Kammer zu einer Neuwahl sämtlicher Abgeordneten auf die volle Legislaturperiode zu schreiten ist.
Wahlvergehen, d. h. Übertretungen der Vorschriften, welche zum Schutz des Wahlrechts erlassen sind, insbesondere Beeinträchtigungen
der Wahlfreiheit, werden strafrechtlich geahndet; dahin gehören namentlich die sogen. Wahlbestechung (s. d.) und die Wahlfälschung,
d. h. die vorsätzliche Herbeiführung eines unrichtigen Ergebnisses der
Wahlhandlung oder die Verfälschung des Wahlergebnisses seitens desjenigen, welcher in einer öffentlichen Angelegenheit mit
der Sammlung von Wahl- oder Stimmzetteln oder Wahlzeichen oder mit der Führung der Beurkundungsverhandlung beauftragt ist.
Das deutsche Strafgesetzbuch (§ 108) läßt hier Gefängnisstrafe von einer Woche bis zu drei Jahren eintreten. Wird das Vergehen
von jemand begangen, der bei dem Wahlgeschäft nicht mit einer solchen Funktion betraut war, so tritt
Gefängnisstrafe von einem Tag bis zu zwei Jahren ein. Endlich bedroht das Reichsstrafgesetzbuch (§ 107) denjenigen, welcher
einen Deutschen durch Gewalt oder durch Bedrohung mit einer strafbaren Handlung verhindert, in der Ausübung seiner staatsbürgerlichen
Rechte zu wählen oder zu stimmen, mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten oder mit Festungshaft bis zu
fünf Jahren.
Übrigens haben sich wiederholt Stimmen für eine Wahlreform und namentlich gegen die örtlich abgegrenzte Wahl nach Wahlkreisen
erhoben, indem man nationale Landeswahlen an ihre Stelle setzen und auch den Minoritäten eine Berücksichtigung
zu teil werden lassen will (s. Listenabstimmung).
Vgl. Hare, Treatise on the election of representation (4. Aufl., Lond.
1873);
Naville, Die Wahlreform in Europa und Amerika (a. d. Franz. von Wille, Zürich
1868);
Johann August, schwed. Reisender, geb. zu Lagklarebäck bei
Gotenburg, studierte Naturwissenschaften, wirkte dann als Lehrer derselben am Forstinstitut zu Stockholm, später als Ingenieur
beim schwedischen Landesvermessungsbüreau und trat 1838 eine wissenschaftliche Reise nach Südafrika an. Hier ging er von
Natal aus 1841 über die Drakenberge und den Vaalfluß nach den Magalisbergen und dem Krokodilfluß, das
Jahr darauf nach dem Lande der Amazulu und 1843 nach dem Limpopofluß, welchen er abwärts bis zur Vereinigung mit dem Notuani
erforschte, und kehrte 1845 mit reicher wissenschaftlicher Ausbeute nach Schweden zurück. 1854 brach er
abermals nach Afrika auf, gelangte von der Walfischbai aus bis zum Ngamisee und drang als der erste Europäer ca. 500 km nordwestlich
bis Libebe vor, von wo er nach dem Ngamisee zurückkehrte. Hier fand er auf einer Jagd im März 1856 durch einen angeschossenen
Elefanten seinen Tod.
Das Vergehen desjenigen, welcher in einer öffentlichen Angelegenheit eine Wahlstimme
kauft oder verkauft, wird nach dem deutschen Strafgesetzbuch (§ 109) mit Gefängnis von einem Monat bis zu zwei Jahren bestraft;
auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
und Wahlschwesterschaft (pobratimstvo, posestrimstvo), auch Bundesbrüder- oder -Schwesterschaft,
eine bei den Serben zwischen zwei jungen Männern oder Mädchen geschlossener Freundschaftsbund, welcher,
durch die Kirche geheiligt, die Beteiligten zu gegenseitigem Beistand für das ganze Leben verpflichtet. Vgl. Serben.
Georg, Naturforscher, geb. auf dem Eisenwerk Skarphyttan in Wermland, studierte Medizin zu Upsala,
machte Forschungsreisen in Schweden und Norwegen, Böhmen, Ungarn und der Schweiz, ward 1826 Professor der
Botanik in Upsala und starb daselbst Die wichtigsten unter seinen zahlreichen Werken sind: »Geographisk och ekonomisk
beskrifning om Kemi Lappmark« (Stockh. 1804; deutsch von Blumenhoff, Freib. 1813);
»Berättelse om mätningar och observationer
öfver Lappska fjällens höjd och temperatur under 67°, förrättade 1807« (Stockh.
1808; deutsch von Hausmann, Götting. 1812);
»Flora lapponica« (Berl. 1812);
»De climate et vegetatione Helvetiae septentrionalis«
(Zürich
1813);
»Flora Carpatorum« (Götting. 1814);
»Flora Upsalensis« (Ups. 1820);
»Geologisk afhandling om Svenska jordens bildning«
(das. 1824);
»Flora suecica« (Bd. 1 u.
2, das. 1824-26; neue Aufl. 1831-36).
Er war auch Mitarbeiter an der von Palmstruch begonnenen »Svensk
botanik«.
im ehemaligen Deutschen Reich die Bedingungen, die einem römisch-deutschen Kaiser (zum erstenmal Karl
V. 1519) bei seiner Wahl von den Kurfürsten vorgelegt wurden, und die er vor seinem Regierungsantritt
beschwören mußte. Der Westfälische Friede (1648) verhieß eine beständige Wahlkapitulation (capitulatio perpetua), die aber nie zu stande
kam. Es wurde daher für jeden Kaiser immer eine kaiserliche Wahlkapitulation (capitulatio caesarea) entworfen, in welcher die einzelnen
Pflichten des Kaisers speziell aufgeführt und die dem Kaiser vorbehaltenen Rechte (Reservatrechte) mehr und
mehr beschnitten wurden. Dabei kam ein Entwurf einer Wahlkapitulation zur Verwendung, welcher 1711 aufgestellt worden war, und der seitdem
bis zur Wahl Franz' II. 1792 benutzt wurde. Jedem Kurfürsten wurde ein Exemplar der Wahlkapitulation untersiegelt und unterschrieben zugestellt,
wogegen diese dem Kaiser eine Urkunde über die erfolgte Wahl gaben.
der Einspruch gegen die Gültigkeit einer Wahl, namentlich gegen diejenige eines Volksvertreters. Nach
der Geschäftsordnung des deutschen Reichstags muß eine Wahlanfechtung seitens eines oder mehrerer Wähler binnen zehn Tagen
nach Eröffnung des Reichstags und bei Nachwahlen, die während einer Session stattfinden, binnen zehn Tagen
nach Feststellung des Wahlergebnisses erfolgen. Dasselbe gilt von dem Einspruch eines Reichstagsmitgliedes gegen die Gültigkeit
einer Wahl. Ein Wahlprotest muß die Anfechtungsgründe und die Beweismittel für dieselben bezeichnen. Wird aus der
Wählerschaft eine Ausführung zu gunsten des Gewählten zu den Akten gebracht, so spricht man von einem
Gegenprotest.
Ermittelung und Feststellung des Ergebnisses einer Wahl. Dieselbe kommt bei öffentlichen Korporationen
und parlamentarischen Körperschaften der betreffenden Versammlung selbst zu. Der deutsche Reichstag z. B. wird zum Zweck der
Wahlprüfung in sieben Abteilungen geteilt. Liegt ein Wahlprotest
mehr
(s. d.) vor, oder erklärt eine Abteilung die Wahl durch Mehrheitsbeschluß für zweifelhaft, oder erheben zehn anwesende
Mitglieder der Abteilung einen bestimmten Zweifel gegen die Gültigkeit der Wahl, so gehen die Wahlverhandlungen zur weitern
Prüfung an die Wahlprüfungskommission, bestehend aus 14 Mitgliedern des Reichstags. Letzterer entscheidet dann auf Bericht
jener Kommission über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahl.