(meist Armenier). - Die Stadt hieß bei den Griechen Buana (Chauon [d. h. chwan,
Wohnung] =
Van) und wird von den Armeniern
auch Schamiramagerd
(»Bau der
Semiramis«) genannt. Auf dem
Felsen, welcher die
Citadelle trägt, sind nämlich umfangreiche
Höhlen
und
Gewölbe
[* 2] mit Trümmern von alten
Denkmälern und Bildwerken mit vielen Keilinschriften, die man der
Semiramis zuschrieb. Aus diesen
Denkmälern, welche auch
Inschriften des Perserkönigs
Xerxes enthalten, wie aus alten
Überlieferungen
und den Nachrichten des
Moses von Chorene ergibt sich, daß Wan schon in uralter Zeit eine bedeutende Stadt und
Residenz von
Königen, welche unter assyrischer und persischer
Hoheit standen, gewesen ist.
Als sie zerstört wurde, stellte sie
Arsakes, der erste
Arsakide, 152 wieder her. König
Tigranes im 1. Jahrh.
v. Chr. soll sie
mit kriegsgefangenen
Juden bevölkert und der persische König
Sapor II. im 4. Jahrh.
n. Chr. zerstört haben.
Später erscheint
sie (bis 1021) als
Residenz der armenischen Dynastie der Ardzruni im Land Waspurakan, dessen
Namen noch
jetzt die
Landschaft im O. des
Sees trägt. Sie kam dann nacheinander unter die Herrschaft der
Byzantiner, der
Seldschukken und
Turkmenen, ward 1387 und 1392 von
Timur, 1425 vom
TurkmenenIskander erobert und 1533 und 1548 von den
Türken durch
Kapitulation
den Persern entrissen, von diesen unter
Abbas II. aber 1636 auf kurze Zeit zurückerobert. Nur die Stadt
selbst fiel wieder in den
Besitz der
Türken; in der Umgegend herrschen noch heute die
Kurden unumschränkt.
nach der
Sage die Tochter des
KrakauerKönigs Krok (Krokus), soll um 700
Polen beherrscht haben. Als der deutsche
Fürst Rytiger, dem sie ihrem
Gelübde beständiger
Keuschheit gemäß die
Hand
[* 3] verweigert hatte,
Polen mit
Krieg überzog, besiegte
sie denselben zwar, stürzte sich aber, um
Polen vor weitern
Kriegen zu bewahren, in die
Weichsel.
Noch heute wird ein
Hügel
bei
Krakau,
[* 4] Mogila, als ihr
Grabmal bezeichnet. Die
Sage ist wiederholt von polnischen Dichtern poetisch
bearbeitet, auch der
Inhalt eines
Dramas von
Zach.
Werner.
(lat.
Turris ambulatoria), ein auf
Rädern oder
Walzen ruhender Belagerungsturm der Alten, oft über 30 m
hoch und mit mehreren
Stockwerken. In möglichster
Nähe der feindlichen Stadt, doch außer Schußweite
erbaut, wurde derselbe an die
Mauer heranbewegt und sollte teils dazu dienen, die
Kriegsmaschinen (s. d.) aufzunehmen, teils
die darauf postierten
Soldaten in gleiche
Höhe mit der Stadtmauer zu bringen und ihnen
so denAngriff zu erleichtern. Dieser
richtete sich namentlich darauf die Stadtmauer von Verteidigern zu entblößen und mit langen Sturmhaken
(harpago) die
Zinnen und die auf den
Mauern stehenden Deckungsmittel herabzureißen. Meist war der Wandelturm auch mit einer Ausfallbrücke
(exostra) versehen, um den Übergang auf
die
Mauer zu ermöglichen. Zum
Schutz gegen feindliche
Geschosse
[* 7]
(Brandpfeile), wurde
er mit
Fellen und nassen
Decken behängt oder mit
Blech beschlagen.
KarlFriedrichWilhelm, Vorkämpfer für eine freisinnige Gestaltung des Volksschulwesens, geb. zu
Fischbach bei
Hirschberg
[* 8] i. Schl., besuchte das
Seminar zu
Bunzlau,
[* 9] war seit 1826
Lehrer in
Hirschberg und trat hier an die
Spitze der
liberalen
Bewegung im Lehrerstand.
StetigeReibungen mit den Vorgesetzten führten erst vorübergehend (1845-47)
und dann endgültig (1850) zu Wanders Enthebung vom
Amt. Er weilte hierauf einige Jahre in
Amerika
[* 10] und seit 1852 wieder im
Kreis
[* 11]
Hirschberg, mit litterarischen
Arbeiten, namentlich der Bearbeitung seines verdienstvollen
»Deutschen Sprichwörterlexikons«
(Leipz. 1850-80, 5 Bde.),
welchem einige kleinere Sammlungen
(»Scheidemünze«, »Weihnachtsnüsse«) vorhergegangen waren, beschäftigt.
Er starb in
Quirl bei
Schmiedeberg.
Vgl.
Bergmann im Nachwort zum Schlußband des »Sprichwörterlexikons«.
Gewerbe, welche im
Gegensatz zum stehenden
Gewerbebetrieb im Umherziehen, d. h. außerhalb des Wohnorts
und ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung, betrieben werden.
der im Umherziehen betriebene
Handel, welcher in der Form des einfachen
Hausierhandels (s. d.) oder in
derjenigen der
Wanderlager (s. d.) oder in derjenigen der Wanderauktionen
(vgl. Warenauktionen) betrieben wird.
sind Verkaufsgeschäfte, welche außerhalb der
Messen,
Jahrmärkte und öffentlichen
Ausstellungen von
Ort
zu
Ort geführt werden und daselbst vorübergehend auf kürzere oder längere Zeit eine feste Verkaufsstätte
(Laden,
Magazin,
Zimmer etc.) benutzen. In derRegel geschieht die Feilbietung außerhalb des Wohnorts des Unternehmers,
doch kann auch die Verlegung des
Wohnsitzes an den
Ort zum
Zweck der Feilbietung vorübergehend erfolgen. Ob das Halten von
Wanderlagern dem stehenden
Gewerbebetrieb oder dem
Gewerbebetrieb im Umherziehen zuzuzählen sei, war viel bestritten.
Nach einer
Entscheidung des
Bundesrats von 1879 sind die Wanderlager als ein
Gewerbebetrieb im Umherziehen zu behandeln,
das
Gesetz über die
Freizügigkeit vom hindere die
Gemeinden nicht, die Unternehmer von Wanderlagern und zwar vom
Beginn des Betriebs an zu solchen
Abgaben heranzuziehen, die auf die in der
Gemeinde vorhandenen gewerblichen Betriebe gelegt
sind, während freilich die
Auflegung von
Personalsteuern ausgeschlossen bleibt. Seit 1879 wurden denn
auch in verschiedenen
LändernGesetze über die
Besteuerung des Wanderlagerbetriebs erlassen. Bezüglich der
Höhe der
Steuer
ist zu beachten, daß rascher Verkauf und
Barzahlung den Wanderlagerhalter verhältnismäßig steuerkräftiger machen, als
es der ansässige Handelsmann ist. Die hauptsächlichsten
Schäden der Wanderlager sind folgende:
der seßhaften Detailhändler und Handwerker, namentlich in mittlern und kleinen Städten;
2) sie befördern den volkswirtschaftlich unerwünschten Verbrauch geringwertiger Ware und reizen überhaupt zu unwirtschaftlichem
Ankauf an; 3) sie drängen Industrie und Handel in eine unsolide, ohne Rücksicht auf die Güte der Waren lediglich die möglichste
Billigkeit derselben anstrebende Richtung. Nur in dünn bevölkerten, gewerblich wenig entwickelten Gegenden
können die Wanderlager für solche Waren, in welchen eine genügende Konkurrenz fehlt, wirtschaftlich gerechtfertigt sein. Durch Gesetz
die Wanderlager einfach zu verbieten, erscheint nicht gerechtfertigt; dagegen müssen Garantien gegen die beim Wanderlagerverkehr hervorgetretenen
Mißstände geschaffen werden. Insbesondere ist der Gefahr der Übervorteilung des Publikums durch strenge
polizeiliche Regelung des Wanderlagerverkehrs entgegenzutreten.
Vgl. Marx, Die Wanderlager (2. Aufl., Bonn
[* 15] 1887).