Erreichung des Zwecks es ist. Der Zweck des Willens unterliegt seiner Löblichkeit oder Schändlichkeit, Erlaubtheit oder Unerlaubtheit
nach der Beurteilung durch die praktische, seiner Erreichbarkeit oder Unerreichbarkeit nach einer solchen durch die theoretische
Vernunft (s. Vernunft). Die Mittel unterliegen, ihrer Erlaubtheit oder Unerlaubtheit nach, gleichfalls der Beurteilung durch
die praktische, ihrer Durchführbarkeit nach, der durch die theoretische Vernunft, ihrer Zweckmäßigkeit
oder Unzweckmäßigkeit nach in Bezug auf den Zweck aber noch überdies einer Beurteilung durch den Verstand (s. d.). Je nachdem
das Urteil der praktischen Vernunft auf den Willen bestimmend (als Motiv) wirkt, das von jener für gut Erklärte gewollt, das
von jener für schlecht Erklärte unterlassen wird (sittliche oder Willensfreiheit, Herrschaft der Vernunft
über den Willen), oder der Wille sich selbst bestimmt (transcendentale Freiheit, Willkürherrschaft des Willens) oder, statt
durch das Urteil der Vernunft, durch jenes der Un- oder Scheinvernunft bestimmt wird (sittliche Knechtschaft, Herrschaft der
Un- oder Scheinvernunft über den Willen), wird der Wille als moralisch oder unmoralisch unterschieden.
Je nachdem das Urteil der theoretischen Vernunft (über Erreichbarkeit oder Unerreichbarkeit) auf den Willen bestimmend wirkt,
so daß der als unerreichbar eingesehene Zweck fallen gelassen wird oder der Wille trotzdem an seinem Zweck beharrt, wird derselbe
als klug oder unklug unterschieden. Je nach der Angemessenheit oder Unangemessenheit der Mittel wird der
Wille verständig oder unverständig genannt.
Der moralische (freie) Wille ist daher keineswegs unmotiviert, die (transcendental freie) Willkür grundlos, aber nicht moralisch,
der unmoralische Wille motiviert, aber unfrei. Da der gebotene oder erlaubte Zweck möglicherweise unerreichbar, der erreichbare
Zweck aber verboten sein kann, so muß der moralische Wille mit dem klugen (der unmoralische
mit dem unklugen) Willen ebensowenig wie, da der an sich erreichbare Zweck mit unpassenden Mitteln erstrebt werden kann, der
kluge Wille mit dem verständigen (der unkluge mit dem unverständigen) Willen in Eins zusammenfallen.
Vgl. Begehrungsvermögen
und Begierde. - Der Wille hat auch in rechtlicher Beziehung große Bedeutung.
Die Willensbestimmung gründet
sich hier namentlich auf die bestimmte Absicht, ein Rechtsgeschäft mit rechtlicher Wirkung vorzunehmen. Da diese fehlt, wenn
der Handelnde durch Zwang, Betrug oder Irrtum (errantis non est voluntas) zu dem Geschäft veranlaßt ist, so sind alle so entstandenen
Geschäfte ebenso ungültig und rechtlich unwirksam, als Äußerungen des Scherzes, alle mit so schweren Bedingungen belasteten
Dispositionen, daß daraus der Mangel des Ernstes hervorgeht, alle bloß gelegentlichen Äußerungen, Simulationen etc. wegen
Mangels der Willensernstlichkeit keine rechtliche Verpflichtung begründen. Die Willensbestimmung ergibt sich aus der Willenserklärung
(voluntatis declaratio), die entweder ausdrücklich, also durch klare, unzweifelhafte, mündlich oder
schriftlich ausgedrückte Worte, Kopfschütteln, Kopfnicken etc., oder stillschweigend, d. h.
durch solche Worte oder Handlungen kundgegeben ist, woraus sich mit Zuverlässigkeit auf die Willenserklärung schließen läßt,
oder vermutet wird, wenn weder aus Worten noch Handlungen, die auf den vorliegenden Fall Beziehung haben, sondern aus andern
wahrscheinlichen Gründen unter Zustimmung der Gesetze auf eine Willenserklärung geschlossen werden kann. Über den »letzten
Willen« s. Testament. Im Strafrecht hängt die Zurechnungsfähigkeit von der
Willensfähigkeit und Willensfreiheit ab; daher
widerrechtlicher (böser) Wille s. v. w. Dolus (s. d.).
1) Johann Georg, Kupferstecher, geb. auf der Obermühle am Dimsberg bei
Gießen, lernte hier das Büchsenmacherhandwerk, wurde in Straßburg mit dem Kupferstecher G. F. Schmidt bekannt, ging mit demselben
nach Paris und wurde hier vom Maler H. Rigaud zu Versuchen im Kupferstechen veranlaßt. Das erste Blatt, welches ihm einen Namen
machte, ist das Bildnis des Marschalls Fouqet de Belle-Isle, und bald vertrauten ihm die berühmtesten
französischen Maler ihre Werke zum Stich an. Doch führte er auch Stiche nach Bildern älterer Meister aus (unter andern nach
Terborch, Metsu, Mieris, Netscher), von denen viele zu den hervorragendsten Schöpfungen der Kupferstecherkunst gehören. Wille ward
Hofkupferstecher des Königs von Frankreich, des deutschen Kaisers und des Königs von Dänemark. 1746 besuchte
er Deutschland, kehrte aber 1747 wieder nach Paris zurück. Viele bedeutende Kupferstecher, darunter J. G. ^[Johann Gotthard]
v. Müller, Bervic, Schmutzer, Dunker, Guttenberg und Ingouf, waren seine Schüler. Napoleon I. ernannte ihn zum Ritter der Ehrenlegion,
und das Institut nahm ihn zum Mitglied auf. Er starb in Paris. Seine Selbstbiographie gab Duplessis
(Par. 1857, 2 Bde.) heraus.
Vgl. auch Ch. Le Blanc, Catalogue de l'œuvre de J. G. Wille (Par. 1847).
2) Eliza, Romanschriftstellerin, geb. zu Itzehoe in Holstein als Tochter des Hamburger Reeders R. M. Sloman, verheiratete
sich mit dem geistvollen Journalisten François Wille, verließ mit demselben 1851 Hamburg und ließ sich nach längern Reisen
auf dem Gut Mariafeld bei Meilen am Züricher See nieder. Ihren noch unter dem Namen Eliza Sloman erschienenen »Dichtungen« (Hamb.
1836) folgten die Romane: »Felicitas« (Leipz. 1850, 2 Bde.)
und »Johannes Olaf« (das. 1871, 3 Bde.)
sowie die Novellensammlung »Stillleben in bewegter Zeit« (das. 1878, 3 Bde.),
von denen der erstere durch eine außerordentliche Feinheit der psychologischen Entwickelung und sorgsamste Detaillierung,
der zweite durch einen großartigen Zug
der Charakteristik, beide aber ebenso wie die Erzählungen durch die Mannigfaltigkeit des
in ihnen gespiegelten Weltlebens, durch psychologische Tiefe, Feinheit und Mannigfaltigkeit sich zu wirklich
dichterischer Bedeutung erhoben.
(spr. -bruk), Gemeinde in der belg. Provinz Antwerpen, Arrondissement Mecheln, Knotenpunkt an der Staatsbahnlinie
Boom-Brüssel, mit Papierfabrikation, Bierbrauerei, Branntweinbrennerei und (1888) 7599 Einw.
der Heilige, ein Angelsachse, war Karls d. Gr. tauglichster Gehilfe bei der Bekehrung der
Sachsen und wurde von ihm 787 zum Bischof des Landes zwischen Elbe und Ems (späteres Bistum Bremen) eingesetzt, starb aber schon 8. Nov. 789,
nachdem er kurz zuvor die Domkirche in Bremen eingeweiht hatte.
Vgl. Dehio, Geschichte des Erzbistums Hamburg-Bremen (Berl. 1877, 2 Bde.).
Marianne von, geborne Jung, durch ihr Verhältnis zu Goethe bekannt, geb. zu
Linz a. d. Donau, kam 1798 mit der Truppe des Ballettmeisters Traub nach Frankfurt a. M., wo sie das Publikum in sogen. Divertissements
und als Bühnensängerin ergötzte, ward 1800 von dem Bankier Joh. Jakob von Willemer, damals Vorstand des Frankfurter Theaters,
unter seine Töchter ins Haus genommen und 1814 von ihm, der bereits zwei Frauen durch den Tod verloren hatte, als dritte Gattin
zum Altar geführt. Sie starb in Frankfurt.
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Goethe lernte die anmutige, dichterisch wie musikalisch sehr begabte Frau 1814 kennen, als er vorübergehend im Hause seines
Freundes Willemer (der sogen. Gerbermühle bei Frankfurt) verweilte, und fand in ihr die bestimmte persönliche Erscheinung für das
Bild der Suleika in seinem »Westöstlichen Diwan«, an dem er damals dichtete, und in welchem verschiedene
Gedichte (z. B. »An den Westwind«) thatsächlich von ihr herrühren. Das ganze Verhältnis ist erst neuerlich durch die Veröffentlichung
des »Briefwechsels zwischen Goethe und Marianne v. Willemer« (hrsg. von Creizenach, 2. Aufl., Stuttg. 1878) allgemeiner bekannt geworden.
Vgl. auch Emilie Kellner, Goethe und das Urbild seiner Suleika (Leipz. 1876).