Quadrate, welche aus
Beobachtungen, die mit Fehlern behaftet sind, die wahrscheinlichsten
Werte berechnen lehrt. Der wahrscheinlichste
Wert ist derjenige, für welchen die
Summe der
Quadrate der Beobachtungsfehler am kleinsten wird, wobei jeder einzelne Fehler
mit dem
Gewicht der betreffenden
Beobachtung zu vervielfachen ist. Darf angenommen werden, daß während der Untersuchungen
keine Änderung in der Grundwahrscheinlichkeit eingetreten ist, so ist, wie z. B. bei Messung
von
Winkeln,
Linien etc., die wahrscheinlichste
Größe gleich dem arithmetischen
Mittel aus allen
Beobachtungen.
Dieses
Prinzip ist zuerst von
Gauß (1795) entdeckt worden, dem auch die
Methode ihre weitere
Entwickelung verdankt; doch ist
Legendre (1805) ihm in der Veröffentlichung des
Prinzips zuvorgekommen.
Vgl.
Encke im
»Berliner
[* 2] astronomischen
Jahrbuch«, Jahrg. 1834-36;
Dienger, Ausgleichung der Beobachtungsfehler (Braunschw. 1857);
Jordan, Handbuch der Vermessungskunde
(3. Aufl., Stuttg. 1888, 2 Bde.);
(lat. valuta, Gültigkeit, von valeo, gelten, franz.
Étalon, engl.
Standard,
Legal tender), ursprünglich s. v. w. Gewähr (Wertschaft), nämlich für die richtige
Beschaffenheit
(Gewicht und
Feingehalt) ausgeprägter
Münzen,
[* 3] dann die als gesetzliches Zahlungsmittel (engl.
legal tender) gültige Geldeinheit, welche in unbeschränkter
Menge bei
Zahlungen angenommen werden muß. Demgemäß konnte
der
Gulden süddeutscher Währung dem
Gulden österreichischer Währung gegenübergestellt werden, ebenso die Währungs-
(Kurant-)
Münze
der
Scheidemünze.
Das Währungsgeld kann aus verschiedenem
Metall geprägt sein. Mit besonderer Rücksicht hierauf spricht man, ohne
Münzfuß,
Art der Prägung etc. weiter zu beachten, auch schlechthin von der einfachen
und der
Doppelwährung. Die einfache Währung ist diejenige, bei welcher nur eine Metallart zur Ausprägung von Währungsmünzen
benutzt wird. So hatte
Deutschland
[* 4] bis zum Jahr 1873 die
Silberwährung. Die aus
Silber vollhaltig nach dem gesetzlichen
Münzfuß
ausgeprägten
Gulden undThaler sowie die vollhaltigen Teilmünzen waren gesetzliches Zahlmittel.
Von den kleinern
Münzen
(Scheidemünzen) brauchte nur eine
Menge bis zu einem gesetzlich bestimmten Höchstbetrag angenommen
zu werden. Für Goldmünzen, auch wenn solche im Inland ausgeprägt wurden, bestand kein Annahmezwang, ebensowenig war ein
festes Preisverhältnis zwischen ihnen und den Silbermünzen für denVerkehr gesetzlich festgesetzt.
Goldmünzen hatten infolgedessen einen von Zeit zu Zeit schwankenden
Kurs. Bei der
Goldwährung ist die Währungsmünze aus
Gold
[* 5] geprägt;
Silber wird nur zur Herstellung von
Scheidemünze benutzt, im übrigen haben
Silber und Silbermünzen ebenso wie
das
Gold bei der
Silberwährung nur die Bedeutung einer im
Preis veränderlichenWare.
Diese einfache Währung ist auch schon als
Mischwährung deswegen bezeichnet worden, weil bei ihr neben der Kurantmünze auch aus
anderm
Metall geprägte
Scheidemünze im
Umlauf sei, wobei jedoch übersehen wird, daß der unbeschränkte Annahmezwang ein
vorzügliches Merkmal des
Begriffs Währung ist, und daß ohne dieses Merkmal eine einfache Währung praktisch
unmöglich wäre. Eine Kupferwährung fällt heute außer Betracht, da
Kupfer
[* 6] wegen seiner
Eigenschaften, seines
Preises, Vorkommens
etc. bei der heutigen Verkehrsentwickelung nur in beschränktem
Maß für Geldzwecke und zwar nur zur
Legierung von Kurantmünzen
und für
Scheidemünzen verwandt werden kann.
Bei der
Doppelwährung werden
Münzen aus zwei verschiedenen
Metallen als gesetzliche Zahlmittel geprägt.
Für
Zahlungen können nach Belieben die
Münzen des einen oder des andern Metalls verwandt werden, während für den Empfänger
gesetzlicher Annahmezwang besteht. Voraussetzung hierfür ist die gesetzliche Bestimmung eines festen Preisverhältnisses
zwischen beiden
Metallen in Münzform. So wurde in
Frankreich 1803 ein
Verhältnis von 1:15,5 angenommen, d. h. 1 kg
Gold gleich 15,5 kg
Silber.
Aus 1 kg Münzgold (0,9 kg
Gold und 0,1 kg
Kupfer) wurden 3000
Frank, aus 1 kg Münzsilber (ebenfalls zu 0,9 fein) 200
Fr., oder
aus 1 kg Feingold 344 4/9 und aus 1 kg Feinsilber 222 2/9Fr. ausgebracht. Ein
Frank in
Gold wurde einem
Frank in
Silber gleich gesetzt. Besteht nun die Bestimmung, daß
Privaten jederzeit edles
Metall in Währungsmünze umgeprägt
werden muß, so kann die
Doppelwährung, wenn sie nur in einem oder wenigen
Ländern besteht, leicht in eine thatsächliche
einfache Währung übergehen.
Private werden immer das billigere
Metall zurMünze bringen, das daraus geprägte
Geld wird zu
Zahlungen
im Inland verwandt, während das andre
Metall mit Vorteil ausgeführt wird. Vor 1849 war der
Preis des
Goldes höher, als er
im französischen Münzgesetz angenommen worden war; infolgedessen verschwand das
Gold aus
Frankreich, das
Silber blieb im Land.
Nach 1849 gestaltete sich die
Sache umgekehrt;
Silber wurde ausgeführt, und
Gold strömte nach
Frankreich.
Diese
Thatsache gab dazu Veranlassung, von einer
Alternativwährung zu sprechen, indem bald das eine, bald das andre
Metall
vorwiegend Geldzwecken im
Lande der
Doppelwährung diene.
Eine solche
Alternativwährung wird sich immer ausbilden, wenn die
Doppelwährung nur in einem oder wenigen
Ländern eingeführt ist, während auf dem Weltmarkt das Preisverhältnis zwischen
Gold und
Silber Schwankungen unterliegt.
Um dem vorzubeugen, wurde in der neuern Zeit vorgeschlagen, die
Doppelwährung auf dem Weg des
Vertrags in allen oder doch
den Hauptkulturländern einzuführen. Diese vertragsmäßige
Doppelwährung,
Bimetallismus (s. d.) genannt, soll dann bewirken,
das Preisverhältnis der edlen
Metalle zu einander zu einem unveränderlichen zu gestalten.
Wenn überall
Gold und
Silber im festen Preisverhältnis (z. B. 1:15,5) ausgeprägt
würden, dann könne durch Ausfuhr,Umschmelzung und Umprägung jedes teuerern Metalls nicht mehr ein
Gewinn wie heute erzielt
werden. Bringe man z. B. 15,5 kg
Silber nach
Frankreich, tausche dafür 1 kg
Gold ein, um das
Gold in einem
andern Land gegen in
Frankreich einzuführendes
Silber umzusetzen, so werde man überall 15,5 kg
Silber erhalten und büße
dabei die
Kosten für Versendung und Umprägung ein. Allerdings könnte der
Bedarf an edlen
Metallen für technische und Münzzwecke
einen Einfluß auf die Preisgestaltung ausüben. Doch sei diesem
Bedarf gegenüber derjenige für Münzzwecke
in dem
Maß überwiegend, daß der letztere den
Ausschlag gebe. Der Verwirklichung des
Bimetallismus steht zunächst im Weg,
daß keine Aussicht auf eine dauernde internationale Münzeinigung überhaupt vorhanden ist.
Würde, was gerade erstrebt wird,
der
¶
Denn es ist als eine wesentliche Forderung für Doppelwährung und Bimetallismus aufgestellt worden, daß Privaten edles Metall in
unbeschränkter Menge in Münzen umgeprägt würde. Ein derartiges freies Prägungsrecht besteht zur Zeit
nirgends für beide Metalle zugleich. Frankreich sah sich veranlaßt, die Silberprägung wegen der Preiserniedrigung des Silbers
zu suspendieren. Man hat deshalb dort die sogen. hinkende Währung (étalon boiteux),
d. h. eine Währung, bei welcher beide Metalle Zahlmittel in unbegrenzter Menge sind, während von dem einen
nur eine beschränkte Menge vorhanden ist. Eine solche hinkende Währung besteht auch heute in Holland, in Nordamerika infolge der
Blandbill (s. d.), dann in Deutschland. Die in Deutschland noch vorhandenen Thaler (etwa für 450 Mill. Mk.), welche im Verhältnis
von 1:15,5 ausgeprägt sind, sind gesetzliches Zahlmittel ebenso wie die
Goldmünzen.
Ein weitere Schwierigkeit besteht in der Bestimmung des Preisverhältnisses, in welchem Gold und Silber ausgeprägt werden
sollen. Dasjenige des lateinischen Münzbundes (1:15,5) würde nicht mehr anzunehmen sein, weil
der Silberpreis in den letzten 15 Jahren erheblich gesunken ist. Derselbe war im Durchschnitt:
1) Die Zunahme der Silbergewinnung,
[* 9] insbesondere im Westen von Nordamerika. Nevada produzierte Mitte der
60er Jahre 450,000 Pfd., 1870: 750,000, 1875: 2,700,000, 1886 noch über 2 Mill. Pfd.
2) Minderung der Goldgewinnung,
[* 10] welche seit Ende der 50er Jahre bis Mitte der 80er Jahre ziemlich stetig zurückgegangen
ist (vgl. Edelmetalle, S. 308). 3) Zunahme der Nachfrage nach Gold bei gleichzeitiger Abnahme der Nachfrage nach Silber
für Münzzwecke unter Angebot entbehrlich gewordenem Silbers durch die Länder, welche ihre Währung änderten. Nach Ostasien wurden
abgesetzt im Durchschnitt jährlich 1857-60: 2,9 Mill. Pfd. Silber, 1866-75 nur 1,1 Mill. Pfd. Deutschland, Skandinavien und
Holland suchten ihr seitheriges Währungssilber zu verkaufen, Nordamerika und der lateinische Münzbund minderten die Ausprägung
von Silber.
In denNiederlanden und in den niederländischen Kolonien bestand seit 1816 die Doppelwährung, 1847 wurden die Goldmünzen eingezogen
und demonetisiert, so daß infolgedessen sich eine reine Silberwährung ausbildete, während seit 1874 wieder
die Silberausprägung eingestellt wurde. Die Vereinigten Staaten
[* 16] von Nordamerika führten 1792 gesetzlich die Doppelwährung
ein mit einem Preisverhältnis von 1:15, welches 1834 und 1857 zwar abgeändert wurde, ohne daß jedoch dem Verschwinden
des Silbers vorgebeugt werden konnte. 1866 wurde die Annahme der Goldwährung beschlossen, 1873 der Golddollar
zur Münzeinheit erklärt;
Als gemischte Währung bezeichnet man diejenige, bei welcher ein Metall Währungsmetall ist, während die aus dem andern Metall geprägten
Münzen zu einem festen oder von Zeit zu Zeit festgesetzten Kurs, dem Kassenkurs, an öffentlichen Kassen
an Zahlungs Statt angenommen werden, so daß sie infolgedessen thatsächlich auch im allgemeinen Verkehr als Zahlmittel verwandt
werden. Parallel- oder Simultanwährung wird derjenige Zustand des Münzwesens genannt, bei welchem Kurantmünzen aus beiden
Metallen geprägt werden, während die Bestimmung des Preisverhältnisses zwischen beiden dem Verkehr überlassen wird. Im
Nordwesten von Deutschland bestand früher die Sitte, gewisse Arten von Verträgen in Gold abzuschließen,
wobei der ThalerGold höher als der ThalerSilber gerechnet wurde.
Eine Barrenwährung bestand früher in Hamburg,
[* 29] indem an der dortigen Girobank nach MarkBanko, einem bestimmten Silbergewicht,
gerechnet und Silbermünzen nach ihrem wirklichen Metallgehalt auf solche MarkBanko umgerechnet wurden.
Eine Papierwährung entsteht dann, wenn Papiergeld mit der Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlmittels in zu großer Menge ausgegeben
wird, so daß der Kurs unter Pari sinkt. Im Verkehr wird dann immer nach Papiergeld gerechnet. Auch die Scheidemünzen gelten
für dasselbe, während metallisches Kurantgeld, soweit es sich noch im Land erhält, ein Agio erlangt
(vgl. Papiergeld und Agio).
Aus der reichhaltigen Litteratur vgl. Soetbeer, Die hauptsächlichsten Probleme der Währungsfrage (Jena
[* 30] 1880);