»Regesta historiae Westfaliae« (hrsg.
von
Erhard, Münst.
1847-51, Bd. 1 u. 2),
dazu als Fortsetzung:
»Westfälisches Urkundenbuch« (hrsg. von Wilmans u. a.,
Bd. 3 u. 4,
das. 1859-80; Bd. 5, 1888 ff.;
Supplemente von Diekamp, 1885 ff.);
Wilmans, Die Kaiserurkunden der
Provinz Westfalen (das. 1867-80, Bd. 1 u.
2, Abteilung 1; bis zum Jahr 1254);
»Quellen und Untersuchungen zur Geschichte,
Kultur und Litteratur
Westfalens« (Paderb. 1888 ff.).
Schon im
Dezember 1641 wurden zu
Hamburg
[* 13] Präliminarien festgesetzt, besonders über den
Ort und die Art der
Konferenzen. Die
wirklichen Friedensunterhandlungen begannen im April 1645 und wurden zuOsnabrück zwischen den kaiserlichen,
den reichsständischen und den schwedischen, zu
Münster zwischen den kaiserlichen und den französischen
Gesandten unter päpstlicher
und venezianischer Vermittelung geführt, und zwar so, daß die an beiden
Orten angenommenen
Artikel für Einen
Traktat gehalten
werden und kein Teil ohne den andern
Frieden schließen sollte.
AdamAdami, der
Gesandte des Fürstabtes von
Korvei, machte den Geschichtschreiber der Versammlung.
Rang- und Titelstreitigkeiten
verzögerten noch lange die
Eröffnung desKongresses, da es die erste Vereinigung der
Gesandten der mitteleuropäischen
Staaten war und die äußere
Etikette ganz neu geregelt werden mußte. Während der
Verhandlungen dauerte der
Krieg fort, der
schwedische
GeneralTorstensson drang sogar 1645 in die kaiserlichen Erbländer ein, und
Königsmark eroberte die
sogen. Kleinseite
Prags. Dies gab den langen und schwierigen Unterhandlungen den
Ausschlag, und es wurde
nun der
Friede zu
Münster unterzeichnet. Erst drei
Monate später erfolgte die Auswechselung der Ratifikationen,
und noch lange dauerten verschiedene
Verhandlungen über die Ausführung des
Friedens. Der päpstliche
Protest vom war
wirkungslos.
Der Streit über die geistlichen Stifter und Güter wurde unter Aufhebung des Restitutionsedikts von 1629 dahin ausgeglichen,
daß 1624 Normaljahr sein und der evangelische und katholische Besitzstand so bleiben oder restituiert werden sollte, wie
er gewesen. Doch wurden auch hiervon die kaiserlichen Erblande ausgenommen. Die Territorialhoheit
der Reichsstände wurde ausdrücklich anerkannt, ja ihnen das Recht gegeben, zu ihrer Erhaltung und Sicherheit untereinander
und mit auswärtigen Mächten Bündnisse zu schließen, nur nicht wider Kaiser und Reich. Die neue Verfassung des Reichs sollte
auf einem zu berufenden Reichstag beraten werden.
Die Pläne der katholischen Reaktion und der habsburgischen Hauspolitik, den Protestantismus auszurotten und Deutschland einer
absoluten Militärgewalt zu unterwerfen, waren unter StrömenBluts, unter Vernichtung des Wohlstandes und der Bildung des deutschen
Volkes vereitelt worden. Ja, der Kaiser mußte im Frieden auf den letzten Rest seiner Macht verzichten.
Das Reich verlor durch den Frieden eine Ländermasse von mehr als 100,000 qkm mit 4½ Mill. Menschen und erhielt eine ganz zerstückelte,
wehrlose Grenze gegen Frankreich.
Die Befestigung der dreihundertfachen landesherrlichen Vielherrschaft und die Verwickelung so vielseitiger Grenz- und Hoheitsrechte
mußten fortan den Gang
[* 44] der Verwaltung erschweren, sie mit Formen überladen und die Volksstämme feindselig
auseinander reißen. Die Rechte derLandstände in den einzelnen Territorien wurden unterdrückt. Dagegen wurde Deutschland
nun Gegenstand und Schauplatz der europäischen Staatshändel, seit die Fürsten das von Frankreich bei der Friedensverhandlung
durchgesetzte Recht der Bündnisse geltend machten, Bayern, Brandenburg und andre deutsche Fürstenhäuser, welche
bei den Säkularisationen geistlicher Stifter nicht bedacht worden waren, eine Stellung in dem europäischen politischen System
annahmen und fremde Mächte, wie Schweden, in den Reichsverband eintraten, andre, wie Frankreich, als Garanten des Friedens sich
stets in die innern Angelegenheiten Deutschlands
[* 45] einzumischen das Recht hatten.