die durch ein (beliebiges)
Weh verursachte, durch den Umstand, daß dasselbe bereits der
Vergangenheit angehört, gemilderte, aus
Trauer (über das
Weh) und
Freude (über dessen Vergangensein) gemischte (elegische)
Gemütsstimmung.
in fließende Gewässer eingebauter
Damm aus
Stein,
Stein und
Holz,
[* 17]
Holz oder
Stein und
Eisen
[* 18] zur Aufstauung des
Wassers,
dessen
Geschwindigkeit oberhalb des Wehrs ermäßigt, dessenGefälle unterhalb desselben vermehrt und
hierdurch für
Triebwerke,
Schiffahrt und Bewässerungsanlagen nutzbar gemacht wird. Nach ihrer besondern Bestimmung sind die
Wehre Überfallwehre, wenn sie überflüssigem, nicht zu einem der genannten
Zwecke erforderlichem
Wasser Abfluß gewähren;
Ablaßwehre, wenn sie mit beweglichen Vorrichtungen, z. B.
Schützen, versehen sind, die nur dann geöffnet werden, wenn
das
Wasser vorübergehend, z. B. bei
Hochwasser, Reparatur von
Triebwerken u. dgl., abgeleitet werden soll;
Grundwehre, meist aus Senkfaschinen oder niedrigen Steinwürfen bestehend, wenn sie zur örtlichen
Hebung
[* 19] des Wasserstandes
dienen;
Schleusenwehre, wenn sie mittels
Schützen das
Wasser hoch aufzubauen gestatten, um ihm dadurch eine größere
Wirkung
auf das
Triebwerk zu verschaffen;
Gabelwehre, wenn sie das
Wasser nach zwei oder mehr
Richtungen abzuleiten
haben, und Streichwehre, meist parallel zum
Ufer laufend, wenn sie überflüssiges
Wasser über sich strömen lassen und dadurch
seitlich abführen. Je nachdem die Wehre aus
Stein oder
Stein und
Holz bestehen, unterscheidet man die massiven oder halbmassiven
Wehre.
Nadelwehre sind solche, bei welchen die Stauvorrichtung aus einer Anzahl beweglicher hölzerner
Pfosten oder eiserner
Stangen besteht, wodurch der
Stau zugleich reguliert werden kann. Schwimmwehre bestehen aus quer in die
Stromrichtung gestellten
Schiffen, welche sich an senkrechte, am
Ufer befestigte Winkelschienen anlehnen und meist gleichzeitig
zu Fußstegen dienen. Nach der Art des Abflusses unterscheidet man endlich vollkommene
Überfälle, wenn
das Unterwasser unter, und unvollkommene
Überfälle, wenn dasselbe über der Dammkrone steht.
Dorf im bad.
Kreis
[* 20]
Lörrach, an der Wehra, im südlichen
Schwarzwald, hat eine kath.
Kirche, mechanische Buntweberei,
Türkischrotfärberei,
Korden-Wollplüsch- und Papierfabrikation,
[* 21]
Sägemühlen und, (1885) 2910 Einw.
Nahe bei
Wehr die
Ruine Bärenfels und der Eingang in das einsame, aber großartige, waldreiche Wehrathal.
die gesetzliche Verpflichtung zum
Kriegsdienst, beginnt in
Deutschland als Landsturmpflicht mit dem 17. und
dauert bis zum 45. Lebensjahr. Sie wird mit dem 20. Lebensjahr zur
¶
mehr
Militärpflicht, d. h. zur Pflicht, sich der Aushebung zu unterwerfen (die Meldepflicht bedingt die Aufnahme in die Rekrutierungsstammrolle,
die Gestellungspflicht das Erscheinen vor den Ersatzbehörden). Bei dem zum Dienst Ausgehobenen wird die Wehrpflicht zur Dienstpflicht,
d. h. zur Pflicht, in das stehende Heer einzutreten, oder zur Ersatzreservepflicht: Dienst in der Ersatzreserve;
Die Wehrpflicht hat unter mancherlei Formen
bei den verschiedenen Völkern seit dem Altertum bestanden (vgl. Jähns, Heeresverfassungen und Völkerleben, Berl. 1885).
Die allgemeine Wehrpflicht im heutigen Sinn wurde zuerst in Preußen durch Gesetz vom eingeführt, wenn
auch in Frankreich nach der Revolution bis zur Restauration ähnliche Einrichtungen, aber häufigen Wechseln unterworfen, bestanden
haben. Seit 1870/71 fehlt sie nur noch in England, Belgien
[* 30] und den Niederlanden. Vgl. Heer.