Anschaffungs- und kapitalisierte Betriebskosten wesentlich geringer ausfallen als der entsprechende Wert einer Dampfmaschinenanlage.
In allen
Fällen, in denen das Brennmaterial keinen hohen Wert hat, wie bei
Schneidemühlen (Sägespänefeuerung), Eisenwerken,
bei denen die Abhitze der
Öfen
[* 2] zur Dampferzeugung verwendet werden kann, oder bei Kohlengruben, kann die Benutzung einer
vielleicht vortrefflichen Wasserkraft unpraktisch sein, weil dann die nötige
Kraft
[* 3] durch eine
Dampfmaschine
[* 4] sicherer und billiger zu liefern ist, und weil man dann von Reparaturen, zu denen
Wasserräder
[* 5] häufig Veranlassung geben,
mehr verschont bleibt.
Geschichtliches. Der Erfinder der
Wasserräder ist unbekannt, jedenfalls aber sind die
Wasserräder schon uralt, denn historischen
Nachrichten zufolge sind sie schon den alten Ägyptern, Assyrern und
Chinesen bekannt gewesen. Die älteste
Wassermühle, von welcher wir eine genaue Betreibung besitzen, wird uns von Vitruv mitgeteilt. Sie existierte ungefähr
zur Zeit um
ChristiGeburt.
Alle diese ältesten
Wasserräder waren unterschlächtig. Dieselben treten in
Deutschland
[* 6] im 4. Jahrh.
n. Chr. auf.
Daselbst sollen auch die oberschlächtigen
Wasserräder erfunden sein.
HorizontaleWasserräder waren vor
Jahrhunderten als Löffelräder schon bekannt, später wendete man
Räder an, die einige
Ähnlichkeit
[* 7] mit den
Henschel-Jonval-Turbinen
hatten, jedoch des Leitschaufelapparats entbehrten. Nachdem 1730
DanielBernoulli die Reaktionswirkung des
Wassers bewiesen
hatte, konstruierte Segner sein bekanntes
Reaktionsrad.
[* 8]
Euler behandelte um 1750 die
Theorie desselben ausführlich,
schlug zuerst vor, die
Arme desselben zu krümmen, und war der Erfinder der Leitapparate.
Eine eigentümliche Art horizontaler
Wasserräder wurde von Monoury erfunden und von
Carnot mit dem
NamenDanaiden belegt. Der
NameTurbine rührt von Burdin her, welcher 1824 ein horizontales Wasserrad
[* 9] seiner
Erfindung so nannte. 1826 hatte
die
Société d'encouragement in
Paris
[* 10] einen
Preis von 6000
Frank auf die Herstellung von
Turbinen ausgeschrieben. Die ersten
Bewerbungen waren resultatlos, bis es erst 1833 dem französischen
Zivilingenieur Fourneyron zu
Besançon
[* 11] gelang, den
Preis
mit der nach ihm benannten
Turbine zu erwerben, deren
Theorie 1838 vonPoncelet ermittelt wurde. 1837 erhielten
Henschel u. Sohn in
Kassel
[* 12] ein
Patent auf ihre Axialturbinen, von denen die erste 1841 zu
Holzminden in Thätigkeit kam. In demselben
Jahr ließ sich Jonval eine ganz ähnliche
Turbine in
Frankreich patentieren. 1849 entstand die erste
Turbine des amerikanischen
IngenieursFrancis mit äußerer
Beaufschlagung (nach ihm benannt).
Erst im 16. und 17. Jahrh. fing man an, über Wirkungsweise und
Konstruktion der
Wasserräder wissenschaftliche Untersuchungen
anzustellen, die in unserm
Jahrhundert (nach den
Arbeiten von
Redtenbacher,
Weisbach u. a.) im allgemeinen als geschlossen betrachtet
werden können.
der Inbegriff der Rechtsnormen über
Wasserbenutzung und Wasserschutz. Auf der einen Seite ist es die
Bedeutung des
Wassers für den
Menschen als
Nahrungs-,
Reinigungs- und Fortbewegungsmittel sowie als Triebkraft, welche eine
staatliche
Ordnung der diesbezüglichen Rechtsverhältnisse erheischt, auf der andern die gefahrbringende
Eigenschaft des
Wassers als zerstörende Naturkraft, welche Sicherungsmaßregeln der
Gesetzgebung wie der
Verwaltung nötig macht.
Das Wasserrecht gehört dem öffentlichen
Recht an, insofern es sich auf den Gemeingebrauch des
Wassers, die denselben betreffenden
Verwaltungsthätigkeiten und auf die Beschränkungen und
Pflichten bezieht, welche dabei dem einzelnen im öffentlichen
Interesse auferlegt werden Diejenigen Rechtsnormen dagegen, welche sich auf die besondern
Berechtigungen einzelner
Privatpersonen
an Gewässern beziehen, sind privatrechtlicher
Natur. Die
Einteilungen und Unterscheidungen der Gewässer, welche das
römische Recht
in dieser Hinsicht kannte, sind in das deutsche Rechtsleben nicht übergegangen.
Doch ist der römisch-rechtliche
Grundsatz, daß das
Wasser selbst in seinem natürlichen
Lauf, also die
fließende Wasserwelle (aqua profluens), in niemandes
Eigentum stehe, allgemein anerkannt als dem thatsächlichen
Verhältnis
entsprechend. Auch das
Meer entzieht sich dem Einzelbesitz wie der staatlichen
Hoheit. Nur den
Schutz der Küstenländereien
sowie den
Schutz der
Küstenfrachtfahrt (s. d.) und die Hafenpolizei hat sich derStaat vorbehalten. Im
übrigen können die Verhältnisse des
Meers wohl Gegenstand völkerrechtlicher
Verträge, nicht aber staatlicher Verwaltungsmaßregeln
sein.
Die
Staatshoheit, insofern sie sich auf die Gewässer bezieht und für dieselben das staatliche Oberaufsichtsrecht in Anspruch
nimmt, wird
Wasserhoheit genannt. Ihr sind teils stehende, teils fließende Gewässer unterworfen. Stehende Gewässer, wie
Teiche,
Brunnen
[* 14] und
Zisternen, befinden sich im
Eigentum der umliegenden
Grundeigentümer; sie werden nach
den
Grundsätzen des
Privatrechts behandelt. Dasselbe gilt in der
Regel auch von den künstlichen fließenden Gewässern, wie
von
Kanälen und Mühlgräben.
Derartige Wasserstraßen sind
Eigentum desjenigen, welcher sie angelegt oder nachmals in
Besitz bekommen hat, sei dies
nun eine
Privatperson, eine
Aktiengesellschaft, eine
Gemeinde, sei es der
Staat oder ein Gemeindeverband. Zu den natürlichen
fließenden Gewässern gehören die
Quellen, welche gleichfalls im Privateigentum des Grundeigentümers stehen, auf dessen
Areal sie sich befinden. Die
Flüsse
[* 15] dagegen zerfallen in öffentliche und in Privatflüsse.
Das Wasserrecht, insofern es sich auf
Flüsse bezieht, wird auch wohl
Flußrecht genannt. Das
deutsche Recht betrachtet
als öffentliche
Flüsse diejenigen, welche schiff- und flößbar, d. h. zur Floßfahrt oder zur Flößerei
mit verbundenen
Hölzern brauchbar, sind. Das gemeine
deutsche Recht erachtet die öffentlichen
Flüsse als dem Eigentumsrecht
entzogen, während die Privatflüsse im
Eigentum der anliegendenGrundeigentümer stehen. Die mittelalterliche
Rechtsanschauung nahm aber an den öffentlichen
Flüssen ein
Regal, d. h. ein ausschließliches Nutzungsrecht des
Königs und
nachmals des
Landesherrn
(Wasserregal, Flußregal) an, und zwar konstruierte man entweder ein allgemeines
Wasserregal, oder
man betrachtete die einzelnen Wassernutzungen als besondere
Regalien und sprach daher von einem
Fischerei-,
Floß-, Fähr-
und von einem Mühlenregal. Diese Nutzungsrechte wurden entweder von dem
Landesherrn selbst ausgeübt, oder als sogen.
Gerechtigkeiten¶
mehr
an Privatpersonen oder Korporationen gegen Abgaben verliehen, woraus sich noch heutzutage vielfach das Bestehen von Fischereigerechtigkeiten
erklärt. Auch gewisse Abgaben für Wasserbenutzung sind auf die frühere Regalität zurückzuführen. Nach der deutschen
Reichsverfassung (Artikel 54) dürfen jedoch auf natürlichen Wasserstraßen nur noch für die Benutzung besonderer Anstalten,
die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, Abgaben erhoben werden.
Diese Abgaben sollen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung der Anstalten und Anlagen erforderlichen Kosten nicht
übersteigen. Auch grundherrliche Rechte an Gewässern kamen früher vielfach vor, sind aber in neuerer Zeit aufgehoben oder
abgelöst. Auch das Prinzip der Regalität ist aufgegeben, und die Rechte, welche nach den neuern Wassergesetzen
für den Staat an öffentlichen Gewässern in Anspruch genommen werden, erscheinen nicht mehr als fiskalische, sondern als
öffentlich-rechtliche Befugnisse. In manchen Gesetzgebungen (preußisches Landrecht, französisches Recht, bayrisches Gesetz
vom werden die öffentlichen Flüsse als Eigentum des Staats behandelt.
Andre neuere Wassergesetze behandeln auch die nicht schiff- und flößbaren Flüsse als öffentliche Gewässer.
Allen neuern Wassergesetzen aber ist die Tendenz gemeinsam, die Gewässer in umfassender Weise den Zwecken der Landeskultur dienstbar
zu machen. Für die altpreußischen Provinzen sind in dieser Hinsicht die Gesetze vom und vom von Wichtigkeit.
Das Gesetz vom betreffend die Bildung von Wassergenossenschaften, gilt für den ganzen dermaligen Umfang der preußischen
Monarchie.
Für Bayern
[* 17] sind die Gesetze vom und für Sachsen
[* 18] die Gesetze vom und für Baden
[* 19] die Gesetze vom und für Elsaß-Lothringen
[* 20] das Gesetz vom für Österreich
[* 21] das Gesetz vom maßgebend. Die Wassergesetze der deutschen Kleinstaaten lehnen sich vielfach an das bayrische
an. Auch das Wasserpolizeirecht ist in den Wassergesetzen geregelt. Als Wasserpolizei werden die amtlichen
Maßregeln bezeichnet, die im Interesse der Benutzung der Gewässer und zum Zweck des Wasserschutzes infolge des staatlichen
Oberaufsichtsrechts über die Gewässer getroffen werden, namentlich in Ansehung der Schiffahrt, der Flößerei, der Fischerei
[* 22] und der Instandhaltung der Gewässer und ihrer Ufer.
Die polizeilichen Beschränkungen der Wasserbenutzung bezwecken zumeist die Verhinderung von Verunreinigungen
und Verschlechterungen des Wassers, indem sie sich z. B. gegen die Abführung von schädlichen Stoffen, namentlich aus Färbereien,
Gerbereien, Walkereien u. dgl., in die Gewässer
richten. Für gewisse Benutzungsarten wird eine obrigkeitliche Erlaubnis gefordert. Dies gilt namentlich für Stauwerke in
öffentlichen Flüssen, ja nach den meisten Gesetzen wird auch bei Privatflüssen zur Anlegung von Stauwerken
eine obrigkeitliche Konzession verlangt.
Die deutsche Gewerbeordnung (§ 16) erklärt alle Stauanlagen für Wassertriebwerke für konzessionspflichtig; für sonstige
Stauanlagen ist die Landesgesetzgebung maßgebend. Der höchste zulässige Wasserstand wird bei Stauanlagen durch einen von
Verwaltungsbehörde gesetzten Merkpfahl (Eich-, Sicherheitspfahl, Pegel) bezeichnet. Bewässerungs- und Entwässerungsanlagen
können aber häufig nur dann ausgeführt werden, wenn sie sich auf eine größere Fläche zusammenhängender
Grundstücke, z. B. auf einen größern Wiesenkomplex, erstrecken.
Erstere beruhen auf der Übereinstimmung aller Beteiligten. Sie werden nach preußischem Rechte durch gerichtlichen oder notariellen
Vertrag und durch Eintrag in das Genossenschaftsregister begründet; ihr Charakter ist ein privatrechtlicher.
Dagegen wurzeln die öffentlichen Wassergenossenschaften im öffentlichen Recht. Sie können nur im Fall eines öffentlichen
Interesses oder eines gemeinschaftlichen Nutzens begründet werden. Ihre Errichtung setzt ein amtliches Verfahren voraus, und
die Genossenschaft ist hinsichtlich ihrer Organisation und Thätigkeit der behördlichen Aufsicht unterstellt.
Dabei ist fast in allen neuern Gesetzen eine Zwangspflicht zum Beitritt begründet, insofern es sich um Be- und Entwässerungsunternehmungen
handelt, und zwar wird in der Regel auch die Drainage
[* 24] den zwangsgenossenschaftlichen Entwässerungsanlagen zugerechnet. Nach
dem preußischen Gesetz vom können Widersprechende durch einfachen Mehrheitsbeschluß der Beteiligten in
die Genossenschaft hineingezogen werden, wenn dies zur zweckmäßigen Ausführung der Be- oderEntwässerung notwendig und für
die zugezogenen Grundstücke vorteilhaft ist. Die Mehrheit wird nach dem Flächengehalt und dem Katastralertrag der betroffenen
Grundstücke berechnet. In Baden ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der beteiligten Grundstücke erforderlich, während nach
andern Wassergesetzen schon die Hälfte genügt. Beiträge und Strafen werden im Weg der administrativen
Zwangsvollstreckung beigetrieben. - Was den Wasserschutz anbetrifft, so kommt dabei besonders das Deichwesen in Betracht
(s. Deich).
[* 25]
Vgl. Neubauer, Zusammenstellung des in Deutschland geltenden Wasserrechts (Berl. 1881);