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an Privatpersonen oder Korporationen gegen Abgaben verliehen, woraus sich noch heutzutage vielfach das Bestehen von Fischereigerechtigkeiten erklärt. Auch gewisse Abgaben für Wasserbenutzung sind auf die frühere Regalität zurückzuführen. Nach der deutschen Reichsverfassung (Artikel 54) dürfen jedoch auf natürlichen Wasserstraßen nur noch für die Benutzung besonderer Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, Abgaben erhoben werden.
Diese Abgaben sollen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung der Anstalten und Anlagen erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Auch grundherrliche Rechte an Gewässern kamen früher vielfach vor, sind aber in neuerer Zeit aufgehoben oder abgelöst. Auch das Prinzip der Regalität ist aufgegeben, und die Rechte, welche nach den neuern Wassergesetzen für den Staat an öffentlichen Gewässern in Anspruch genommen werden, erscheinen nicht mehr als fiskalische, sondern als öffentlich-rechtliche Befugnisse. In manchen Gesetzgebungen (preußisches Landrecht, französisches Recht, bayrisches Gesetz vom werden die öffentlichen Flüsse [* 2] als Eigentum des Staats behandelt.
Andre neuere Wassergesetze behandeln auch die nicht schiff- und flößbaren Flüsse als öffentliche Gewässer. Allen neuern Wassergesetzen aber ist die Tendenz gemeinsam, die Gewässer in umfassender Weise den Zwecken der Landeskultur dienstbar zu machen. Für die altpreußischen Provinzen sind in dieser Hinsicht die Gesetze vom und vom von Wichtigkeit. Das Gesetz vom betreffend die Bildung von Wassergenossenschaften, gilt für den ganzen dermaligen Umfang der preußischen Monarchie.
Für Bayern [* 3] sind die Gesetze vom und für Sachsen [* 4] die Gesetze vom und für Baden [* 5] die Gesetze vom und für Elsaß-Lothringen [* 6] das Gesetz vom für Österreich [* 7] das Gesetz vom maßgebend. Die Wassergesetze der deutschen Kleinstaaten lehnen sich vielfach an das bayrische an. Auch das Wasserpolizeirecht ist in den Wassergesetzen geregelt. Als Wasserpolizei werden die amtlichen Maßregeln bezeichnet, die im Interesse der Benutzung der Gewässer und zum Zweck des Wasserschutzes infolge des staatlichen Oberaufsichtsrechts über die Gewässer getroffen werden, namentlich in Ansehung der Schiffahrt, der Flößerei, der Fischerei [* 8] und der Instandhaltung der Gewässer und ihrer Ufer.
Die polizeilichen Beschränkungen der Wasserbenutzung bezwecken zumeist die Verhinderung von Verunreinigungen und Verschlechterungen des Wassers, indem sie sich z. B. gegen die Abführung von schädlichen Stoffen, namentlich aus Färbereien, Gerbereien, Walkereien u. dgl., in die Gewässer richten. Für gewisse Benutzungsarten wird eine obrigkeitliche Erlaubnis gefordert. Dies gilt namentlich für Stauwerke in öffentlichen Flüssen, ja nach den meisten Gesetzen wird auch bei Privatflüssen zur Anlegung von Stauwerken eine obrigkeitliche Konzession verlangt.
Die deutsche Gewerbeordnung (§ 16) erklärt alle Stauanlagen für Wassertriebwerke für konzessionspflichtig; für sonstige Stauanlagen ist die Landesgesetzgebung maßgebend. Der höchste zulässige Wasserstand wird bei Stauanlagen durch einen von Verwaltungsbehörde gesetzten Merkpfahl (Eich-, Sicherheitspfahl, Pegel) bezeichnet. Bewässerungs- und Entwässerungsanlagen können aber häufig nur dann ausgeführt werden, wenn sie sich auf eine größere Fläche zusammenhängender Grundstücke, z. B. auf einen größern Wiesenkomplex, erstrecken.
Darum ist
für solche
Anlagen die genossensc
haftliche Vereinigung der beteiligten
Grundeigentümer im
Interesse der Landeskultur
von besonderer Wichtigkeit, und ebendeshalb wird die
Bildung von
Wassergenossenschaften von dem modernen Wasserrecht begünstigt.
Derartige
Genossenschaften können sich übrigens nicht nur auf
Be- und
Entwässerung, sondern auch auf Uferschutz,
Wasserleitung,
[* 9] Kanalisation, Schiffahrtsanlagen u. dgl. beziehen.
Man unterscheidet dabei zwischen freien und öffentlichen
Wassergenossenschaften.
Erstere beruhen auf der Übereinstimmung aller Beteiligten. Sie werden nach preußischem Rechte durch gerichtlichen oder notariellen Vertrag und durch Eintrag in das Genossenschaftsregister begründet; ihr Charakter ist ein privatrechtlicher. Dagegen wurzeln die öffentlichen Wassergenossenschaften im öffentlichen Recht. Sie können nur im Fall eines öffentlichen Interesses oder eines gemeinschaftlichen Nutzens begründet werden. Ihre Errichtung setzt ein amtliches Verfahren voraus, und die Genossenschaft ist hinsichtlich ihrer Organisation und Thätigkeit der behördlichen Aufsicht unterstellt.
Dabei ist fast in allen neuern
Gesetzen eine Zwangspflicht zum
Beitritt begründet, insofern es sich um
Be- und Entwässerungsunternehmungen
handelt, und zwar wird in der
Regel auch die
Drainage
[* 10] den zwangsgenossensc
haftlichen Entwässerungsanlagen zugerechnet. Nach
dem preußischen
Gesetz vom können Widersprechende durch einfachen Mehrheitsbeschluß der Beteiligten in
die
Genossenschaft hineingezogen werden, wenn dies zur zweckmäßigen Ausführung der
Be- oder
Entwässerung notwendig und für
die zugezogenen
Grundstücke vorteilhaft ist. Die Mehrheit wird nach dem Flächengehalt und dem Katastralertrag der betroffenen
Grundstücke berechnet. In
Baden ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der beteiligten
Grundstücke erforderlich, während nach
andern Wassergesetzen schon die Hälfte genügt. Beiträge und
Strafen werden im Weg der administrativen
Zwangsvollstreckung beigetrieben. - Was den Wasserschutz anbetrifft, so kommt dabei besonders das Deichwesen in Betracht
(s.
Deich).
[* 11]
Vgl. Neubauer, Zusammenstellung des in Deutschland [* 12] geltenden Wasserrechts (Berl. 1881);
Randa, Beiträge zum österreichischen Wasserrecht (2. Aufl., Prag [* 13] 1878);
Peyrer, Österreichisches Wasserrecht (Wien [* 14] 1880);
Weddige, Anleitung zur Bildung öffentlicher Genossenschaften zur Ent- und Bewässerung von Grundstücken (Berl. 1887);
v. Bülow u. Fastenau, (preußisches) Gesetz vom betreffend die Bildung von Wassergenossenschaften (das. 1879);
Nieberding, Wasserrecht und Wasserpolizei in Preußen [* 15] (2. Aufl. von Frank, das. 1889);
v. Pözl, Die bayrischen Wassergesetze (2. Aufl., Erlang. 1880);
Rißmann, Das Wasserrecht nach gemeinem und sächsischem Recht (2. Aufl., Dresd. 1872);