verbüßte. Hier schrieb er die
»Fragmente zur
Kulturgeschichte der Menschheit« (Kaisersl. 1835, 2 Bde.).
Nach überstandener
Strafe ward Wirth im
Dezember 1835 nach
Passau
[* 2] gebracht, um dort noch eine Kontumazstrafe zu erleiden, und
sodann in
Hof
[* 3] unter polizeiliche
Aufsicht gestellt. Er flüchtete jedoch Ende
Dezember 1836 nach
Frankreich und 1839 nach
Thurgau,
wo er die in
Konstanz
[* 4] erscheinende »Deutsche
[* 5] Volkshalle redigierte u.
die «Geschichte der
Deutschen« (Stuttg. 1843-45, 4 Bde.; 4. Aufl.,
fortges. von
Zimmermann, 1860-62) schrieb. 1847 ließ er sich in
Karlsruhe
[* 6] nieder.
In den preußischen Fürstentümern in die
deutsche
Nationalversammlung gewählt, starb er schon inFrankfurt.
[* 7] Von seinen
»Denkwürdigkeiten«
erschien nur der 1.
Band
[* 8] (Leipz. 1843).
in seinen »Philosophischen
Studien« (das. 1851) hat er es als die Aufgabe der
Philosophie bezeichnet, zu der induktiven
(Begriffe bildenden)
Methode, über welche der Empirismus, u. der deduktiven (aus
Begriffen ableitenden)
Methode, über welche
Hegel nicht hinausgekommen sei, eine produktive
(Ideale verwirklichende) hinzuzufügen,
welche den
Realismus des erstern mit dem
Idealismus des zweiten vereinige.
ist jede auf die Befriedigung von Bedürfnissen,
demgemäß auf Erzeugung und Verwendung
von
Gütern gerichtete schaffende Thätigkeit des
Menschen. Dieselbe gewinnt vorzüglich dadurch eine Bedeutung, daß der
Mensch
die
Eigenschaften der
Dinge der
Außenwelt zu erkennen, diese Gegenstände auf ihre Brauchbarkeit für die Bedürfnisbefriedigung
zu prüfen und zu vergleichen, daß er ferner auf
Grund gesammelter
Erfahrungen auf die Zukunft zu schließen
und demgemäß bei allen wirtschaftlichen
Handlungen an der
Hand
[* 20] vernünftiger Erwägungen einen vorhandene
Kräfte,
Mittel und
Bedürfnisse berücksichtigenden Wahlentscheid zu treffen vermag.
Erfahrungsgemäß nehmen unsre Bedürfnisse mit steigender
Kultur zu, während unsre wirtschaftlichen
Kräfte ohne besondere
Pflege derselben sich mindern. Hieraus erwächst für den
Menschen die unabweislicheForderung, nach dem
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, d. h. immer so zu wirtschaften, daß bei voller Befriedigung
menschlich-sittlicher Bedürfnisse nicht allein unsre
Bildung gesteigert, sondern auch unsre äußern ökonomischen Machtmittel
(Kapital) vermehrt werden. Um dieses
Ziel am vollständigsten zu erreichen, ist mit gegebenen
Kräften möglichst viel zu leisten
und ein bestimmter
Zweck mit möglichst geringen
Opfern zu erstreben.
Hieraus ergeben sich bestimmte
Regeln für die Wirtschaftlichkeit der
Produktion und
Konsumtion (s. d.). Es gibt so viel Wirtschaften,
als Wirtschaftssubjekte ihre Bedürfnisse selbständig befriedigen. Dieselben weisen je nach Art, Zahl und rechtlicher
Stellung
der wirtschaftenden Persönlichkeiten, nach Art der Gegenstände, auf welche die wirtschaftliche Thätigkeit
gerichtet ist, große Verschiedenheiten auf. Diese
Thatsache in
Verbindung mit der Möglichkeit, nach gewissen gemeinsamen
Merkmalen Gruppierungen vornehmen zu können, gibt Veranlassung zur Unterscheidung von Wirtschaftsarten, deren Entstehung
verursacht wurde durch Verschiedenheit der von
Natur und
Kultur gebotenen
Kräfte und
Mittel sowie durch die Ungleichheit der
Neigungen zum
Genuß, welche wieder teils gegebenen natürlichen Zuständen, teils der Kulturentwickelung
zu verdanken ist.
Dazu kommt, daß eine volle Befriedigung und steigende Gesittung nur bei geordnetem Zusammenleben der
Menschen möglich ist.
In dieser
Thatsache liegt der unzerstörbare
Keim aller Vergesellschaftung. In der
Gesellschaft selbst können wir infolgedessen
unterscheiden: die Einzel- (Individual-) Wirtschaft und die Wirtschaft von
Gemeinschaften
(Gemeinwirtschaft), welche in
ihrer Gesamtheit als Einzelpersönlichkeiten erscheinen. Die Wirtschaft von
Gemeinschaften kann auf freiem
Vertrag beruhen, der jederzeit
wieder lösbar ist (sogen. freie
Gemeinwirtschaften), oder die
Gemeinschaft, bez. die ihren
Zwecken dienende wirtschaftliche
Thätigkeit beruht auf
Zwang.
Der Einzelne gehört der
Gemeinschaft an aufGrund seiner
Geburt, Niederlassung, Mangel einer positiven
Willenserklärung, auf
Grund von Besitzverhältnissen u. dgl. und
hat demgemäß an der
Lösung der Aufgaben der
Gemeinschaft, insbesondere an deren
Lasten, sich zu beteiligen. Solche
Zwangsgemeinwirtschaften
sind in erster
Linie der
Staat, dann die
Gemeinde, ferner
Gemeinschaften, welche bestimmte einzelne
Zwecke verfolgen, wie Deichverbände,
Meliorationsgenossenschaften,
Zünfte, Zwangsinnungen etc. Bei diesen Zwangsgemeinschaften entspricht nicht immer die
Leistung der Gegenleistung, welche meist einseitig durch eine zwingende
Gewalt, nicht auf dem Weg freien Wettbewerbs bemessen
und geregelt wird. Dann sind zu unterscheiden: die Privatwirtschaft, welche auf dem
Boden des
Privatrechts steht, und durch
welche der
Private (physische oder
¶
Auf Grund der Arbeitsteilung bildete sich ein äußerlich wahrnehmbarer Gegensatz zwischen Gewerbe (s. d.) und Haushalt (s. Hauswirtschaft)
aus, welche zwei Seiten der Wirtschaft darstellen. Als Wirtschaftspflege, Wirtschaftspolitik, Wirtschaftspolizei bezeichnet man beschränkende
und fördernde Thätigkeiten der öffentlichen Gewalt, welche sich unmittelbar auf wirtschaftliche Gebiete
beziehen. Über Natural- und Geldwirtschaft s. Geld, S. 50.