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Wechsel
nehmer denselben weiter begeben (remittieren) kann. Der Remittent bemerkt diese Eigentumsübertragung auf der Rückseite
(in dorso) des
Dokuments, und da hiervon diese
Übertragung
Indossament oder
Giro genannt wird, heißt er dann auch Indossant
oder
Girant und sein
Nachmann, der folgende
Inhaber, Indossat oder
Girat, welcher seinerseits zum Indossanten wird, wenn
er den Wechsel
weitergibt. Das
Indossament selbst kann auf eine bestimmte
Person lauten (»Für mich an
Herrn X. in
Berlin.
[* 2] A.
Meyer«)
oder ohne solche Bezeichnung ausgestellt werden (Blankoindossament).
Reicht der
Raum des
Papiers zur Beifügung aller
Indossamente nicht aus, so wird der Wechsel
durch eine sogen.
Allonge vergrößert.
Sowohl für den gezogenen als für den eignen Wechsel
schreibt das deutsche
Bundes-
(Reichs-)
Gesetz vom
teilweise durch das
Reichsgesetz vom abgeändert, die
Abgabe einer Stempelgebühr
(Wechselstempelsteuer) vor. Dieser
Wechselstempel beläuft sich bei einer
Wechselsumme bis zu 200 Mk. auf 10, von über 200-400 Mk.
auf 20, von über 400-600 Mk. auf 30, von über 600-800 Mk. auf 40 und von
über 800-1000 Mk. auf 50
Pf., indem er von jedem fernere 1000 Mk. 50
Pf. mehr beträgt.
Jedes angefangene
Tausend wird für voll gerechnet. Die
Hinterziehung der
Stempelsteuer ist mit
Strafe des 50fachen Betrags
bedroht. In
Österreich
[* 3]
(Gesetz vom müssen amtlich gestempelte
Blankette bei der
Ausstellung von Wechseln
benutzt
werden. Wechsel
fähig (passiv wechselfähig), d. h. fähig, Wechsel
schuldner zu sein, ist jeder,
welcher fähig ist, aus
Verträgen verpflichtet zu werden. Die Ehefrau kann sich daher, wofern sie nicht
Handelsfrau (s. d.)
ist, nicht wechsel
mäßig verpflichten, wenn ihr Ehemann nicht zustimmt.
Nach der deutschen Wechselordnung ist der Inhaber eines Wechsels berechtigt, den Wechsel dem Bezogenen zur Annahme (zum Accept) zu präsentieren und in Ermangelung der Annahme Protest mangels Annahme erheben zu lassen. Eine Verpflichtung des Inhabers, den Wechsel zur Annahme zu präsentieren, findet aber nur bei Wechseln statt, welche auf eine bestimmte Zeit nach Sicht laufen. Solche Wechsel müssen bei Verlust des wechselmäßigen Anspruchs gegen die Indossanten und den Aussteller binnen zwei Jahren nach der Ausstellung zur Annahme präsentiert werden.
Wenn die Annahme eines auf bestimmte Zeit nach Sicht gestellten Wechsels nicht zu erhalten ist, oder wenn der Bezogene die Datierung seines Accepts verweigert, so muß der Inhaber bei Verlust des wechselmäßigen Anspruchs gegen die Indossanten und den Aussteller die rechtzeitige Präsentation des Wechsels durch einen innerhalb der Präsentationsfrist erhobenen Protest (persönlicher Protest, Weigerungsprotest, Unfähigkeitsprotest) feststellen lassen.
Ebenso läßt der Inhaber des Wechsels im Fall der Nichtzahlung von seiten des Bezogenen eine gerichtliche oder notarielle Urkunde (Protest mangels Zahlung) hierüber anfertigen, um sich dadurch seine Rechte an die frühern Wechselbeteiligten zu sichern. Dasselbe geschieht, wenn das Accept nur bezüglich eines Teils der Wechselsumme gegeben wird (Teilaccept). Jeder Protest muß nach der allgemeinen deutschen Wechselordnung durch einen Notar oder einen Gerichtsbeamten aufgenommen werden.
Mit der Vermittelung der Protesterhebung kann auch die Post beauftragt werden (s. Postauftrag). Die Erhebung des Protestes ist am Zahlungstag zulässig, sie muß spätestens am zweiten Werktag nach dem Zahlungstag geschehen. Zur Erhaltung des Wechselrechts gegen den Acceptanten und gegen den Aussteller eines eignen Wechsels bedarf es der Protesterhebung nicht, wofern es sich nicht um Domizilwechsel (s. unten) handelt. Der Protest muß enthalten: eine wörtliche Abschrift des Wechsels oder der Kopie und aller darauf befindlichen Indossamente und Bemerkungen;
den Namen oder die Firma der Personen, für welche und gegen welche der Protest erhoben wird;
das an die Person, gegen welche protestiert wird, gestellte Begehren und ihre Antwort oder die Bemerkung, daß sie keine gegeben habe oder nicht anzutreffen gewesen sei (Abwesenheitsprotest, Windprotest, Protest in den Wind);
die Angabe des Orts sowie des Kalendertags, Monats und Jahrs, an welchem die Aufforderung geschehen oder ohne Erfolg versucht worden ist;
im Fall einer Ehrenannahme oder einer Ehrenzahlung die Erwähnung, von wem, für wen und wie sie angeboten und geleistet wird;
die Unterschrift des Notars oder des Gerichtsbeamten, welcher den Protest aufgenommen hat, mit Beifügung des Amtssiegels.
Wenn die Annahme eines Wechsels überhaupt nicht oder unter Einschränkungen oder nur auf eine geringere Summe erfolgt ist, so sind die Indossanten und der Aussteller verpflichtet, gegen Aushändigung des wegen Nichtannahme aufgenommenen Protestes genügende Sicherheit dafür zu leisten, daß die Bezahlung der im W. verschriebenen Summe oder des nicht angenommenen Betrags sowie die Erstattung der durch die Nichtannahme verursachten Kosten am Verfalltag erfolgen werde. Auch wegen Unsicherheit des Acceptanten, der in Konkurs verfallen ist oder seine Zahlungen eingestellt hat, oder gegen den eine Zwangsvollstreckung erfolglos versucht worden ist, kann Protest (Sekuritätsprotest) erhoben und Sicherheitsleistung verlangt werden.
Der Wechselprotest ist die Voraussetzung der gerichtlichen Klage gegen den Vormann (Wechselregreßklage), d. h. der Klage gegen den Trassanten oder gegen den Indossanten eines eignen oder eines gezogenen Wechsels. Dabei gilt der springende Regreß (Regressus per saltum), d. h. der Regreßnehmer ist an die Reihenfolge der Indossamente und an die einmal getroffene Wahl nicht gebunden. Die Regreßklage auf Sicherstellung durch Bürgen oder Pfandbestellung setzt voraus, daß der Wechsel zum Accept präsentiert, aber nicht oder doch nur teilweise angenommen worden, oder daß die Annahme zwar erfolgt, der Acceptant aber unsicher geworden und eine Sicherheit von ihm nicht zu erlangen gewesen ist.
Die Regreßklage mangels Zahlung setzt (neben der Protesterhebung) die rechtzeitige Präsentation zur Zahlung voraus. Sie ist auf die sogen. Regreßsumme gerichtet, welche sich aus der Wechselsumme, 6 Proz. Zinsen vom Verfalltag ab, ⅓ Proz. Provision, den Protestkosten und den sonstigen Auslagen des Regreßnehmers zusammensetzt. Die Regreßklage mangels Zahlung gegen den Aussteller eines gezogenen Wechsels und gegen die Indossanten eines eignen oder gezogenen Wechsels verjährt je nach der Entfernung des Zahlungsorts in 3, 6 oder 18 Monaten vom Tag des erhobenen Protestes an (deutsche Wechselordnung, § 78). Gegen den Acceptanten ist eine Wechselklage gegeben, welche vor Verfall des Wechsels wegen Unsicherheit des Acceptanten auf Sicherstellung, nach Verfall des Wechsels aber auf alles geht, was der Kläger wegen Nichterfüllung der Wechselverbindlichkeit zu fordern hat. Der Wechselinhaber kann sich wegen seiner ganzen Forderung an den einzelnen halten, indem die wechselmäßige Verpflichtung den Aussteller, den Acceptanten und die Indossanten ¶
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des Wechsels gleichmäßig trifft sowie einen jeden, welcher den Wechsel, die Wechselkopie, das Accept oder das Indossament unterzeichnet hat, selbst dann, wenn er sich dabei nur als Bürgen (per aval) bezeichnete (s. Aval). Die Wechselklage gegen den Acceptanten verjährt in drei Jahren vom Verfalltag des Wechsels an. Die Wechselklage gegen den Aussteller eines eignen Wechsels ist im wesentlichen der gegen den Acceptanten gleich. Die Wechselklage gegen den Acceptanten oder gegen den Aussteller eines eignen Wechsels sowie die Wechselregreßklage gegen den Trassanten oder gegen einen Indossanten wird im schleunigen Wechselprozeß (s. d.) angestrengt.
Ist die wechselmäßige Verbindlichkeit des Ausstellers oder des Acceptanten eines Wechsels durch Verjährung oder dadurch erloschen, daß die zur Erhaltung des Wechselrechts vorgeschriebenen Handlungen verabsäumt wurden, so bleiben Aussteller und Acceptant dem Inhaber des Wechsels nur soweit verpflichtet, als sie sich mit dessen Schaden bereichern würden (deutsche Wechselordnung, § 83). Die Bereicherungsklage wird im gewöhnlichen Prozeßverfahren durchgeführt.
Der Nutzen des Wechsels und die große Bedeutung desselben für den geschäftlichen Verkehr bestehen zunächst darin, daß mittels Wechsel Zahlungen zwischen verschiedenen Orten ausgeglichen werden können, so daß die Sendung in barem Geld erspart wird. Der Wechsel ermöglicht die Ausgleichung von Forderung und Gegenforderung (Skontration), er dient zur Einziehung von Außenständen, zur Gewährung von Kredit, zur Bürgschaftsleistung, kurz er ist den verschiedenartigsten Geschäftszwecken dienstbar gemacht.
Dem gezogenen Wechsel kann man die Möglichkeit der weitern Übertragung seitens des Remittenten nehmen, wenn man ihn »nicht an Order« stellt, so daß der Inhaber bloß als Bevollmächtigter zur Einziehung der Wechselsumme erscheint; der Wechsel heißt dann Rektawechsel. Die Wechsel sind entweder Datowechsel, wobei die Frist in einer gewissen Zeit »nach dem Tag der Ausstellung« (nach Dato) ausgedrückt, oder Sichtwechsel, wenn die Wechselfrist in einer gewissen Zeit »nach der Vorzeigung bei dem Bezogenen« normiert oder der Verfalltag der Tag dieser Vorzeigung selbst ist (»bei Sicht«, »auf Sicht«, »gleich bei Vorzeigung«),
oder Tagwechsel (Präzisewechsel), d. h. an genau bezeichneten Kalendertagen zahlbar. Zu den Tagwechseln gehören auch: die Ultimowechsel, welche am letzten Tag des Wechselmonats zahlbar sind;
die Mediowechsel, die in der Mitte (in Deutschland [* 5] am 15.), die Meßwechsel, die an einem gesetzlich bestimmten Tag der Messe verfallen.
Die Usowechsel, d. h. Wechsel, welche auf die durch Handelsgebrauch festgesetzte Zahlungszeit gestellt, sind in Deutschland nicht gestattet, sofern sie im Inland ausgestellt werden. Ein offener oder Blankowechsel ist ein solcher, in welchem die Summe nicht angegeben, sondern dafür ein offener Raum gelassen ist, in welchen der Inhaber jede beliebige Summe setzen kann. Domizilierter Wechsel heißt derjenige, welcher an einem andern Ort als dem gewöhnlichen Wohnort des Bezogenen bezahlt wird.
Der Zahlplatz heißt dann das Domizil des Wechsels, der Bezogene Domiziliant, der Geschäftsfreund, welcher die Zahlung an dessen Stelle leistet, Domiziliat. Sind Trassant und Remittent identisch (»Gegen diesen Wechsel zahlen Sie an meine Order« etc.),
so spricht man von einem an eigne Order, sind Trassant und Trassat identisch, von einem eigen-gezogenen oder trassiert-eignen Wechsel. Die Wechseladresse lautet in dem letztern Fall: »Auf mich selbst« oder ähnlich. Wenn man im Auftrag und für Rechnung eines Dritten einen Wechsel ausstellt, so heißt dieser eine Kommissionstratte. Die Wechsel sind entweder Solawechsel, d. h. nur in Einem Exemplar ausgestellt, oder sie haben Duplikate, so daß dann Prima-, Sekunda-, Tertiawechsel etc. existieren.
Oft behält man sich auch bei dem bloß einmal ausgefertigten Wechsel die mehrfache Ausfertigung vor und bezeichnet ihn als Primawechsel. Wechselduplikate werden ausgestellt, entweder um eine verlorne Prima zu ersetzen, oder um den Umlauf und die weitere Übertragung zu erleichtern. In gewissen Fällen bedient man sich statt der Duplikate oder selbst der Sekunda-, Tertiawechsel etc. auch der Wechselkopien. Interimswechsel sind Interimsscheine (s. d.), welche in Form eines Wechsels ausgestellt werden.
Unter Rückwechsel (Ritratte) versteht man denjenigen Wechsel, durch welchen ein Inhaber den Betrag des vom Bezogenen nicht bezahlten oder nicht angenommenen Wechsels samt Kosten auf seinen Vormann trassiert. Präjudizierte Wechsel nennt man solche, worin sich der Indossant durch die dem Indossament beigefügte Klausel: »ohne mein Präjudiz« oder »ohne mein Obligo« der Wechselverbindlichkeit entzieht, und diejenigen Wechsel, aus denen der Inhaber einer Versäumnis halber den Regreß nicht nehmen kann.
Eine besondere Art der sogen. Reitwechsel (s. Wechselreiterei) sind die Kellerwechsel (s. d.). Wechsel mit fingierter Firma werden Bastardwechsel genannt. Tritt im Fall der Nichtannahme eines Wechsels eine dritte Person dazwischen, welche sich zur Annahme oder Zahlung des Wechsels für Rechnung des Ausstellers oder eines der übrigen Interessenten erbietet, so nennt man diese Handlung Wechselintervention oder Ehrenannahme. Der früher Beteiligte wird dann Honorat, der Intervenient Honorant genannt. Zu einer solchen etwanigen Intervention wird man gewöhnlich durch einen Nebenvermerk auf dem Wechsel selbst, die sogen. Notadresse, vom Honoraten aufgefordert.
Die Wechsel sind jetzt nicht nur Hilfsinstrumente in der Hand [* 6] des Kaufmanns, sondern sie bilden zugleich den Gegenstand eines unabhängigen Handelszweigs, des Wechselhandels, und derjenige, welcher sich demselben ausschließend oder vorzugsweise widmet und zu diesem Ende Verbindungen mit den Wechselplätzen des In- und Auslandes unterhält, wird Wechselhändler, jetzt meistens Bankier genannt. Den Einkauf von Wechseln, welche noch eine Zeitlang zu laufen haben, ehe sie verfallen (»langsichtige« Wechsel), nennt man das Diskontieren der Wechsel, weil man dem Verkäufer die Zinsen, welche die Wechselsumme, wenn sie jetzt gleich zahlbar wäre, bis zur Verfallzeit noch tragen würde, oder den sogen. Diskont (s. d.) abzieht, welcher nächst dem Wechselkurs (s. Kurs) den Gewinn des Käufers ausmacht.
Die Entstehung des Wechselinstituts ist in Italien [* 7] zu suchen, woselbst es auf den oberitalienischen Messen eingeführt ward, zunächst um ausländischen Kaufleuten das eingenommene Geld gegen ihre Landesmünze zu »wechseln«. Bereits im 12. Jahrh. hatten namentlich in Florenz [* 8] Wechsler aus verschiedenen Ländern (»campsores«, weil sie ihre Wechseltische auf den öffentlichen Meßplätzen aufschlugen, nach andern so genannt vom altdeutschen Wort »kampen«, d. h. kaufen, tauschen) sich zu Genossenschaften vereinigt, um den Meßbesuchern anstatt baren Geldes Wechselbriefe auf andre Kaufleute in ihrer Heimat zu geben, an welche sie für den Fall nicht pünktlicher Zahlung die Verpflichtung knüpften, selbst für diese ¶