttgart und 63 Oberamtsbezirke mit je einem Oberamtmann, in Stuttgart dem Stadtdirektor, an der Spitze. Dem Oberamtmann steht eine Amtsversammlung als beschließende Amtsvertretung zur Seite. Dieselbe besteht aus Abgeordneten der Gemeinderäte und besorgt die ökonomischen Angelegenheiten der Amtskorporation. In gewissen Fällen unterliegen ihre Beschlüsse der Genehmigung der Kreisregierung. Die Gemeindeverfassung beruht aus dem Edikt vom und auf dem Gesetz vom wonach die Gemeinden in solche von wenigstens 5000, in solche von 1000-5000 und in solche von weniger als 1000 Einw. zerfallen. Einen Unterschied zwischen Stadt und Land kennt die Gemeindeordnung nicht. Die Gemeindevorsteher, Stadtschultheißen oder Schultheißen, werden aus drei von den Gemeinden gewählten Kandidaten für Gemeinden erster Klasse vom König, für die übrigen von der Kreisregierung auf Lebenszeit ernannt, und zwar trifft die Ernennung stets denjenigen, welcher von sämtlichen abgegebenen ¶
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Stimmen zwei Drittel hat. Als beschließende Versammlungen bestehen neben dem Ortsvorsteher der Gemeinderat und ein Bürgerausschuß, deren Mitglieder von den Bürgern für jenen auf sechs, für diesen auf zwei Jahre gewählt werden. Jede Gemeinde besorgt die Erhebung ihrer Steuern selbst.
Jede der drei im Königreich bestehenden christlichen Konfessionen [* 15] ordnet ihre Angelegenheiten unter der Oberaufsicht des Königs selbst. Die evangelische Kirche ist uniert, nachdem 1823 die Vereinigung der lutherischen und der wenig zahlreichen reformierten Kirche erfolgt ist; nur in Stuttgart bilden die Reformierten eine eigne kleine Gemeinde. Das Kirchenregiment wird durch das königliche Konsistorium zu Stuttgart und die Landessynode nach den bestehenden Gesetzen verwaltet.
Das Konsistorium handhabt die Kirchen- und Schulgesetze. Die durch königliche Berufung von 6 und durch Wahl der evangelisch-theologischen Fakultät der Landesuniversität und der 49 Diözesansynoden von 51 Mitgliedern zusammengesetzte Landessynode wirkt bei der kirchlichen Gesetzgebung in ihrem ganzen Umfang mit. Das Land zerfällt in sechs evangelische Generalsuperintendenzen, deren Vorsteher den Titel »Prälaten« führen, die Dekane ihres Sprengels investieren und alle drei Jahre zu visitieren haben.
Die Dekane sind die Vorsteher der Kirchen ihres Bezirks und nehmen alle zwei Jahre Visitationen vor. Unter ihrer Leitung stehen die Diözesansynoden, welche, aus sämtlichen ordentlichen Geistlichen und ebenso vielen Abgeordneten der Pfarrgemeinden gebildet, alljährlich einmal zusammentreten. In den Pfarrgemeinden verwaltet der Kirchengemeinderat jetzt auch das kirchliche Vermögen, seit die staatliche Gesetzgebung von 1887 und die kirchliche von 1888 die alte Verbindung von politischer und kirchlicher Gemeinde (für beide Konfessionen) gelöst hat.
Die innern Angelegenheiten der katholischen Kirche werden von dem bischöflichen Ordinariat (dem Landesbischof nebst dem Domkapitel) zu Rottenburg geleitet, welches zur oberrheinischen Kirchenprovinz (Erzdiözese Freiburg) [* 16] gehört. Das Verhältnis der Staatsgewalt zur Kirche wurde durch das Gesetz vom in einer Weise neu geregelt, daß der kirchliche Friede bis jetzt nicht gestört worden ist. Die verfassungsmäßige Behörde, durch welche die in der Staatsgewalt begriffenen Rechte über die katholische Kirche ausgeübt werden, ist der katholische Kirchenrat. Die Aufsicht und Leitung des israelitischen Kultus- und Armenwesens ist der seit 1828 eingesetzten israelitischen Oberkirchenbehörde übertragen.
Das Kriegsministerium ist für alle Militärangelegenheiten und die sämtlichen Zweige der Kriegsverwaltung die oberste verantwortliche Staatsbehörde. Im deutschen Reichsheer bilden die württembergischen Truppen ein eignes, das 13. Armeekorps, bestehend aus 8 Regimentern Infanterie (Nr. 119-126), 4 Regimentern Kavallerie (je 2 Regimenter Dragoner, Nr. 25 und 26, und Ulanen, Nr. 19 und 20), 2 Regimentern Feldartillerie (Nr. 13 und 29) und 1 Bataillon Fußartillerie (Nr. 13), 1 Pionier- und 1 Trainbataillon (Nr. 13). Im Gebiet des Königreichs Württemberg liegt der größere Teil der Reichsfestung Ulm.
Unter dem Finanzministerium stehen: die Oberfinanzkammer (mit den Abteilungen: Domänendirektion, Forstdirektion und Bergrat), Oberrechnungskammer, Staatskassenverwaltung, Steuerkollegium, Katasterkommission, Statistisches Landesamt. Der Hauptfinanzetat für 1888/89 ergab einen Staatsbedarf von 57,048,132 Mk. Zur Deckung dieses Aufwandes sind bestimmt:
Der Ertrag der Domänen | 6443370 Mark |
Der Ertrag der Verkehrsanstalten | 14853357 Mark |
Weiterer Ertrag des Kammerguts | 915909 Mark |
Die direkten Steuern | 13721775 Mark |
Die indirekten Steuern | 13892400 Mark |
Vom Ertrag der Zölle und Reichssteuern | 6578880 Mark |
Aus der Restverwaltung | 642440 Mark |
Zusammen: | 57048131 Mark. |
Der Staatsbedarf pro 1888/89 im einzelnen ist
Mark | |
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Zivilliste | 1804658 |
Apanagen u. Wittume | 279332 |
Staatsschuld | 19994384 |
Renten | 461159 |
Entschädigungen | 106676 |
Pensionen | 2161000 |
Ruhegehalte | 6897 |
Gratialien | 377680 |
Geheimer Rat | 61050 |
Verwaltungsgerichtsh. | 24450 |
Justiz | 3863710 |
Äußeres | 186291 |
Inneres | 5773684 |
Kirche u. Schulwesen | 8175297 |
Finanzen | 3015482 |
Landständische Sustentationskasse | 349986 |
Reservefonds | 70000 |
Für das Reich | 9991008 |
Allerlei | 350384 |
Zusammen: | 57048132 |
Der Stand der Staatsschulden war 421,339,066 Mk., wovon auf die Eisenbahnschuld 377,861,534 Mk. kommen.
[Wappen, Orden.]
Das Staatswappen (s. Tafel »Wappen«) [* 17] ist der Länge nach geteilt und enthält rechts drei quer übereinander gestellte schwarze Hirschstangen in goldenem Grund (W), links drei schwarze leopardierte Löwen, [* 18] einer über dem andern, ebenfalls in Gold [* 19] (Hohenstaufen und Schwaben). Auf dem Wappenschild ruht ein mit der Königskrone gezierter Ritterhelm; Schildhalter sind ein schwarzer Löwe und ein goldener Hirsch. [* 20] Eine unter dem Schild [* 21] flatternde Bandschleife enthält den Wahlspruch: »Furchtlos und trew«. Die Landesfarben sind Rot und Schwarz. Der König verleiht drei Ritterorden, nämlich den Orden [* 22] der württembergischen Krone (s. Tafel »Orden«),
zur Belohnung ausgezeichneter dem Staat geleisteter Dienste [* 23] (gestiftet mit sechs Klassen: Großkreuze, Komture mit Stern, Komture und Ritter a) mit der Krone, b) Ehrenritter, c) Ritter; den Militärverdienstorden gestiftet und modifiziert), mit drei Klassen, und den Friedrichsorden gestiftet, erweitert), zur Belohnung ausgezeichneter Verdienste im Militär- und Zivildienst mit fünf Klassen: Großkreuze, Komture erster und zweiter Klasse und Ritter erster und zweiter Klasse. Mit den fünf ersten Klassen des Kronenordens, dem Militärverdienstorden und den drei ersten Klassen des Friedrichsordens ist Erlangung des Personaladels verbunden.
Der am gestiftete Olga-Orden wird für besondere Verdienste auf dem Felde der freiwillig helfenden Liebe im Krieg oder Frieden verliehen und zwar ohne Unterschied an Männer, Frauen und Jungfrauen. Neuestens (1889) ist noch die Karl Olga-Medaille (in Silber und Bronze) [* 24] für Verdienste um das Rote Kreuz hinzugetreten. Ferner werden verliehen goldene und silberne Zivil- und Militärverdienstmedaillen, militärische Dienstehrenzeichen, Medaillen für Kunst und Wissenschaft. Die königliche Residenz ist Stuttgart, die zweite Ludwigsburg.
Vgl. »Württembergische Jahrbücher für Statistik und Landeskunde«, herausgegeben von dem königlichen Statistischen Landesamt (Stuttg. 1818 ff.);
»Das Königreich Württemberg, eine Beschreibung von Land, Volk und Staat« (hrsg. von demselben, das. 1882-86, 3 Bde.);
»Beschreibung der einzelnen Oberamtsbezirke« (hrsg. von demselben, das. 1824-86);
»Hof- ¶