Die im W. erteilten Erkenntnisse sind sofort und vor eingetretener
Rechtskraft vorläufig vollstreckbar.
Besonders wichtig ist ferner für den Wechselprozeß die Bestimmung der allgemeinen deutschen
Wechselordnung (Art. 82), daß sich der
Wechselschuldner der
Wechselklage gegenüber nur solcher
Einreden bedienen kann, welche aus dem
Wechselrecht selbst hervorgehen
oder ihm unmittelbar gegen den jedesmaligen Kläger zustehen (sogen. materielle
Wechselstrenge). Dagegen ist das eigentümliche Exekutionsmittel der persönlichen
Schuldhaft, des
Wechselarrestes (sogen. formelle
Wechselstrenge), welches früher gebräuchlich war, beseitigt. Auch in
Österreich
[* 2]
(Gesetz vom ist der
Personalarrest
wegen Wechselschuld aufgehoben.
Frankreich hatte schon in der Ordonnance
pour le commerce von 1673 ein ausführliches Wechselgesetz, an dessen
Stelle dann der
Code de commerce
Napoleons von 1808 trat, welcher in Art. 110-189 das Wechselrecht behandelt. In
Deutschland
[* 14] fehlte
es lange an einer allgemeinen
Gesetzgebung, bis seit 1849 die allgemeine deutsche
Wechselordnung, 1847 in
Leipzig beraten, in
Kraft
[* 15] getreten ist. Vervollständigt wurde dieselbe durch die sogen.
Nürnberger Novellen von 1857. Beide
Gesetze sind nunmehr
zu deutschen
Reichsgesetzen erhoben, gelten aber auch in den cisleithanischen
Ländern der österreichisch-ungarischen
Monarchie.
Ein englisches
Gesetz von 1882
(Bill ofExchangeAct) hat jedoch inzwischen das englische mit dem schottischen Wechselrecht in
Einklang
gebracht und eine
Reihe von Förmlichkeiten beseitigt, welche mit
Kosten und Weiterungen verknüpft waren
und mit dem
Zweck des
Wechsels in
Widerspruch standen. Dagegen fehlt es in
Nordamerika noch immer an einer Kodifikation des Wechselrechts.
Gemeinsam ist den sämtlichen
Gesetzen über Wechselrecht die Rechtsanschauung, daß der
Wechsel ein kaufmännisches
Papiergeld ist, dessen
Inhaber nicht zu besorgen hat, daß ihm die bei andern
Urkunden über
Forderungen anwendbaren, die Realisierung
des
Rechts erschwerenden
Einwendungen entgegengesetzt werden können; daß das auf den schnellsten
Verkehr und
Umsatz berechnete
Papier leicht auf andre
übertragen und vermöge dieser
Übertragung das
Geld, auch solange der
Wechsel noch nicht verfallen ist,
von andern erhoben werden kann, und daß der
Inhaber nicht bloß den Aussteller des
Wechsels, sondern auch
jeden, welcher in den Wechselnexus, z. B. als
Girat, eintrat, zum Wechselschuldner in der Art hat, daß er beliebig gegen
einen jeden von diesen klagen kann, wenn der
Wechsel nicht bezahlt wird (s.
Wechsel, S. 461). Die formelle
Kraft des
Wechsels bezieht sich auf den
Wechselprozeß (s. d.), welcher wegen seiner
Schnelligkeit die rasche Rechtsverfolgung
sichert.
Die Verschiedenheiten zwischen den Wechselgesetzgebungen der verschiedenen
Länder sind jedenfalls nicht so groß, daß der
wiederholt geltend gemachte
Gedanke eines internationalen Wechselrechts, d. h. einer gemeinsamen
Wechselordnung für die europäischen
Staaten und für
Nordamerika, ein unausführbarer sein sollte.
Vgl.
Renaud, Lehrbuch des gemeinen deutschen
Wechselrechts (3. Aufl.,
Gieß. 1868);
jeder unter der Form und dem
Schein eines wirklichen Wechselgeschäfts (durch sogen.Reitwechsel)
betriebene falsche Wechselhandel; im eigentlichen
Sinn die Art von Wechselgeschäften, welche, vom Trassanten verdeckt, meist
durch sogen.
Kellerwechsel (s. d.) unternommen werden, um so bares
Geld in die
Hand
[* 27] zu bekommen, dann wieder auf andre
Wechsel
zu ziehen und mit dem erhaltenen baren
Geld jene selbst zu bezahlen. Oftmals wird die Wechselreiterei auch von mehreren
miteinander einverstandenen
Personen in der
Weise betrieben, daß die eine ihr
Accept beim
Verfall des
Wechsels mit dem
Accept
der andern deckt.